Verwaltungsverfahren – Beteiligte sind vor einer Entscheidung anzuhören

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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450160_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deDie Anhörung Beteiligter im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger entspricht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens der Sozialversicherungsträger wird vor überraschenden Eingriffen geschützt, indem der Sozialversicherungsträger vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in vorhandene Rechte eines Beteiligten eingreift, Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Damit haben Sozialleistungsberechtigte die Möglichkeit, bereits im Vorfeld auf die Verwaltungsentscheidung einzuwirken und sich Klarheit über die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Klage zu verschaffen.

Beteiligtenrechte

Die Anhörung ist als Beteiligtenrecht im Verwaltungsverfahren gestaltet, auf das ein Rechtsanspruch besteht. Ein Ermessensspielraum steht dem Sozialversicherungsträger nicht zu. Er kann nur aus den in § 24 Abs. 2 SGB X enumerativ aufgeführten Gründen von einer Anhörung absehen. Ein Verwaltungsakt, der ohne erforderliche Anhörung ergeht, ist fehlerhaft bzw. rechtswidrig und damit vor dem Sozialgericht anfechtbar bzw. aufhebbar. Eine unterlassene Anhörung kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines Gerichtsverfahrens nachgeholt werden. Eine Anhörung muss nicht tatsächlich stattfinden. Es reicht aus, wenn der Sozialversicherungsträger dem Beteiligten Gelegenheit gibt, sich zu äußern.

Anhörungspflicht

Innerhalb eines noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist ein Beteiligter anzuhören, wenn durch den beabsichtigten Verwaltungsakt in Rechte des Beteiligten eingegriffen werden soll (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X).  Verwaltungsverfahren in diesem Sinne ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Sozialversicherungsträger, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (vgl. § 8 SGB X). Ein Verwaltungsverfahren ist immer dann als eingeleitet anzusehen, wenn der Sozialversicherungsträger beabsichtigt, in einer bestimmten Angelegenheit gegenüber einem Dritten eine Entscheidung zu treffen.

Voraussetzung für die Anhörung eines Beteiligten ist ein beabsichtigter Eingriff in seine Rechte. Eine Anhörung ist also nicht bei jedem belastenden Verwaltungsakt erforderlich. Rechte in diesem Sinne sind die subjektiv-öffentlichen Rechte eines Beteiligten, die ihm durch die Rechtsordnung eingeräumt werden (z. B. Leistungsansprüche). Um einen Eingriff handelt es sich, wenn zum Nachteil des Beteiligten eine vorhandene Rechtsposition verändert oder beseitigt werden soll. Anwendungsfälle sind z. B.

  • die Aufhebung eines Krankengeldanspruchs, wenn die Höchstbezugszeit erreicht wird,
  • die Rückforderung von Leistungen,
  • ein Bescheid über Beitragspflicht oder
  • der Entzug einer Rente.

Die Pflicht des Sozialversicherungsträgers zur Anhörung entfällt, wenn ein Leistungsantrag erstmalig abgelehnt werden soll.  Damit wird nicht in bestehende Rechte eingegriffen, sonderneingegriffen sondern nur die Rechtslage festgestellt.

Zeitpunkt

Die Anhörung ist durchzuführen, bevor der Verwaltungsakt erlassen wird. Unterbleibt eine erforderliche Anhörung, ergeht der Verwaltungsakt des Sozialversicherungsträgers rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann durch eine zulässigerweise nachgeholte Anhörung nicht beseitigt werden. Der Verfahrensfehler ist allerdings durch die nachgeholte Anhörung geheilt und damit unbeachtlich (vgl. § 24 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).

Form

Das Verwaltungsverfahren ist nicht an eine bestimmte Form gebunden (Nichtförmlichkeit) und deshalb einfach und zweckmäßig durchzuführen (vgl. § 9 SGB X). Der Grundsatz der Nichtförmlichkeit ist auch auf die Anhörung anzuwenden, weshalb die Anhörung mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann.  Zur Durchführung der Anhörung ist es erforderlich, dass der Sozialversicherungsträger dem Adressaten des beabsichtigten Eingriffs nach Abschluss seiner Sachverhaltsaufklärung und seiner Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (mindestens) die Haupttatsachen mitteilt, auf die er seinen Eingriff stützen will. Dazu kann auch der Inhalt von Telefongesprächen gehören.

Nur so kann sich der Beteiligte auch zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X). Die Haupttatsachen sowie die beabsichtigte Entscheidung können dem Beteiligten schriftlich, mündlich oder durch Einsicht in die Akten zur Kenntnis gegeben werden.

Frist

Eine Fristsetzung für die Anhörung ist nicht erforderlich. Nach dem Ablauf einer angemessenen Wartezeit kann der Sozialversicherungsträger davon ausgehen, dass sich der Beteiligte nicht äußern wird.  Entschließt sich der Sozialversicherungsträger, eine Frist zu setzen, hat er eine angemessene Frist zu wählen.  Deren Dauer hängt vom Verfahrensgegenstand ab. Fehler bei der Übermittlung der Tatsachen oder eine zu kurze Frist haben die Wirkung einer unterlassenen Anhörung.

