Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er
- dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt,
- dessen Ausscheiden bedauert oder
- ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO). Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Inhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.
BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012, 9 AZR 227/11
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