Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Sie werden auch als Berufsunfälle bzw. Werksunfälle oder Betriebsunfälle bezeichnet. Bei Unfallereignissen muss ein Bezug zu einer Tätigkeit gegeben sein, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (versicherte Tätigkeit). Anderenfalls (z. B. bei privaten Freizeit-, Sport- oder Verkehrsunfällen) handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, für den ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist.
Rechtsquellen
§ 8 Abs. 1 SGB VII bestimmt den Begriff «Arbeitsunfall» und verbindet ihn mit der versicherten Tätigkeit (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII). Die versicherte Tätigkeit kann auch im Haushalt der Versicherten (Homeoffice) oder an einem anderen Ort (Mobile Arbeit, Mobile Working) ausgeübt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die Rechtsprechung enthält zahlreiche Urteile zum Begriff «Arbeitsunfall» (z. B. BSG, Urteil v. 5.12.2023, B 2 U 10/21 R, Urteil v. 21.3.2024, B 2 U 14/21 R).
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Es sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Unfallereignis).
Ein Arbeitsunfall erfordert, dass
• der Versicherte zum Kreis der in der Unfallversicherung versicherten Personen gehört (Versicherungsschutztatbestand),
• die Verrichtung der Tätigkeit des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang),
• die versicherte Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und
• das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat
(haftungsbegründende Kausalität).
Länger andauernde Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) sind keine Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Eine besondere Form des Arbeitsunfalls ist in der gesetzlichen Unfallversicherung der Wegeunfall.
Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfällen besteht nicht. Das gilt auch, wenn der Gesundheitsschaden auf eine Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen zurückzuführen ist. Der Ausschluss ist beim Verletztengeld nicht nur auf die Höhe beschränkt. Vielmehr besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld, das über den Anspruch auf Verletztengeld hinausgeht (Krankengeld-Spitzbetrag).
Hinweis – Krankengeld-Spitzbetrag
Eine Ausnahme gilt für nebenberuflich Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung freiwillig versichert und aufgrund ihrer hauptberuflichen Beschäftigung gesetzlich krankenversichert sind. Das über das Verletztengeld aus der Unternehmertätigkeit hinausgehende Krankengeld ist als Spitzbetrag auszuzahlen.
Gesundheitsschaden
Gesundheitsschäden sind sowohl regelwidrige Zustände des Körpers als auch des Geistes und der Seele. Als Gesundheitsschaden gilt auch der Verlust eines Hilfsmittels.
Zeitlich begrenztes Ereignis
Das Ereignis muss zeitlich begrenzt sein. Es wird nur bejaht, wenn es eine Arbeitsschicht nicht überschritten hat. Bei länger einwirkenden Ereignissen kommt u. U. eine Berufskrankheit in Betracht.
Von außen auf den Körper einwirkend
Das Ereignis muss von außen einwirken. Das Merkmal wird insgesamt weit ausgelegt. «Von außen» bringt zum Ausdruck, dass sog. innere Ursachen (z. B. epileptischer Anfall, Herzinfarkt, Schlaganfall) nicht als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen sind. Allerdings kann die innere Ursache ihrerseits durch einen äußeren Vorgang hervorgerufen worden sein, z. B. kann eine besondere körperliche Anstrengung den epileptischen Anfall oder ein Stresszustand den Herzinfarkt verursacht haben.
Versicherte Tätigkeit
Als versicherte Tätigkeit gilt eine den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründende Tätigkeit. Im Kern geht es dabei um die Entscheidung, ob das Handeln einer Person noch vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst wird. Unstrittig ist dies bei Beschäftigten, insbesondere für die unmittelbar im Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit.
Dienstreise, Dienstweg
Unfallversicherungsschutz besteht immer dann, wenn Versicherte Tätigkeiten nachgehen, die für den Antritt der dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit maßgeblich sind. Nicht versichert sind Tätigkeiten, die eindeutig der Privatsphäre zuzuordnen sind und denen man sich beliebig zuwenden kann (z. B. Besichtigungen oder Ausflüge).
Arbeitnehmer stehen auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.
