Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Dazu gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Die Vorschrift erfasst neben den ausdrücklich genannten Einkunftsarten alle Einkünfte, die der Steuerpflicht unterliegen. Die Krankenkasse prüft das Gesamteinkommen u. a., wenn sie über eine Familienversicherung entscheidet.
Rechtsgrundlagen
Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen familienversicherter Angehöriger darf 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Die Definition des Begriffs Gesamteinkommen enthält § 16 SGB IV. Die wesentlichen Vorschriften des Einkommenssteuerrechts ergeben sich aus §§ 1 ff. EStG, die verschiedenen Einkunftsarten sind in den §§ 2, 13 bis 24b EStG geregelt. Der Gewinn im steuerrechtlichen Sinn wird nach §§ 4 ff. EStG ermittelt.Es ist verfassungsmäßig, die beitragsfreie Familienversicherung von einer Einkommensgrenze abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss v. 9.6.1978, 1 BvR 53/78). Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung Anwendungs- und Auslegungsregeln zum Gesamteinkommen entwickelt (BSG, Urteil v. 9.10.2007, B 5b/8 KN 1/06 KR R). Die Berücksichtigung sonstiger Einkünfte ist verfassungskonform und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 KR 1/15 R). Zum berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommen bei der Beurteilung der Familienversicherung zählt auch ausländisches Einkommen, das im Inland nicht zu versteuern ist (BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 KR 2/20 R). Dabei werden die ausländischen Einkünfte so behandelt, als wären sie in Deutschland erzielt worden. Die Krankenkasse trifft eine vorausschauende Prognoseentscheidung über das Gesamteinkommen (BSG, Urteil v. 18.10.2022, B 12 KR 2/21 R).Der GKV-Spitzenverband hat Grundsätzliche Hinweise zum Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung herausgegeben (GR v. 29.9.2022).
Einkunftsarten
Einkünfte sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Einkunftsarten. Die Einkünfte werden durch 2 unterschiedliche Verfahren ermittelt.
Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschuss-Einkünfte) bei
- Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (vorrangig das Arbeitsentgelt),
- Einkünften aus Kapitalvermögen,
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und
- sonstigen Einkünften oder
die Gewinnermittlung bei Einkünften aus
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb und
- selbstständiger Arbeit.
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gehört vor allem das Arbeitsentgelt. Zu beachten sind § 14 SGB IV sowie die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Pfändungen sowie Abtretungen, die das erzielte Arbeitsentgelt mindern, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht vom Arbeitsentgelt abzusetzen. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens 1x jährlich zu erwarten ist, müssen beim Gesamteinkommen berücksichtigt werden. Sie sind gleichmäßig auf die Monate des Bezugszeitraums zu verteilen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte
Zu den Überschuss-Einkünften gehören neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit folgende Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- sonstige Einkünfte (z. B. Rentenleistungen, Übergangsgelder).
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden) kann nur der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG als Werbungskosten abgesetzt werden (ab 2023: 1.000 EUR für Alleinstehende bzw. 2.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Beziehen Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuchs) oder aus Vermietung und Verpachtung, sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus diesen Erwerbsquellen zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften bleibt es den Ehegatten überlassen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten.
Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Fall der Zugewinngemeinschaft sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den o. g. Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.
Lebenspartnerschaft
Der Sparer-Pauschbetrag kann auch von zusammen veranlagten Lebenspartnern (eingetragene Lebenspartnerschaft) beansprucht werden.
Gütergemeinschaft
Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch diese Einkunftsart entstanden oder veranlasst worden sind. Dazu gehören insbesondere
- Betriebskosten aller Art,
- Geldbeschaffungskosten,
- ersicherungsbeiträge und
- der Erhaltungsaufwand,
soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.
Nießbrauch an vermietetem Grundstück
Wird der unentgeltliche Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück (auch zeitlich befristet) anstelle der Unterhaltsverpflichtung an ein Kind übertragen, sind die entsprechenden Einkünfte den Einkünften des Kindes aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Dem Nutzer müssen die Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag rechtlich oder tatsächlich zurechenbar sein. Die Einkünfte gehören damit zum Gesamteinkommen.
