Entgeltfortzahlung – Der Arbeitgeber zahlt auch an geringfügig Beschäftigte

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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229741_web_R_K_by_Rainer Aschenbrenner_pixelio.deEin Ausschluss geringfügig Beschäftigter (vgl. § 8 Abs. 1 SGB IV) vom Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht vorgesehen. Mithin erhalten auch

  • Arbeitnehmer in einem auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristeten Arbeitsverhältnis – längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 8 Abs. 2 EFZG) – sowie
  • geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt,

im Krankheitsfalle das Entgelt forztgezahlt.

Foto: Rainer Aschenbrenner  / pixelio.de