Erfolgt die Weiterbildung aus eigener Initiative und auf eigene Kosten, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn sie die beruflichen Chancen verbessert und nicht rein privaten Interessen dient. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeit des Seminars selbst sowie auf die An- und Abreise.
Betriebssport
Betriebssport ist eine versicherte Tätigkeit, wenn dadurch ein Ausgleich zur einseitigen beruflichen Belastung geschaffen werden soll. Dies setzt einen zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit und eine gewisse Regelmäßigkeit voraus.
Erforderlich ist zusätzlich
• eine betriebsbezogene Organisation und
• ein im Wesentlichen auf den Betrieb bezogener Teilnehmerkreis.
Bei der einzelnen Betätigung darf der Wettbewerbscharakter nicht im Vordergrund stehen, deshalb ist die Teilnahme von Betriebssportgemeinschaften am allgemeinen Wettkampfbetrieb nicht versichert.
Gemeinschaftsveranstaltungen
Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden:
• Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander durchführen (Einvernehmen mit der Unternehmensleitung).
• Er hat zu der Veranstaltung alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Die persönliche Teilnahme der Unternehmensleitung ist nicht erforderlich.
• Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen.
• Die Teilnahme muss vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein.
Es fehlt am Einvernehmen mit der Unternehmensleitung, wenn sich einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ein informelles Beisammensein anschließt, das nicht mehr zum Programm der Veranstaltung gehört. Der Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit ist damit gelöst.
Es reicht nicht aus, nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme anzubieten oder zugänglich zu machen. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen.
Gründe dafür können sein, dass etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet. In diesen Fällen sind aber alle Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist.
Homeoffice/Mobile Working
Homeoffice und mobiles Arbeiten sind flexible Arbeitsmodelle außerhalb einer festen Betriebsstätte. Homeoffice bezeichnet den Arbeitsplatz im Haushalt des Arbeitnehmers. Mobiles Arbeiten ist ortsunabhängig. Dabei wird geeignetes Arbeitsgerät (z.B. Laptop, Internetverbindung) benutzt. Grundlage der unfallversicherten Tätigkeit ist dabei stets eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber weiß vom Ort der vereinbarten Arbeit und billigt diesen.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst auch versicherte Tätigkeiten im Haushalt des Versicherten (Homeoffice) oder an einem anderen Ort (Mobile Working). Unabhängig vom Ort des Geschehens setzt ein Arbeitsunfall voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit und nicht dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers zuzurechnen ist.
Beispiel – Unfall im Haushalt
Ein Arbeitnehmer stürzt im Hausflur auf dem Weg zum häuslichen Arbeitsplatz, um dort den Dienstlaptop für ein dienstliches Telefonat anzuschließen.[2] Der Arbeitnehmer erleidet einen Arbeitsunfall, weil die versicherte Tätigkeit ursächlich ist. Geht ein Mitarbeiter im Homeoffice dagegen zur Haustür, um die private Post entgegenzunehmen und stürzt dabei, liegt wegen des eigenwirtschaftlichen Interesses kein Arbeitsunfall vor.
Bei einer gemischten Tätigkeit ist zu prüfen, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten. Unfallversichert ist nur der dem Betrieb dienende Teil der Tätigkeit.
Beispiel – Gemische Tätigkeit
Der Arbeitnehmer im Homeoffice nimmt an einer dienstlichen Telefonkonferenz teil und trainiert gleichzeitig auf dem Ergometer. Verletzt er sich bei der Ausübung des Sports, liegt kein Arbeitsunfall vor, Wird er durch eine technische Störung des Headsets (z.B. schriller Pfeifton durch Übersteuern) verletzt, ist ein Arbeitsunfall ursächlich.
Der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit besteht im Homeoffice auch bei Gefahren, die von privaten Gegenständen des Versicherten ausgehen. Der tatsächliche Ort des Unfalls ist nicht entscheidend. Es kommt vielmehr auf die Handlungstendenzen an (Handeln im dienstlichen Interesse).
