Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht während der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG; 42 Kalendertage). Wiederholungserkrankungen sind anzurechnen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach beendetem Arbeitsverhältnis ein, entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch entsteht frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 3 Abs. 3 EFZG).
Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber (vgl. § 3 Abs. 3 EFZG). Der Anspruch setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem Abschluss des Arbeitsvertrags eintritt. Die Frist von vier Wochen wird vom vereinbarten Arbeitsbeginn an berechnet. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vertraglich an einem Tag beginnt, an dem tatsächlich nicht gearbeitet wird (weil es sich z. B. um einen gesetzlichen Feiertag handelt).
Die Wartezeit stellt eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar; sie verkürzt nicht die Anspruchsdauer. Die vor dem Ablauf von vier Wochen liegende Zeit der Arbeitsunfähigkeit ist nicht auf die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung anzurechnen.
Beispiele
Sachverhalt |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung |
Anmerkung zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung |
Anmerkung zum Anspruch auf Krankengeld |
A schließt am 4. Oktober 2012 einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1. November 2012 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 22. Oktober 2012 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. | ab 29. November 2012 | Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet spätestens am 9. Januar 2013. | Der Anspruch auf Krankengeld richtet sich nach dem Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld (vgl. § 46 Satz 1 SGB V; z. B. 23. Oktober 2012). |
B schließt am 4. Oktober 2012 einen Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber 2. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1. November 2012 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 22. Oktober 2012 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Zu diesem Zeitpunkt ist B bei Arbeitgeber 1 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit Arbeitgeber 1 wurde durch den Arbeitnehmer zum 31. Oktober 2012 gekündigt. | Arbeitgeber 1:Vom 22. bis zum 31. Oktober 2012;Arbeitgeber 2:ab 29. November 2012 | Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Arbeitgeber 1 endet mit dem 31. Oktober 2012, weil zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet und nicht wegen Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Arbeitgeber 2 endet spätestens am 9. Januar 2013. |
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C schließt am 4. Oktober 2012 einen Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber 2. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1. November 2012 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 2. Oktober 2012 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Zu diesem Zeitpunkt ist B bei Arbeitgeber 1 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit Arbeitgeber 1 wurde durch den Arbeitnehmer zum 31. Oktober 2012 gekündigt. | Arbeitgeber 1:Vom 2. bis 31. Oktober 2012;Arbeitgeber 2:kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 2. Oktober 2012 an | C hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Arbeitgeber 2, weil die Arbeitsunfähigkeit vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages eingetreten ist. | Der Anspruch auf Krankengeld richtet sich nach dem Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld (vgl. § 46 Satz 1 SGB V; z. B. 3. Oktober 2012). |
D schließt am 4. Oktober 2012 einen Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber 2. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1. Dezember 2012 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 2. November 2012 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Die versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber 1 endete mit dem 31. Oktober 2012. | Arbeitgeber 2:vom 29. Dezember 2012 an; gegen Arbeitgeber 1 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung | Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Arbeitgeber 2 endet spätestens am 8. Februar 2013. | Der Anspruch auf Krankengeld richtet sich nach dem Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld (vgl. § 46 Satz 1 SGB V; z. B. 3. November 2012). |
Zwei aufeinander folgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber können ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um eine kurze Unterbrechung von knapp drei Wochen handelt und ein tariflich vereinbarter Wiedereinstellungsanspruch besteht. Eine neue Wartezeit ist damit nicht verbunden.
Ein Statuswechsel des Arbeitnehmers (z. B. nahtloser Wechsel vom Ausbildungsverhältnis in ein sich anschließendes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber) begründet ebenfalls keine Unterbrechung; eine neue Wartezeit entsteht nicht. Das gilt ebenso bei einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber.
Eine tatsächliche Unterbrechung innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Urlaub oder Krankheit) begründet keine neue Wartezeit.
Hinzutritt einer Krankheit
Der Anspruch verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die für sich allein ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursachen würde. Eine Krankheit tritt nicht hinzu, wenn zwei verschiedene Krankheiten nacheinander Arbeitsunfähigkeit verursachen. Dieses gilt selbst dann, wenn nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wird und nur wenige – außerhalb der Arbeitszeit liegende – Stunden Arbeitsfähigkeit bestand. Die erneute Arbeitsunfähigkeit begründet einen eigenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Es handelt sich jedenfalls dann um eine erneute Arbeitsunfähigkeit, wenn die Krankheit nach dem Schichtende des Arbeitnehmers eingetreten ist.
