Aufhebung von Verwaltungsakten

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  • Beitrags-Kategorie:Rechtsprechung
  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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BSG, Urteil vom 17.9.2008, – B 6 KA 28/07 R-, WzS 8/2011

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X), ist der Verwaltungsakt, ggf. im Rahmen einer Ermessensentscheidung, aufzuheben. Das Sozialgesetzbuch enthält weitere, vorrangig zu berücksichtigende Spezialvorschriften (u. a. § 40 SGB II, § 300 SGB VI, § 160 SGB VII, § 44 SGB XII) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt wird nicht aufgehoben, wenn er auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sowie die entsprechenden Zeitpunkte sind in § 44 Abs. 1 und 2 SGB X geregelt; § 44 Abs. 3 SGB X enthält eine Aussage zur Zuständigkeit für die Rücknahme; § 44 Abs. 4 SGB X regelt die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen.

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