BSG, Urteil vom 21.6.2011, – B 4 AS 21/10 R -, WzS 10/2011
Ein begünstigender Verwaltungsakt ist (ggf. teilweise) aufzuheben, wenn Einkommen erzielt wird, das den Anspruch mindert oder wegfallen lässt. Für die Anwendbarkeit der §§ 45, 48 SGB X kommt es darauf an, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurde. Stützt sich der Aufhebungsbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage, kann dieser Mangel durch das „Nachschieben von Gründen“ geheilt werden.
Ausgewählte Urteile
Die Rechtsprechung oberster Gerichte wird leicht verständlich und kompakt im fachlichen Zusammenhang dargestellt. Die Auswahl orientiert sich an der aktuellen praktischen Bedeutung der Rechtsprechung. Die vollständigen Texte zu den Urteilen erscheinen in der Zeitschrift “Wege zur Sozialversicherung”, Erich Schmidt Verlag, Berlin.