Beispiel – Handlungstendenzen
Ein Arbeitnehmer begibt sich vom häuslichen Arbeitsplatz zur Heizungsanlage, um die Temperatur zu regeln. Dabei kommt es zu einer Verpuffung, die zu einer Verletzung führte. Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsunfall erlitten, weil er die Tempertur an seinem Arbeitsplatz regeln wollte und dabei verletzt wurde.
Versichert sind Unfälle auf Wegen im Haushalt, um zum häuslichen Arbeitsplatz zu gelangen. Ebenso versichert sind Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme. Die Nahrungsaufnahme oder der Aufenthalt auf der Toilette stehen nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Befördern/Reparieren von Arbeitsgeräten
Arbeitnehmer üben eine versicherte Tätigkeit aus, wenn sie ein Arbeitsgerät oder eine Schutzausrüstung verwahren, befördern, instand halten und erneuern oder sich ein Arbeitsgerät oder eine Schutzausrüstung auf Veranlassung durch den Unternehmer erstmals beschaffen.
Ausschluss eines Arbeitsunfalls
Gelegenheitsursache
Sind mehrere Ursachen für das Unfallereignis maßgebend (z. B. Sturz während der Arbeitszeit infolge eines Herzinfarkts), ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall eingetreten ist. Wenn das versicherte Unfallereignis die wesentliche Bedingung für die Unfallfolgen ist und der Gelegenheitsursache keine überragende Bedeutung zukommt, dann handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Vergleichbar sind willentlich herbeigeführte Einwirkungen (z. B. Selbstverstümmelung) oder konkurrierende Ursachen, die der versicherten Tätigkeit nicht zuzurechnen sind (z. B. Drogenkonsum). Ein Arbeitsunfall ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Gelegenheitsursache die wesentliche Ursache für das Unfallereignis war.
Eigenwirtschaftliche Tätigkeit
Wenn der Unfallverletzte zum Unfallzeitpunkt höchst persönliche Verrichtungen (wie z. B. Essen) oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen (wie z. B. Einkaufen) ausgeführt hat, dann fehlt es am sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit; ein Arbeitsunfall ist ausgeschlossen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten unterbrechen die versicherte Tätigkeit und damit auch den Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, wenn anschließend die versicherte Tätigkeit wieder ausgeübt wird.
Das gilt auch, wenn der versicherte Weg zur Arbeit oder zur Wohnung durch eine privatwirtschaftliche Handlung unterbrochen wird und sich dabei ein Unfall ereignet.
Geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges
Eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges ist für den Versicherungsschutz unschädlich. Davon ist auszugehen, wenn sie zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung «im Vorbeigehen» oder «ganz nebenher» erledigt werden kann.
Gemischte Tätigkeit
Gibt der Verletzte für sein Handeln sowohl versicherte als auch private Gründe an (gemischte Tätigkeit; gemischte Motivationslage), ist zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls darauf abzustellen, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten.
Beispiel – Gemischte Motivationslage
Ein Arbeitnehmer verletzt sich während der Arbeitszeit bei der Reparatur einer Hebebühne im Betrieb seines Arbeitgebers. Die Hebebühne sollte für Arbeiten am privaten Pkw des Arbeitnehmers verwendet werden. Die Arbeit gehört nicht zur Beschäftigung des Klägers. Allerdings ist die Instandsetzung der Hebebühne für den Arbeitgeber nützlich, weil sie den Einsatz der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer oder die Vergütung eines Werkunternehmers erspart. Die Verrichtung ist einerseits durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers an der Reparatur seines Privat-Pkws motiviert gewesen, sie ist andererseits für den Arbeitgeber nützlich. Ein Arbeitsunfall ist nicht eingetreten, weil der Arbeitnehmer ohne die Absicht, seinen privaten Pkw zu reparieren, nicht an der Hebebühne gearbeitet hätte.
