Entgeltersatzleistungen – Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung

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Die Entgeltersatzleistungen Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- und Übergangsgeld werden jeweils 1 Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Bezieher dieser Entgeltersatzleistungen, die für einen längeren Zeitraum erkrankt sind, werden so an der Entwicklung der Arbeitsentgelte beteiligt. Eine Entgeltersatzleistung wird nur angepasst, wenn der Anpassungsfaktor größer als 1,0000 ist. Eine Absenkung (z. B. bei einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung) ist ausgeschlossen. Das BMAS gibt jeweils zum 30.6. eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor im Bundesanzeiger bekannt. Der Anpassungsfaktor gilt für die folgenden 12 Monate. Ein zum Jahresbeginn verändertes Höchstregelentgelt führt nicht zu einer Anpassung der Entgeltersatzleistung.

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Leistungen der Krankenkasse – Kostenerstattung

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Versicherte gesetzlicher Krankenkassen erhalten ihre Leistungen grundsätzlich als Sach-, Dienst- oder Geldleistung. Eine Kostenerstattung anstelle einer Sach- oder Dienstleistung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Ergänzend dazu erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen bei einem Systemversagen oder in einem Seltenheitsfall an. Versicherte haben auch die Möglichkeit, anstatt der Sach- und Dienstleistungen die Kostenerstattung zu wählen.

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Künstliche Befruchtung – Die Krankenkasse übernimmt die Kosten

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Zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören auch medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen. Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. Die Maßnahmen müssen erforderlich und Erfolg versprechend sein. Die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit muss keine Krankheit sein. Die Krankenkasse übernimmt auch die Konservierung von Ei- oder Samenzellen, wenn aufgrund einer keimzellschädigenden Therapie spätere Unfruchtbarkeit droht.

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Kinderpflegekrankengeld – Anspruch, Höhe, Dauer

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Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn sie nach ärztlicher Feststellung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen. Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen. (mehr …)

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Übergangsgeld der Rentenversicherung – Anspruch, Dauer und Höhe

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509527_web_R_by_Martin Büdenbender_pixelio.deÜbergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung (wirtschaftliche Hilfe), die von verschiedenen Sozialleistungsträgern erbracht wird. Sie dient der Sozialen Sicherheit. Das Übergangsgeld der Rentenversicherung wird im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt. (mehr …)

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Entgeltfortzahlung – Wiederholungserkrankungen anrechnen

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Frau mit Krankenschein - frech grinsendDer Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht während der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG; 42 Kalendertage). Wiederholungserkrankungen sind anzurechnen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach beendetem Arbeitsverhältnis ein, entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch entsteht frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 3 Abs. 3 EFZG). (mehr …)

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Betriebliches Eingliederungsmanagement – Arbeitnehmer stufenweise belasten

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Die stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erleichtert arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, in das aktive Erwerbsleben zurückzukehren. Dies geschieht durch eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung. Der Arbeitnehmer ist während der Wiedereingliederung arbeitsunfähig. Unterhaltssichernde Leistungen zahlt die Krankenkasse oder die Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht während dieser Zeit nicht, kann aber im Stufenplan vereinbart werden. Die Wiedereingliederung kann von der Krankenkasse angeregt werden. (mehr …)

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Krankengeld – Die Arbeitsunfähigkeit soll spätestens am letzten Arbeitstag festgestellt werden

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495888_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deDer Anspruch auf Krankengeld ist vom versicherungsrechtlichen Status abhängig, der zu dem Zeitpunkt gegeben ist, in dem der potenzielle Anspruch entsteht. Das ist nicht unbedingt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Fällt dieser Zeitpunkt in ein Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. in der Krankenversicherung der Rentner oder aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II), dann ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. (mehr …)

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Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe – Rechtsschutz

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clipdealer_4440709_previewGegen den Verwaltungsakt, mit dem der Versicherte aufgefordert wird, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen, kann dieser einen Widerspruch einlegen. Damit wird ein Vorverfahren eingeleitet, dessen Durchführung die Voraussetzung für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht ist. Während des Widerspruchsverfahrens ist weiterhin Krankengeld zu zahlen. Allerdings verlängert sich nicht die von der Krankenkasse gesetzte Frist. (mehr …)

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Kinderpflegekrankengeld – Der Arbeitnehmer ist von der Arbeit freizustellen

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571058_web_R_K_B_by_Salih Ucar_pixelio.deKrankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Kinderpflege-Krankengeld) erhalten Versicherte,

  • wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten, im selben Haushalt lebenden und selbst versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Der Arbeitnehmer hat während dieser Zeit einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Gleichzeitig kann auch ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen. (mehr …)

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