Beispiel – Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Ein familienversichertes Kind nimmt am 1.4. ein Studium auf. Vom selben Zeitpunkt an räumen die unterhaltsverpflichteten Eltern den Nießbrauch durch das Kind an einem vermieteten Grundstück ein. Das Kind erzielt daraus Einkünfte von 1.000 EUR monatlich. Durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 EUR monatlich überschreitet das Einkommen des Kindes die Einkommensgrenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 535 EUR). Die Familienversicherung endet somit mit dem 31.3.; das Kind ist seit dem 1.4. versicherungspflichtig in der studentischen Krankenversicherung. Das Kind kann beantragen, von der Versicherungspflicht als Student befreit zu werden. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist nachzuweisen.
Sonstige Einkünfte
Zu den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG gehören u. a.
- Renten aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag,
- Renten aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag,
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Alterssicherung der Landwirte sowie
- Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die zumindest teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.
Renten werden mit dem Zahlbetrag berücksichtigt.
Absetzbare bzw. nicht absetzbare Beträge
Bei den Überschuss-Einkünften sind die Einnahmen um die Werbungskosten zu vermindern. Werbungskosten sind die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind. Sie können nur bei der Einkunftsart geltend gemacht werden, bei der sie erwachsen sind.§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG. Die in § 9a EStG genannten Pauschbeträge für Werbungskosten sind dann zugrunde zu legen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird nur der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Höhere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen. Hierbei ist der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG i. H. v. 1.230 EUR zu berücksichtigen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags pro rata
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auchBetriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen sowieVersorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen.Der Versorgungsfreibetrag kann von den Versorgungsbezügen nicht abgezogen werden.Bei der Feststellung, ob das Arbeitsentgelt dem Gesamteinkommen hinzugerechnet wird, kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. jährlich 1.230 EUR entweder pro rata (d. h. mit monatlich 102,50 EUR) oder en bloc berücksichtigt werden.Bei Beschäftigungen, die nicht befristet sind und voraussichtlich das ganze Kalenderjahr über andauern, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit einem monatlich gleich bleibenden Betrag i.H.v. 102,50 EUR abzuziehen. Damit wird eine kontinuierliche versicherungsrechtliche Beurteilung ermöglicht.
Beispiel – Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro rata
Die Ehefrau eines Mitglieds übt eine auf Dauer angelegte Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt monatlich 585 EUR (jährlich 7.020 EUR).Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 482,50 EUR (7.020 EUR – 1.230 EUR : 12).Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V i.H.v. 535 EUR (2025) nicht. Die Familienversicherung ist möglich. Die besondere Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist nicht anzuwenden.
Eine andere Art der Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (z. B. durch sofortige Ausschöpfung zu Beginn des Kalenderjahres) würde dazu führen, dass für die ersten Monate eines Kalenderjahres kein auf das Gesamteinkommen anrechenbares Arbeitsentgelt vorliegt.Bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres kann monatlich ein entsprechend höherer Betrag als 102,50 EUR als Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Dies gilt bei Beendigung der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres jedoch nur dann, wenn das Ende der Beschäftigung (von vornherein) feststeht. Bei Beginn einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres ist es nur insoweit, als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
Beispiel – Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro rata bei Beschäftigungsbeginn im laufenden Jahr
Die Ehefrau eines Mitglieds übt erstmals seit dem 1.4. eine auf Dauer angelegte Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt monatlich 580 EUR.Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 443,33 EUR (5.220 EUR – 1.230 EUR : 9).Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V i.H.v. 535 EUR (2025) nicht. Die Familienversicherung ist möglich. Die besondere Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist nicht anzuwenden.
Sofern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres beendet wird und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die einkommensrechtliche Beurteilung in der Familienversicherung hierdurch nicht berührt.
