Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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BSG, Urteil vom 21.6.2011, – B 4 AS 21/10 R -, WzS 10/2011

Ein begünstigender Verwaltungsakt ist (ggf. teilweise) aufzuheben, wenn Einkommen erzielt wird, das den Anspruch mindert oder wegfallen lässt. Für die Anwendbarkeit der §§ 45, 48 SGB X kommt es darauf an, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurde. Stützt sich der Aufhebungsbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage, kann dieser Mangel durch das „Nachschieben von Gründen“ geheilt werden.

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