Wenn Arbeitnehmer arbeitsunfähig sind, dann erhalten sie entweder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber oder Krankengeld von ihrer Krankenkasse. In besonderen Fällen können aber auch andere Sozialleistungsträger zuständig sein.
Arbeitsunfall
Der Anspruch auf Krankengeld ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist (vgl. § 11 Abs. 5 SGB V). Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer erhält dann Verletztengeld. Der Ausschluss des Krankengeldes ist nicht nur auf die Höhe des Verletztengeldes beschränkt. Vielmehr besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld, das über den Anspruch auf Verletztengeld hinaus geht (Krankengeld-Spitzbetrag).
Das Verletztengeld wird in den meisten Fällen von den Krankenkassen berechnet und im Auftrag des Unfallversicherungsträgers ausgezahlt.
Hinzugetretene Krankheit
Tritt zu einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls eine unfallunabhängige Krankheit hinzu bleibt es bei der Zahlung von Verletztengeld. Eine Krankheit tritt erst dann nicht mehr „hinzu“ und ist in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen, wenn sie am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt.
Eine hinzugetretene Krankheit löst dann selbstständige rechtliche Folgen aus, wenn sie alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist.
Beispiel
Ein Versicherter erleidet am 21. Juni 2013 einen Arbeitsunfall und ist wegen der Folgen bis zum 4. September 2013 arbeitsunfähig. Während dieser Zeit tritt am 10. August 2013 eine unfallunabhängige Krankheit ein, die für sich ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursachen würde. Die Arbeitsunfähigkeit wegen der unfallunabhängigen Krankheit endet am 3. Oktober 2013.
Der Arbeitsunfall ist die wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 21. Juni bis zum 4. September 2013. Die unfallunabhängige Erkrankung ist in der Zeit vom 5. September bis zum 3. Oktober 2013 die wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend sind die Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen zu beurteilen.
Dies gilt auch, wenn zu einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer unfallunabhängigen Krankheit die Folgen eines Arbeitsunfalls hinzutreten, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit auslösen würden.
Beispiel
Ein Versicherter ist wegen der Folgen eines Herzinfarkts in der Zeit vom 4. Oktober bis zum 20. Dezember 2013 arbeitsunfähig krank. Er erleidet während dieser Zeit am 18. November 2013 einen Arbeitsunfall, wegen dessen Folgen bis zum 5. Januar 2014 Arbeitsunfähigkeit besteht.
Die (unfallunabhängigen) Folgen des Herzinfarkts sind die wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 4. Oktober bis zum 20. Dezember 2013. Die Folgen des Arbeitsunfalls sind in der Zeit vom 21. Dezember 2013 bis zum 5. Januar 2014 die wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend sind die Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen zu beurteilen.
Rehabilitation
Übergangsgeld wird von einem Träger der Rentenversicherung für die Dauer einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer sonstigen Leistung zur Teilhabe gezahlt (vgl. § 20 Nr. 1 SGB VI). Dazu ist Voraussetzung, dass unmittelbar vor dem Beginn der Leistung oder vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt oder
- eine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) bezogen wurde.
Außerdem müssen im Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sein (vgl. § 20 Nr. 3 SGB VI).
Während Übergangsgeld bezogen wird ruht der Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
Versorgungsleiden
Versorgungskrankengeld wird anspruchsberechtigten Personen aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit oder eines gleichgestellten Tatbestands gewährt (vgl. §§ 16 ff. BVG). Die Arbeitsunfähigkeit muss ihre Ursache in einer anerkannten Schädigungsfolge haben (z. B. Kriegsbeschädigung). Weitere Personenkreise können einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld haben, wenn sie im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz haben.
Der Anspruch ist durch einen Antrag geltend zu machen. Während des Bezugs ruht der Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
Die Leistung wird bei der Krankenkasse gestellt. Dort wird das Versorgungskrankengeld berechnet und ausgezahlt.
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