Entgeltersatzleistung – Zuständigkeit bei stufenweiser Wiedereingliederung

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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Krankenkassen und Deutsche Rentenversicherung (DRV) haben eine Vereinbarung geschlossen, welche die Zuständigkeit regelt, bei stufenweiser Wiedereingliederung das Kranken- oder Übergangsgeld zu zahlen. Danach bleibt die Rentenversicherung zuständig, das Übergangsgeld zu zahlen,

  • wenn die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Rehabilitation beginnt und
  • diese in der Reha-Einrichtung empfohlen wurde.

Die Krankenkasse kann die stufenweise Wiedereingliederung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung empfehlen (§ 3 der Vereinbarung).

Die Vereinbarung enthält als Anlagen