Berechnung der Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer von sechs Wochen wird nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. I BGB berechnet. Die Anspruchsdauer endet somit spätestens sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Ereignistag)mit Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit entspricht. Diese Bestimmung der Frist ist regelmäßig dann anzuwenden, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit oder nach dem Ende der Arbeitsschicht eintritt.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit an einem Arbeitstagvor der Arbeitsaufnahme eintritt, ist der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des Anspruchszeitraums zu berücksichtigen. Der Anspruch endet dann spätestens am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Entgelt nach Kalendertagen bemessen ist, an einem arbeitsfreien Tag arbeitsunfähig wird.Bei einem Arbeitnehmer, der an einem arbeitsfreien Tagerkrankt und dessen Arbeitsentgelt nach Arbeitstagen bemessen wird, wird der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung der Anspruchsdauer nicht berücksichtigt.
Ruhendes Arbeitsverhältnis
Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. während der Elternzeit oder während eines Wehr- oder Zivildienstes) wird die Zeit des Ruhens nicht auf den Anspruchszeitraum angerechnet. Der Sechswochenzeitraum beginnt deshalb nicht mit der Erkrankung, sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.
Fortsetzungserkrankung
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (Fortsetzungserkrankung) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten auf insgesamt sechs Wochen begrenzt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Zu dieser Begrenzung kommt es nur, wenn die wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit während eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber eintritt.
Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen. Es entsteht ebenfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen, wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird.
Kein neues Arbeitsverhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber begründet wird. Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis werden hier gleichgesetzt, weil für beide das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt und sie deshalb eine Einheit im Sinne der Entgeltfortzahlung darstellen.
Kettenarbeitsverhältnis
Zwei aufeinander folgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber werden wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen mit der Zusage der Wiedereinstellung nach Besserung der Auftragslage oder mit einem tarifvertraglichen Anspruch auf Wiedereinstellung nach einer witterungsbedingten kurzen Unterbrechung von drei Wochen entlassen wurde und er tatsächlich seine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen konnte.
Wechsel des Betriebsinhabers
Wird der Betrieb von einem neuen Betriebsinhaber übernommen und tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem vorher begründeten Arbeitsverhältnis ein, gestattet § 613a Abs. 1 BGB dem neuen Betriebsinhaber, vor dem rechtsgeschäftlichen Übergang liegende Arbeitsunfähigkeitszeiten, die auf derselben Krankheit beruhen, auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen.
Berücksichtigung von Fortsetzungserkrankung
Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiter bestanden hat, sodass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen. Dieses kann verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG und eine vorangegangene oder nachfolgende Arbeitsunfähigkeit dieselbe Ursache haben.
Wiederholte Arbeitsunfähigkeit in den letzten sechs Monaten
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit entsteht wiederum für höchstens sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG). Zur Prüfung, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erneut entstanden ist, ist ausgehend vom Beginn der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit eine Frist von sechs Monaten in die Vergangenheit hinein zu bilden. Nur wenn innerhalb dieses Sechsmonatszeitraums zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestanden hat, ergibt sich ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen. Für die Feststellung, ob bereits einmal innerhalb der genannten Frist eine Arbeitsunfähigkeit bestand, ist es unerheblich, ob Entgeltfortzahlung geleistet wurde oder nicht.
Wiederholte Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten
Wenn innerhalb der letzten sechs Monate vor der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit bereits eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit bestand, schließt sich eine weitere Prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG an. Es besteht dann ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für höchstens sechs Wochen, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.Der Anspruch lebt nicht auf, wenn während der laufenden Arbeitsunfähigkeit die Frist von zwölf Monaten endet. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann frühestens entstehen, wenn die „alte“ Arbeitsunfähigkeit endet und danach erneut Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Wurde während der ersten Arbeitsunfähigkeit der Höchstanspruch nicht erreicht, ergibt sich für die erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ein Restanspruch.Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener KrankheitenTritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungserkrankung herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten.
Führen zwei Krankheiten jeweils für sich betrachtet nicht zur Arbeitsunfähigkeit, sondern nur weil sie zusammen auftreten, liegt eine Fortsetzungserkrankung auch vor, wenn später eine der beiden Krankheiten erneut auftritt und allein zur Arbeitsunfähigkeit führt. Auch in diesem Fall ist die erneut auftretende Krankheit Ursache einer vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeit gewesen.
