Beiträge aus Entgeltersatzleistungen

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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Bei Beziehern von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gelten 80 % des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommen, das der Bemessung der Leistung zu Grunde liegt (Regelentgelt), als beitragspflichtige Einnahme. Als Regelentgelt ist höchstens ein Betrag in Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs zu berücksichtigen (Bemessungsentgelt). Erst danach ist eine Kürzung auf 80 % des Bemessungsentgelts vorzunehmen (Bemessungsgrundlage). Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze (zum 1. Januar eines Kalenderjahres) sind bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Ein ungekürztes Regelentgelt, welches die Beitragsbemessungsgrenze zunächst überschreitet, ist deshalb vom Beginn des neuen Kalenderjahres an entsprechend anzupassen.

Die in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze ist auch bei einem kumulierten Regelentgelt und der entsprechenden beitragspflichtigen Einmalzahlung zu beachten. Ggf. ist das kumulierte Regelentgelt abhängig vom jeweiligen Versicherungszweig zu berechnen. Dabei werden Einmalzahlungen in der Höhe berücksichtigt, in der sie im jeweiligen Versicherungszweig beitragspflichtig sind.

Einen Überblick gibt die nachfolgende Tabelle.