Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 – festgestellt, dass die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nichtig sind. Dem Bund fehlt die Kompetenz, den Anspruch auf ein Betreuungsgeld zu begründen. Es ist jetzt in der Hand der Behörden, über bereits bewilligte Leistungen zu entscheiden.
§ 48 SGB X ermächtigt in diesen Fällen die zuständigen Behörden, Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Entscheidend für die Einstellung der Leistung ist der Zeitpunkt, zu dem der Aufhebungsbescheid dem Bezieher des Betreungsgeldes bekanntgegeben wird.
Pressestimmen: Spiegel online; Zeit online
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