Arbeit weg – Und dann auch noch krank

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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657351_web_R_K_by_lichtkunst.73_pixelio.deKrankengeld kann auch gezahlt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach beendeter Beschäftigung festgestellt wird. Von der Krankenkasse wird eine Prognoseentscheidung erwartet, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert.

Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld

Vielfach schließt sich an die Versicherungspflicht ein Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld an (freiwillige Mitgliedschaft, Familienversicherung, Krankenversicherung als Rentner). Damit ist der Bezug zur vorhergehenden Beschäftigung gelöst. Krankengeld kann nicht gezahlt werden.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer beendet die versicherungspflichtige Beschäftigung am 31.10.2013. Er ist seit dem 1.11.2013 als Rentner pflichtversichert. Der Hausarzt stellt am 2.11.2013 fest, dass der Rentner bereits seit dem 31.10.2013 arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld würde am 3.11.2013 entstehen. Da zu diesem Zeitpunkt die Versicherung als Rentner durchgeführt wird kann kein Krankengeld gezahlt werden.

Kurzfristige Lücke im Versicherungsschutz

Arbeitnehmer, die in einer beschäftigungslosen Zeit erkranken, können einen nachgehenden Anspruch auf Krankengeld haben. Damit wird aber nur ein Zeitraum von höchstens einem Monat zwischen 2 Beschäftigungen überbrückt.

Die Krankenkasse zahlt für längstens einen Monat Krankengeld, wenn ein Versicherter nach beendeter Beschäftigung erkrankt.

Beispiel

Die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig Beschäftigten endet am 11.10.2013. Am 12.10.2013 stellt der Hausarzt fest, dass sein Patient bis zum 19.10.2013 arbeitsunfähig ist. Der Versicherte hat einen „nachgehenden“ Anspruch auf Krankengeld.

Die Krankenkasse hat in diesen Fällen (vorausschauend) eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob sich spätestens nach der Monatsfrist des nachgehenden Anspruchs ein neues Versicherungsverhältnis anschließt (z. B. aufgrund einer neuen Beschäftigung).

Längere Zeit ohne Beschäftigung

Bei einer Lücke im Versicherungsschutz von mehr als 1 Monat (z. B. weil es sich um eine länger dauernde Krankheit handelt), schließt sich an die Versicherung aufgrund der Beschäftigung eine Versicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall an. Diese wiederum verdrängt den nachgehenden Anspruch und schließt das Krankengeld aus.

Beispiel

Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer scheidet am 31.10.2013 aus der Mitgliedschaft aus. Voraussichtlich wird er nicht spätestens am 1.12.2013 ein neues Versicherungsverhältnis begründen. Es entsteht deswegen vom 1.11.2013 an eine Pflichtversicherung wegen der fehlenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

Foto: lichtkunst.73  / pixelio.de