Beiträge zur Krankenversicherung – Die Höhe richtet sich nach Richtlinien des GKV-Spitzenverbands

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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561637_web_R_K_by_Dr. Klaus-Uwe Gerhardt_pixelio.deDer GKV-Spitzenverband hat „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ erlassen. Die Krankenkassen ermitteln nach diesen Richtlinien u. a. die Beiträge für Personen, die aufgrund eines Rentenantrags versichert sind oder ihren Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bestreiten. Die Rechtsgrundlage für den GKV-Spitzenverband ergibt sich aus § 240 SGB V.

Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Richtlinien bestehen nicht. Die durch § 240 SGB V angeordnete untergesetzliche Recht­setzung ist im Rahmen der „funktionalen Selbstverwaltung“ hinreichend demokratisch legitimiert.

BSG, Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R

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Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt  / pixelio.de