Beweislast
Für das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung trifft den Arbeitgeber die Beweislast. Der Arbeitgeber ist allerdings kaum in der Lage, das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung darzulegen, weil er über die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht unterrichtet wird. Zwar kann er nach § 69 Abs. 4 SGB X bei der zuständigen Krankenkasse nachfragen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Diese Vorschrift greift jedoch nicht bei Arbeitnehmern, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Hinzu kommt, dass für den Arbeitgeber keine Möglichkeit besteht, die wertende Mitteilung der Krankenkasse zu überprüfen.
Der Arbeitnehmer hat deshalb durch eine ärztliche Bescheinigung dazulegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Bestreitet der Arbeitgeber diesen Tatbestand, hat der Arbeitnehmer Tatsachen darzulegen, die dafür sprechen, dass eine Fortsetzungserkrankung nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitnehmer den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Unbeweisbarkeit geht zulasten des Arbeitgebers; von einer Fortsetzungserkrankung kann dann nicht ausgegangen werden.
Hinzutritt einer Krankheit
Durch den Hinzutritt einer Krankheit verlängert sich die Anspruchsdauer von sechs Wochen nicht. Vorhergehende Bezugszeiten von Entgeltfortzahlung für die hinzugetretene Krankheit sind von dem Zeitpunkt an anzurechnen, in dem die hinzugetretene Krankheit alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet jedoch spätestens mit dem tatsächlichen Entgeltbezug für insgesamt sechs Wochen aufgrund der zuerst eingetretenen Krankheit.
Eine hinzugetretene Krankheit, die parallel zur zuerst eingetretenen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit verursacht, ist nicht als Vorerkrankungszeit zu berücksichtigen.Verursacht eine zuerst eingetretene Krankheit erneut Arbeitsunfähigkeit, dann ist als Vorerkrankungszeit die Zeit zu berücksichtigen, in der die zuerst eingetretene Krankheit allein oder zusammen mit einer hinzugetretenen Krankheit Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.
Foto: Benjamin Thorn / pixelio.de
Ich war bis zum 23.3.21 6Wochen ,42 Tage also 6 Monate, krank. Wenn ich am 25.9. 21 wegen derselben Diagnose krank geschrieben werde, bekomme ich dann wieder die volle Lohnfortzahlung?
Ihre Anfrage kann ich leider nicht beantworten. https://www.finkenbusch.de ist ein publizistisches Angebot und keine Rechtsberatung. Für eine Rechtsberatung empfehle ich, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, einen Sozialrechtsverband oder an eine Gewerkschaft zu wenden.
Ich war im Sommer 2018 5 Wochen krankgeschrieben dann Ende November 2018 3 Wochen in Reha dann bis 3.01 2019 krankgeschrieben alles wegen der gleichen Erkrankung meine Frage erstens ab wann dürfte ich falls es notwendig sein sollte wieder auf die selbe Erkrankung krankgeschrieben werden und doch Lohnfortzahlung bekommen Krankengeld würde mir vom 21.12 bis 3.01 nicht gewährt von der Krankenkasse bzw nach Wiederspruch abgelehnt daher bin ich vorsichtig und gehe arbeiten obwohl ich Schmerzen habe
Hallo,
ich finde leider nirgends raus, ob auch eine Woche Urlaub zwischen 2 Krankschreibungen für unterschiedliche Beschwerden als Unterbrechung dieser Krankheiten gilt, sodass man in der gesamten Zeit Anspruch auf Krankengeld hat. Oder zählt nur ein „Zur Arbeit gehen“ als Unterbrechung?
Lieben Dank für einen Tipp!
Hallo zusammen,
jetzt bin ich etwas verwirrt. 2 Beiträge mit der Überschrift „Hinzutritt einer Erkrankung“ und in beiden stehen unterschiedliche Darlegungen drin..als „Normalo“ blickt man da nicht mehr durch..was ist nun Phase?
Bei mir war es nämlich so, dass ich erst wegen einer Lungenentzündung krank geschrieben war und dann kam direkt im Anschluss eine Meniskus OP dran. Jetzt streiten sich mein AG und die Krankenkasse um 3 Tage Lohnzahlung…ist doch eigentlich ein Witz..aber wenn ich das hier lese hilft es mir leider auch nicht weiter..kann mir da jemand helfen?? zwischen beiden Krankschreibungen war ich keinen Tag arbeiten. Aber die erste Krankheit war bis zum 21.03. und die OP war am 22.03.
mfG
Fred Kalkofen