Krankengeld – Teilbeträge können für Unterhalt abgezweigt werden

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605464_web_R_B_by_Gerd Altmann_Shapes-AllSilhouettes.com_pixelio.deKrankengeld kann in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Versicherten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (§ 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I; z. B. Sozialamt oder Jugendamt). (mehr …)

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Entgeltfortzahlung – Der Arbeitgeber kann die Leistung verweigern

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544796_web_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.deDem Arbeitnehmer steht neben dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld zu. Dieser Anspruch ruht, soweit und solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung berechtigt oder unberechtigt nicht, fehlt es am entsprechenden Ruhenstatbestand für das Krankengeld. Krankengeld ist in diesem Fall auszuzahlen. (mehr …)

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Verletztengeld – Die Krankenkasse zahlt die Leistung aus

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Verletztengeld wird wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt. Es ist in bestimmten Fällen auch über einen Zeitraum von 78 Wochen hinaus zu leisten. Dazu ist eine vorausschauende Beurteilung (Prognoseentscheidung) erforderlich. Die Leistung wird meistens durch die Krankenkasse ausgezahlt. Diese trifft auch die erforderlichen Entscheidungen. (mehr …)

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Entgeltfortzahlung – Der Arbeitnehmer zeigt die Arbeitsunfähigkeit an und führt den Nachweis

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586357_web_R_K_B_by_berggeist007_pixelio.deDem Arbeitnehmer obliegen bei einer Arbeitsunfähigkeit Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Eine ärztliche Bescheinigung kann schon vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an verlangt werden. (mehr …)

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Rechtsschutz – Einfach und ohne Rechtsbeistand Widerspruch einlegen

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495664_web_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.deGegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger kann ein Widerspruch eingelegt werden. Das Vorverfahren beginnt mit dessen Erhebung (vgl. § 83 SGG). Beim Widerspruch ist eine bestimmte Form zu beachten, und er ist an eine Frist gebunden. Der Widerspruch kann aber ohne eine Begründung eingelegt werden. Ein Rechtsbeistand (z. B. Rechtsanwalt) ist nicht erforderlich. (mehr …)

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Entgeltfortzahlung – Kein Anspruch, wenn die Krankheit selbst verschuldet ist

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Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich unabhängig von der Ursache der Krankheit. Der Anspruch ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Krankheit selbst verschuldet ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG).

Bei der Beurteilung des Verschuldens sind die von der Rechtsprechung zu vergleichbaren arbeitsrechtlichen Vorschriften entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Danach liegt ein Verschulden vor, wenn ein grober Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten gegeben ist und das Abwälzen dessen Folgen auf den Arbeitgeber unbillig wäre. (mehr …)

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Information – Krankenkassen sind zu umfassender Beratung verpflichtet

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Aufklärung_Beratung_Auskunft
Inhalte und Rechtsgrundlagen

Die Sozialversicherungsträger sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet (vgl. §§ 13 – 15 SGB I). Eine unterlassene oder fehlerhaft ausgeführte Auskunft oder Beratung hat einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des Versicherten zur Folge. (mehr …)

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Krankengeld – Die Krankenkasse kann mit Schulden aufrechnen oder verrechnen

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489527_web_R_by_Thorben Wengert_pixelio.deDie Krankenkasse kann eigene Ansprüche gegen den Versicherten mit dessen Anspruch auf Krankengeld aufrechnen (vgl. § 51 SGB I; Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche). Forderungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. aus der Rentenversicherung) können verrechnet werden (vgl. § 52 SGB I) Entsprechende Vorschriften finden sich in §§ 387 ff. BGB. (mehr …)

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Entgeltfortzahlung – Arbeitgeber hat Anspruch auf Schadenersatz

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196599_web_R_K_by_Alexander Hauk _ www.alexander-hauk.de_pixelio.deEin gesetzlicher Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers (vgl. z. B. § 823 BGB) geht in dem Umfang auf den Arbeitgeber über, wie dieser Arbeitsentgelt fortgezahlt und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat (vgl. § 6 Abs. 1 EFZG). Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs zu machen (vgl. § 6 Abs. 2 EFZG). Dem Arbeitnehmer dürfen aus dem Forderungsübergang keine Nachteile erwachsen (vgl. § 6 Abs. 3 EFZG).

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Krankenkassen – Amtsentbindung oder Amtsenthebung von Organmitgliedern

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Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Vorstands einer Krankenkasse werden auf Zeit gewählt. In bestimmten Fällen können sie vorzeitig ihr Amt durch eine Amtsentbindung oder eine Amtsenthebung verlieren. Darüber hat der Verwaltungsrat einen Beschluss zu fassen und einen Verwaltungsakt zu erlassen. Der betroffene Organwalter kann Rechtsschutz in Anspruch nehmen. (mehr …)

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Krankenkasse – Versicherte wählen die Krankenkasse

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Versicherte (vgl. §§ 5, 9 SGB V) sind Mitglieder der von ihnen gewählten Kasse (vgl. § 173 Abs. 1 SGB V). Sie können zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 SGB  V). Die gewählte Kasse ist verpflichtet, den Versicherten aufzunehmen. Gesundheitszustand oder Alter des Versicherten sind unerheblich. Preis-Leistungs-Vergleiche mit Informationen über interessante Zusatzleistungen, Prämienzahlungen oder Zusatzbeiträge ermöglicht das Internet (z. B. www.gesetzlichekrankenkassen.de). (mehr …)

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Erstattungsansprüche – Ausgleich zwischen Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern

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Neben der Erstattung von Aufwendungen aus einem Auftragsverhältnis (vgl. § 91 SGB X) finden sich Anspruchsgrundlagen für einen Erstattungsanspruch in §§ 102 ff. SGB X. Die Vorschriften bilden die Grundlage für einen selbstständigen, von einem Sozialleistungsanspruch losgelösten eigenständigen („originären“) Anspruch öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger.

Für die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern sind die Vorschriften über den Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers (vgl. § 102 SGB X) und den Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers (vgl. § 105 SGB X) bedeutsam. (mehr …)

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