Besondere Sachverhalte
Ein Eigenverschulden (Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit) des Versicherten ist in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Annahme eines Versicherungsfalls ohne Bedeutung. Auch bei eigenem Verschulden liegt ein Wegeunfall vor, wenn die übrigen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllt sind. War jedoch Trunkenheit, Rauschgift- oder Tablettenmissbrauch die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls, entfällt der Versicherungsschutz. Gleiches gilt in den Fällen, in denen das Unfallereignis vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Alkohol
Ein Arbeitsunfall ist dann nicht gegeben, wenn die alkoholische Beeinflussung für den Eintritt des Unfalls derart bedeutsam war, dass demgegenüber die betrieblichen Umstände in den Hintergrund gedrängt und bedeutungslos werden. Ein typischer Fall der alkoholbedingten Herabsetzung der Leistungsfähigkeit ist die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrern, weil der Alkoholgenuss ihre Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Von absoluter Fahruntüchtigkeit ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ auszugehen.
Relative Fahruntüchtigkeit
Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 ‰ sind:
• Fahrweise des Versicherten, z. B. überhöhte Geschwindigkeit,
• Fahren in Schlangenlinien,
• plötzliches Bremsen,
• Missachten von Vorfahrtszeichen oder einer roten Ampel,
• Überqueren einer großen Kreuzung ohne Reduzierung der Geschwindigkeit,
• Benehmen bei Polizeikontrollen,
• sonstiges Verhalten, das eine alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt.
Drogen
Ähnlich wie beim Alkoholgenuss beseitigt die Einnahme von legalen oder illegalen Drogen den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls, wenn sie zu einer Lösung vom Betrieb geführt hat. Cannabiskonsum ist die wesentliche Ursache eines Unfalls, wenn ein THC-Wert von mindestens 1 ng/ml im Blut festgestellt wurde und weitere Beweisanzeichen die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherten belegen. Derartige Beweisanzeichen sind Gangunsicherheiten, Müdigkeit, Apathie, Denk-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsstörungen, leichte Ablenkbarkeit.
Vollrausch
Vollrausch und Leistungsausfall liegen dann vor, wenn der Versicherte so hochgradig betrunken ist, dass er zum Unfallzeitpunkt bzw. in naher Zukunft das Wesentliche seiner eigentlichen Tätigkeit nicht oder nur grob fehlerhaft verrichten kann. Konkret ist die Situation des Leistungsausfalls gegeben. Es liegt dann der Zustand der Volltrunkenheit vor, der zu einer Lösung vom Versicherungsschutz führt, d. h., ein Arbeitsunfall kann unter keinen Umständen mehr angenommen werden. Die Lösung vom Versicherungsschutz tritt durch den Zustand der Volltrunkenheit ein, ohne dass es z. B. eines Verweises von der Arbeitsstelle durch einen Vorgesetzten bedürfte.
Beweislast
Der Unfallversicherungsträger hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislastverteilung geht die Unbeweisbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestands zulasten des Versicherten. Ist der Sachverhalt also nicht vom Unfallversicherungsträger aufzuklären muss der Versicherte beweisen, dass ein Arbeitsunfall eingetreten ist
Anzeigepflicht
Unternehmer sind nach § 193 SGB VII verpflichtet, einen Arbeits- oder Wegeunfall dann anzuzeigen, wenn ein Beschäftigter getötet oder so schwer verletzt wird, dass er für mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist. Ein Exemplar ist an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu senden. Ein Exemplar dient der Dokumentation im Unternehmen. Unterliegt das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht, ist ein Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde zu senden. Der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegen z. B. landwirtschaftliche Betriebe, soweit sie Arbeitnehmer beschäftigen. Zu den zuständigen Landesbehörden zählen z. B. die Gewerbeaufsichtsämter und die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz.
Der verunglückte Mitarbeiter hat das Recht auf eine Kopie der Unfallanzeige. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer darauf hinzuweisen.
Haftungsausschluss
Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben, sind zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Das gleiche Haftungsprivileg genießt der Unternehmer, in dessen Betrieb sich der Arbeitsunfall ereignet hat. Der Forderungsübergang nach § 116 SGB X ist jeweils ausgeschlossen. Damit können zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Schmerzensgeld) durch den Geschädigten nur bei Vorsatz oder im Zusammenhang mit Wegeunfällen geltend gemacht werden.