Einkommensgrenze bei Studenten
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung von Studenten, die eine mehr als geringfügige, aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung ausüben (Werkstudenten), ist ebenfalls die allgemeine Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V zu beachten. Bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung dürfte die maßgebende Einkommensgrenze regelmäßig überschritten sein. Ein anderes Ergebnis kann erzielt werden, wenn unter Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder höherer Werbungskosten das Gesamteinkommen die allgemeine Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht übersteigt.
Beispiel – Einkommensgrenze bei familienversicherten Studenten
Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt eine auf Dauer angelegte mehr als geringfügige, aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt monatlich 640 EUR (jährlich 7.680 EUR).Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 537,50 EUR (7.680 EUR – 1.230 EUR : 12).Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende allgemeine Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V (2025: 535 EUR). Die Familienversicherung ist ausgeschlossen.
Beispiel – Einkommensgrenze bei befristeter Beschäftigung
Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt in der Zeit vom 1.6. bis zum 31.8. eine befristete und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt monatlich 1000 EUR (jährlich 3.000 EUR). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist noch nicht durch eine Vorbeschäftigung im Kalenderjahr verbraucht.Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 590 EUR (3.000 EUR – 1.230 EUR : 3).Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende allgemeine Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V (2025: 535 EUR). Die Familienversicherung ist ausgeschlossen.
Beispiel – Einkommensgrenze (schwankendes Arbeitsentgelt)
Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt in der Zeit vom 1.6. bis zum 31.8. eine befristete und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung schwankt von Monat zu Monat. Es beträgt nach einer gewissenhaften Schätzung im Durchschnitt eines Monats 650 EUR (jährlich 1.950 EUR). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist noch nicht durch eine Vorbeschäftigung im Kalenderjahr verbraucht.Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 240 EUR (1.950 EUR – 1.230 EUR : 3).Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende allgemeine Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V (2025: 535 EUR) nicht. Die Familienversicherung ist möglich. Die im Wege der vorausschauenden Betrachtung vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn die als solche richtige Schätzung rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.
Gewinnermittlung bei Einkunftsarten aus selbstständiger Tätigkeit
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i. S. d. EStG sind Einkunftsarten aus
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb und
- selbstständiger Arbeit.
Während das Steuerrecht bei diesen Einkunftsarten von Gewinn spricht, verwendet § 15 Abs. 1 SGB IV bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit den Begriff Arbeitseinkommen. Inhaltlich sind diese Begriffe aber identisch. Als Gewinn bezeichnet das EStG bei Bilanzpflichtigen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Steuerpflichtige, die nicht bilanzpflichtig sind, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Saldierung von Einkünften
Bei mehreren Einkommensquellen unterschiedlicher Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen), sind die Summen der Einkünfte der einzelnen Einkunftsquellen zu ermitteln. Die Summe der jeweiligen positiven Einkünfte ist danach durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten zu mindern.
Steuerfreie Einnahmen und bei der Einkommensteuer abzuziehende Beträge
Die nach den §§ 3 und 3b EStG steuerfreien Einnahmen gehören auch dann nicht zum Gesamteinkommen, wenn sie Entgeltersatzfunktion haben. Dies gilt erst recht für solche Einkünfte, die zur Abgeltung eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfs dienen.
Leistungen, die nicht zum Gesamteinkommen gehören
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass die Leistungen nach den §§ 36 ff. SGB XI weder zum Gesamteinkommen zählen, noch als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt auch für Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung sowie für Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII, §§ 68, 61 ff. SGB XII und § 35 BVG.
Pflegegeld für Kinderbetreuung
Pflegegeld gehört nicht zum Gesamteinkommen, wenn es an Personen gezahlt wird, die ein fremdes Kind im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII versorgen und erziehen. Das Pflegegeld wird aus öffentlichen Mitteln gezahlt und deckt die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung ab. Es handelt sich um eine steuerfreie Beihilfe i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Die eigenverantwortlich ausgeübte Kindertagespflege ist regelmäßig eine selbstständige Tätigkeit. Die hieraus erzielten Einkünfte (Geldleistungen) sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 18 EStG und zählen zum Gesamteinkommen.
