Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe – Dispositionsrecht des Versicherten

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Ein Versicherter entscheidet aufgrund seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen einen Leistungsantrag stellt oder einen gestellten Antrag zurück nimmt. Es kann auch bestimmt werden, dass der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht die Wirkung eines Rentenantrags hat. Ein Rentenantrag kann darüber hinaus bis zum Erlass des Rentenbescheids oder bis zum Ablauf der damit verbundenen Widerspruchsfrist zurückgenommen werden. (mehr …)

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Verwaltungsakt – Aufhebung einer rechtswidrigen, nicht begünstigenden Entscheidung

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§ 44 SGB X gibt dem Adressaten eines Verwaltungsakts die Möglichkeit, neue Tatsachen zu benennen und die erneute Prüfung einer Entscheidung zu beantragen. Daran ist er auch nicht durch ein rechtskräftiges Urteil gehindert. Die Vorschrift ist anzuwenden, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt wird jedoch dann nicht aufgehoben, wenn er auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sowie die entsprechenden Zeitpunkte sind in § 44 Abs. 1 und 2 SGB X geregelt; § 44 Abs. 3 SGB X enthält eine Aussage zur Zuständigkeit für die Rücknahme; § 44 Abs. 4 SGB X regelt die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen. (mehr …)

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Verletztengeld – Erwerbseinkommen unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit

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Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Verletztengeld ist ein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung. Diesen Einkünften gleichgestellt sind die in § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII aufgeführten Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Arbeitslosengeld). Entscheidend ist die Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles sowie eine Erzielung von Einkommen. (mehr …)

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Vorversicherungszeit in der KVdR – Ende der Rahmenfrist

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Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ist von einer Vorversicherungszeit abhängig (mit Ausnahmen). Diese Regelung verwirklicht die naheliegende Forderung, dass der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner nur bei einer sowohl hinreichend dauerhaften als auch aktuellen Verbindung zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet werden soll. (mehr …)

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Sozialwahl – Erste Sitzung des Verwaltungsrats

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Seit dem 11.4.2011 erhalten Versicherte der Sozialversicherungsträger die Unterlagen für die Sozialwahl 2011. Dabei geht es auch um die Besetzung der Verwaltungsräte der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Ersatzkassen. Für die erste Sitzung des neu gewählten Verwaltungsrats gelten bestimmte Regeln. (mehr …)

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Krankenversicherung kompakt – Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung

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Krankenversicherung kompakt” richtet sich an Aus- und Fortzubildende bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Unterricht und Seminare lassen sich damit vor- und nachbereiten. Das Werk unterstützt eine gezielte Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfungen. Fortzubildende verschaffen sich eine belastbare Basis für die Bildungsgänge, die den Stoff der Ausbildung voraussetzen. Darüber hinaus profitiert jeder Nutzer des Werks, (mehr …)

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Arbeitsunfähigkeit – Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers

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Eine aktualisierte Fassung enthält der Beitrag “ Entgeltfortzahlung – Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit„.

Dem Arbeitnehmer obliegen bei einer Arbeitsunfähigkeit Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. (mehr …)

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Aus- und Fortbildung bei den Krankenkassen

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„Krankenversicherung kompakt“ (Stand: 18. Lieferung Januar 2011) richtet sich an Aus- und Fortzubildende bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Unterricht und Seminare lassen sich damit vor- und nachbereiten. Fortzubildende verschaffen sich eine belastbare Basis für die Bildungsgänge, die den Stoff der Ausbildung voraussetzen. (mehr …)

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Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – Abschmelzen von Leistungen

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Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden und ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Die Regelung betrifft Sozialleistungen,
• die dem Grunde nach zustehen, aber
• zu hoch festgesetzt wurden und
• wegen des in § 45 SGB X enthaltenen Vertrauensschutzes nicht berichtigt werden dürfen. (mehr …)

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Wege zur Sozialversicherung

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Zum Jahreswechsel 2010/2011 übernimmt der Erich Schmidt Verlag, Berlin vom Asgard Verlag, Sankt Augustin die Zeitschrift „Wege zur Sozialversicherung – WzS“. Das sozialrechtliche Programm des Erich Schmidt Verlags erhält mit dieser traditionsreichen Zeitschrift eine optimale Ergänzung. (mehr …)

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Ausbildung und Fortbildung

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 „Krankenversicherung kompakt“ (Stand: 17. Lieferung November 2010) richtet sich an Aus- und Fortzubildende bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Unterricht und Seminare lassen sich damit vor- und nachbereiten. Fortzubildende verschaffen sich eine belastbare Basis für die Bildungsgänge, die den Stoff der Ausbildung voraussetzen. (mehr …)

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