Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – Abschmelzen von Leistungen
Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden und ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Die Regelung betrifft Sozialleistungen,
• die dem Grunde nach zustehen, aber
• zu hoch festgesetzt wurden und
• wegen des in § 45 SGB X enthaltenen Vertrauensschutzes nicht berichtigt werden dürfen. (mehr …)