Verwaltungsrat – Beschlüsse rechtmäßig fassen

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571543_web_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.deDer Verwaltungsrat ist das Selbstverwaltungsorgan einer Krankenkasse (vgl. § 31 Abs. 3a Satz 1 SGB IV). Es ist ein Kollegialorgan, das durch Beschlüsse handelt. Der Verwaltungsrat ist dabei an die Beachtung des Gesetzes und des sonstigen für ihn maßgebenden Rechts gebunden (vgl. § 29 Abs. 3 SGB IV; juristische oder funktionale Selbstverwaltung). (mehr …)

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Krankenversicherung – Wenn die nötige Absicherung fehlt

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613950_web_R_by_Paulwip_pixelio.deSeit dem 1. April 2007 sind Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) . Die Versicherungspflicht erfasst Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren . Es gibt Ausnahmen von der Versicherungspflicht sowie Regelungen über die Versicherungsfreiheit. Die Versicherungspflicht tritt unabhängig vom Willen der Beteiligten kraft Gesetzes ein. Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die zuletzt privat krankenversichert waren, sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, einen Versicherungsschutz im Basistarif anzubieten. (mehr …)

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Versorgungskrankengeld – Die Krankenkassen berechnen und zahlen aus

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436821_web_R_by_Gemen64_pixelio.deZum versorgungsberechtigten Personenkreis gehören u. a. Kriegsbeschädigte, ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Opfer von Gewalttaten oder Menschen, die einen Impfschaden erlitten haben. Wenn im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ein Einkommensausfall eintritt, kann ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld bestehen. Das Versorgungskrankengeld wird von den Krankenkassen berechnet und ausgezahlt. (mehr …)

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Rentenverfahren – Die Krankenkasse ist zu beteiligen

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612395_web_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.deDie Krankenkasse nimmt durch die Aufforderung und Fristsetzung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V entscheidenden Einfluss auf den Beginn der  antragsabhängigen Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. § 99 Abs 1 SGB VI). Sie erzielt damit den Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das Krankengeld schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (vgl. § 48  SGB V). Diese Interessenlage wirkt sich auch auf die Stellung der Krankenkasse im Verwaltungsverfahren des Rentenversicherungsträgers aus. (mehr …)

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Verwaltungsakt – Die Entscheidung muss bekannt gegeben werden

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Ein Verwaltungsakt ist den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens bekannt zu geben (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt entfaltet mit der Bekanntgabe seine Wirksamkeit (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X). Damit wird der Verwaltungsakt als staatlicher Hoheitsakt existent; er kann einerseits angefochten werden (äußere Wirksamkeit) und löst andererseits bestimmte Rechtswirkungen aus (innere Wirksamkeit). (mehr …)

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Widerspruchsverfahren – Erfolgreicher Rechtsbehelf trotz versäumter Frist

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Der Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger erfordert grundsätzlich, vor einer Klage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG).  Es handelt sich um ein (außergerichtliches) Verwaltungsverfahren besonderer Art, auf das nicht die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren anzuwenden sind. Dabei hat der Betroffene u. a. zu beachten, den Widerspruch fristgerecht zu erheben. (mehr …)

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Krankengeld – Wer Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat einen Anspruch

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477552_web_R_B_by_Chris Beck_pixelio.deAnspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Damit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder die stationäre Behandlung während der Versicherung eintreten. (mehr …)

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Frist versäumt – Antrag trotzdem wirksam stellen

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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Das Verschulden eines Vertreters ist wie eigenes Verschulden zu berücksichtigen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X). (mehr …)

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Sozialleistungen – Unterlassene Mitwirkung gefährdet den Anspruch

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624347_web_R_K_B_by_Oliver Neumann_pixelio.deBezieher von Sozialleistungen haben die Pflicht, bei der Leistung mitzuwirken. Die Mitwirkungspflichten sind mehrfach begrenzt. Ein Begrenzung ergibt sich zunächst aus den Tatbeständen der §§ 60 bis 64 SGB I, die Mitwirkung nur im Zusammenhang mit Sozialleistungen für genau umrissene Mitwirkungsbereiche vorsehen. Eine weitere Begrenzung stellt § 65 SGB I dar der definiert, wann Mitwirkungspflichten (trotz der gegebenen Voraussetzungen der §§ 60 bis 64 SGB I)

  • nicht bestehen,
  • abgelehnt oder
  • verweigert werden können,

ohne dass damit Folgen für den Leistungsbezieher verbunden sind. (mehr …)

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Verwaltungsverfahren – Beteiligte sind vor einer Entscheidung anzuhören

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450160_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deDie Anhörung Beteiligter im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger entspricht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens der Sozialversicherungsträger wird vor überraschenden Eingriffen geschützt, indem der Sozialversicherungsträger vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in vorhandene Rechte eines Beteiligten eingreift, Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Damit haben Sozialleistungsberechtigte die Möglichkeit, bereits im Vorfeld auf die Verwaltungsentscheidung einzuwirken und sich Klarheit über die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Klage zu verschaffen. (mehr …)

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Widerspruch – Die angefochtene Entscheidung darf nicht ausgeführt werden

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450160_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deDurch den Widerspruch wird der Sozialversicherungsträger zunächst verpflichtet, ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren schließt sich als Verwaltungsverfahren besonderer Art an das Ausgangsverfahren an und verfolgt das Ziel, die Ausgangsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu untersuchen und ggf. durch eine neue Entscheidung zu ersetzen. Da es sich beim Widerspruchsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt sind die Vorschriften des SGB X entsprechend anzuwenden (vgl. § 62 SGB X). (mehr …)

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