Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe – Dispositionsrecht des Versicherten
Ein Versicherter entscheidet aufgrund seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen einen Leistungsantrag stellt oder einen gestellten Antrag zurück nimmt. Es kann auch bestimmt werden, dass der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht die Wirkung eines Rentenantrags hat. Ein Rentenantrag kann darüber hinaus bis zum Erlass des Rentenbescheids oder bis zum Ablauf der damit verbundenen Widerspruchsfrist zurückgenommen werden. (mehr …)