Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit
- zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
- zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen (vgl. § 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, b SGB V).
Um eine einheitliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst sicherzustellen, hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen am 12.12.2011 die „Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU)“ erlassen. Es handelt sich um eine Richtlinie nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V, die für den Medizinischen Dienst und die Krankenkassen verbindlich ist.