§ 24 SGB X enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, in welcher Frist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Jedoch ergibt sich aus dem mit der Anhörung verfolgten Zweck der Vorbeugung gegen vorschnelle und vermeidbare Eingriffe in die Rechte eines Beteiligten, dass die Frist angemessen sein und dem Betroffenen genügend Zeit verbleiben muss, um sich mit der Sache vertraut zu machen und vorbereitende Überlegungen anzustellen. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles sowie der Sachkunde des Beteiligten.

Dabei steht dem Sozialversicherungsträger bei der Bemessung der Anhörungsfrist weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr unterliegt es im Streitfall der vollen Nachprüfbarkeit durch die Gerichte, ob die gesetzte Äußerungsfrist im konkreten Fall angemessen ist.

Eine einwöchige Frist reicht für eine ordnungsgemäße Anhörung nicht aus.  Eine Frist von zwei Wochen ist regelmäßig als Mindestfrist anzusehen, wenn der Beteiligte zu medizinischen Tatsachen gehört werden soll.
Die vom Sozialversicherungsträger gesetzte Frist kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung verlängert werden (vgl. § 26 Abs. 7 SGB X).

Unterlassene Anhörung

Eine unterlassene oder nicht ordentlich durchgeführte Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Es fehlt innerhalb des Sozialgesetzbuches zwar an einer Legaldefinition des Begriffs der Rechtswidrigkeit. Allerdings ist aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu entnehmen, dass u. a. jeder Verstoß gegen geltendes Recht materieller oder verfahrensrechtlicher Art zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führt. Es fehlt z. B. an einer wirksamen Anhörung, wenn die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nicht vollständig mitgeteilt werden oder eine unangemessen kurze Frist für die Anhörung gesetzt wird.

Eine einmal eingetretene Rechtswidrigkeit kann nicht mehr beseitigt werden. Die unterlassene oder nicht ordentlich durchgeführte Anhörung macht den Verwaltungsakt des Sozialversicherungsträgers nicht nichtig (vgl. § 40 i. V. m. § 39 Abs. 3 SGB X). Der ohne erforderliche Anhörung erlassene Verwaltungsakt wird deshalb trotz seiner Rechtswidrigkeit wirksam (vgl. § 39 Abs. 1 und 2 SGB X).

Nachgeholte Anhörung

Es besteht die Möglichkeit, den Verfahrensfehler der unterlassenen Anhörung zu heilen, indem die Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Das gilt auch dann, wenn der Leistungsträger den Verfahrensfehler rechtsmissbräuchlich, vorsätzlich oder durch Organisationsverschulden begangen hat.

Die unterlassene Anhörung kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X). Eine Nachholung im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht ist nicht möglich.

Die wirksame Nachholung der unterlassenen Anhörung setzt voraus, dass die nach § 24 Abs. 1 SGB X gebotenen Handlungen nachträglich vorgenommen werden . Dazu gehört,

  • die entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitzuteilen,
  • eine angemessene Frist zur Äußerung gegenüber der Behörde zu setzen,
  • die Äußerung des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen,
  • eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu prüfen und
  • zu entscheiden, ob der Eingriffsakt wie vorgesehen ergehen darf.

Wird die Anhörung während eines Gerichtsverfahrens nachgeholt, ist dazu ein besonderes Verwaltungsverfahren erforderlich, während dessen das Gerichtsverfahren ausgesetzt werden kann (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG) .

Die wirksame Nachholung der unterlassenen Anhörung setzt voraus, dass die nach § 24 Abs. 1 SGB X gebotenen Handlungen (Mitteilung der eingriffstragenden Haupttatsachen, Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung gegenüber der Behörde, ggf. Kenntnisnahme von der Äußerung des Betroffenen, Überprüfung der Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung, ob der Eingriffsakt wie vorgesehen ergehen darf) unter den Bedingungen des bereits erfolgten gesetzwidrigen Eingriffs, also soweit dies noch möglich ist, nachträglich vorgenommen werden.

Falls alle Haupttatsachen bereits in der Begründung des Eingriffsaktes mitgeteilt worden sind, muss diese Handlung nicht wiederholt werden; erforderlich bleibt aber, dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Äußerung gegenüber der Behörde zu setzen, welche ggf. eine solche zur Kenntnis nehmen und erkennbar und belegbar bei der Prüfung berücksichtigen muss, ob weitere Sachaufklärung oder eine Abänderung oder Aufhebung des ergangenen Eingriffsaktes zu erfolgen hat. Nur die wirksame Nachholung ist gemäß § 42 Satz 2 SGB X geeignet, die Wirkung eines rechtsvernichtenden Einwandes zu entfalten und die Aufhebung des Verwaltungsakts zu verhindern.

Foto: Thorben Wengert  / pixelio.de

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Lovebot

    kling ja als wären sie vorher in der kostenlosen rechtsberatung beamte 4u.de tätig gewesen

    wenn sie schreiben meine meinung ist, ist es keine rechtsberatung mehr

  2. Petra

    Danke für den informativen Beitrag! Wie sieht es denn aus mit einer Frist, in der die Behörde (z.B. Bauordnungsamt, Denkmalamt…) nach einer Anhörung einen Bescheid erlassen Muss – oder muss überhaupt ein Bescheid erlassen werden?
    Vielen Dank im voraus für eine schnelle Antwort!
    Petra

    1. NF

      Ihre Anfrage kann ich leider nicht beantworten. Ich bin nicht zur Rechtsberatung befugt.

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