Entgeltfortzahlung und Krankengeld – Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen und melden
Eine Arbeitsunfähigkeit ist sowohl gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und nachzuweisen als auch der Krankenkasse zu melden.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist sowohl gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und nachzuweisen als auch der Krankenkasse zu melden.
Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§§ 2, 12, 70 SGB V). Für die Prüfung der sozialmedizinischen Voraussetzungen nehmen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; § 275 SGB V) in Anspruch. Begutachtet wird der konkrete Einzelfall. Die Begutachtung soll durch eine körperliche Untersuchung erfolgen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist nicht ausgeschlossen. (mehr …)
Krankenkassen unterstehen (seit dem 1. Januar 2010) der Insolvenzordnung und sind damit insolvenzfähig (vgl. § 171b Abs. 1 SGB V). Die Insolvenzordnung wird durch spezialgesetzliche Regelungen modifiziert (vgl. § 171b Abs. 2 bis 7 SGB V). (mehr …)
Die Krankenkasse entscheidet über den Anspruch auf Krankengeld durch einen Verwaltungsakt. Dieser ist befristet auf die Zeit, für die die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Die ärztliche Bescheinigung ist eine gutachterliche Stellungnahme. Die Krankenkasse kann davon abweichen und die Zahlung früher einstellen. (mehr …)
Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn zu melden. Ansonsten droht der Verlust der Leistung. Das gilt auch bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit für die Folgebescheinigungen des Arztes. (mehr …)
Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung (wirtschaftliche Hilfe), die von verschiedenen Sozialleistungsträgern erbracht wird. Sie dient der Sozialen Sicherheit. Das Übergangsgeld der Rentenversicherung wird im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt. (mehr …)
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht während der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG; 42 Kalendertage). Wiederholungserkrankungen sind anzurechnen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach beendetem Arbeitsverhältnis ein, entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch entsteht frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 3 Abs. 3 EFZG). (mehr …)
Hör- oder sprachbehinderte Menschen können bei der Ausführung von Sozialleistungen und im Verwaltungsverfahren die deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen verwenden. Durch die Anwendung dieser Kommunikationshilfen können Kosten entstehen,
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Ein Behandlungsfehler entsteht, wenn der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit objektiv gebotene Maßnahmen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unsachgemäß ausführt. Es wird diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die allgemein von einem ordentlichen, pflichtbewussten Arzt in der konkreten Situation zu erwarten ist. Folgt aus dem Behandlungsfehler ein Gesundheitsschaden, dann hat dieses sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen. (mehr …)
Die stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erleichtert arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, in das aktive Erwerbsleben zurückzukehren. Dies geschieht durch eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung. Der Arbeitnehmer ist während der Wiedereingliederung arbeitsunfähig. Unterhaltssichernde Leistungen zahlt die Krankenkasse oder die Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht während dieser Zeit nicht, kann aber im Stufenplan vereinbart werden. Die Wiedereingliederung kann von der Krankenkasse angeregt werden. (mehr …)
Die Anschlussrehabilitation ist eine ganztägige ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Leistung wird nur bei bestimmten Erkrankungen erbracht und schließt sich unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung an (spätestens 2 Wochen nach der Krankenhausentlassung). (mehr …)
Der Anspruch auf Krankengeld ist vom versicherungsrechtlichen Status abhängig, der zu dem Zeitpunkt gegeben ist, in dem der potenzielle Anspruch entsteht. Das ist nicht unbedingt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Fällt dieser Zeitpunkt in ein Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. in der Krankenversicherung der Rentner oder aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II), dann ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. (mehr …)