BSG, Urteil vom 13.9.2011, – B 1 KR 25/10 R -, WzS 2/2012
Arbeitstherapie ist vorrangig vom Träger der Rentenversicherung zu erbringen, wenn es sich um eine eigenständige Leistung nach einer Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit handelt.
BSG, Urteil vom 13.9.2011, – B 1 KR 25/10 R -, WzS 2/2012
Arbeitstherapie ist vorrangig vom Träger der Rentenversicherung zu erbringen, wenn es sich um eine eigenständige Leistung nach einer Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit handelt.