Arbeitnehmer erhalten auch bei einer Organspende weiterhin Arbeitsentgelt. Dem Arbeitgeber werden diese Kosten in vollem Umfang ersetzt. Zuständig ist die Krankenkasse des Empfängers von Organen oder Geweben.
Anspruchsgrundlage
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er infolge einer Organspende oder der Spende von Gewebe arbeitsunfähig ist (vgl. § 3a Abs. 1 EFZG). Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes von 21. Juli 2012 eingeführt und ist seit dem 1. August 2012 in Kraft (BGBl I 2012, 1601 ff.).
Unverschuldete Arbeitsverhinderung
Die Spende muss nach §§ 8, 8a Transplantationsgesetz erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit gilt damit als unverschuldete Arbeitsverhinderung. Die Entgeltfortzahlung sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden dem Arbeitgeber in voller Höhe erstattet (vgl. § 3a Abs. 2 Satz 1 EFZG).
Keine Wartezeit
Die Wartezeitregelung (vgl. § 3 Abs. 3 EFZG) ist auf den Anspruch nach § 3a Abs. 1 EFZG nicht anwendbar. Der Anspruch besteht deshalb vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an.
Zusammentreffen von Organspende und anderweitiger Erkrankung
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen einer Organspende ist vom Anspruch aufgrund einer Krankheit abzugrenzen. Vorrangig ist der Anspruch wegen einer Organspende zu befriedigen.
Beispiel
Tatbestand | Anspruch auf Entgeltfortzahlung | |
§ 3 EFZG (wegen Krankheit) | § 3a EFZG (wegen einer Organspende) | |
Ein Arbeitnehmer ist vom 3.5. bis zum 10.6.2013 wegen einer Krankheit arbeitsunfähig. Wärend dieser Zeit unterzieht er sich einer Organspende und wäre vom 3. bis zum 5.6.2013 an der Arbeitsleistung verhindert gewesen. | 3.5. – 2.6.20136. – 10.6.2013 | 3. – 5.6.2013 |
Ein Arbeitnehmer unterzieht sich eine Organspende und ist vom 3. bis zum 5.6.2013 an der Arbeitsleistung verhindert. Er erkrankt am 4.6.2013 unabhängig von der Organspende. Die Krankheit verursacht bis zum 20.6.2013 Arbeitsunfähigkeit. | 6. – 20.6.2013 | 3. – 5.6.2013 |
Arbeitsunfall
Ein Gesundheitsschaden im Verlauf der Spende von Organen oder Geweben, welcher über die regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang steht , ist ein Arbeitsunfall (vgl. § 12 a SGB VII). Damit wechstelt der Leistungsträger für die Sozialleistungen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich vom Zeitpunkt des Leistungsträgerwechsels an nicht mehr nach § 3a EFZG sondern nach § 3 EFZG. Damit sind Folgen für den Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen verbunden.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer befindet sich vom 3.6.2013 an wegen einer Organsprende in stationärer Behandlung. Der Eingriff wird am 5.6.2013 durchgeführt. Dabei kommt es zu einem Gesundheitsschaden, für den der Unfallversicherungsträger entschädigungspflichtig ist. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich für die Zeit vom 3. bis zum 5.6.2013 nach § 3a EFZG. Vom 6.6.2013 an richtet sich der Anspruch nach § 3 EFZG.
Foto: Günther Richter / pixelio.de