Bedeutung für die Familienversicherung
Einkommensabhängiger Versicherungsschutz
Die beitragsfreie Familienversicherung ist neben weiteren Voraussetzungen an eine Einkommensgrenze gebunden. Das Gesamteinkommen eines familienversicherten Angehörigen darf regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 535 EUR; 2024: 505 EUR) nicht überschreiten (allgemeine Einkommensgrenze). Die Einkommensgrenze galt bis zum 30.9.2022 auch für beschäftigte Familienangehörige, die geringfügig entlohnt wurden. Die monatliche Einkommensgrenze entspricht seit dem 1.10.2022 der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV (2025: 556 EUR; 2024: 538 EUR; besondere Einkommensgrenze). Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch und orientiert sich am jeweiligen Mindestlohn.
Zahlbetrag der Rente
Renten werden abweichend von der steuerrechtlichen Behandlung ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil mit dem Zahlbetrag (Bruttorente) als Gesamteinkommen berücksichtigt. Die Vorschrift ist nicht auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt und erfasst sowohl Versorgungsbezüge als auch andere private Renten (z. B. private Lebensversicherung). Die Verweisung auf das Steuerrecht ist für diese Einkünfte außer Kraft gesetzt. Das gilt auch für die Halbwaisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Regelmäßiges Gesamteinkommen
Für die Familienversicherung ist das regelmäßige voraussichtliche Gesamteinkommen entscheidend. Die anzurechnenden Einkünfte beziehen sich auf den Zeitraum, für den die Familienversicherung beurteilt wird. Darüber ist in der Regel vorausschauend zu entscheiden. Die prognostische Entscheidung der Krankenkasse berücksichtigt dabei das in der Vergangenheit erzielte Einkommen und dessen absehbare Änderungen. Dazu gehören bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Zeitpunkt der Entscheidung) erkennbare Umstände. Die Prognose bleibt auch für abgelaufene Zeiträume verbindlich, wenn die Entwicklung anders verläuft als prognostiziert.Neben monatlich zufließenden Einkünften sind auch die auf den Monat bezogenen regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigten, die in größeren Zeitabständen erzielt werden. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens 1x jährlich zu erwarten ist, werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens anteilmäßig mit dem auf den Monat bezogenen Betrag berücksichtigt.
Die von den Spitzenverbänden der Sozialleistungsträger entwickelten Geringfügigkeitsrichtlinien zu § 7 SGB V i. V. m. § 8 SGB IV können entsprechend herangezogen werden. Dies bedeutet unter anderem, dass Einkünfte, die bis zu 3 Monate im Jahr (nicht Kalenderjahr) bezogen werden, unabhängig von ihrer Höhe als unregelmäßig anzusehen sind.
Unterschiedliche Bewertung von Abfindungen
Die monatlich regelmäßig gezahlten Beträge einer Abfindung wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zählen – soweit sie steuerpflichtig sind – zum regelmäßigen Gesamteinkommen. Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in Form einer Einmalzahlung gewährt werden, zählen dagegen nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen. Dies gilt auch im Auszahlungsmonat und für einmalig gezahlte Abfindungen, die in mehreren Raten gezahlt werden.
Ausschluss der Familienversicherung
Kinder sind nicht versichert, wenn
- der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist,
- sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und
- regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Dabei ist auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V abzustellen (allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze; 2025: 6.150 EUR/5.512,50 EUR; 2024: 5.775 EUR/5.175 EUR), nach der auch die Versicherungspflicht bzw. -freiheit des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartners beurteilt wird. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Feststellung der Jahresarbeitsentgeltgrenze unberücksichtigt. Sie wirken somit einkommensmindernd.
Beispiel – Ausgeschlossene Familienversicherung
Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Kind, dessen Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu prüfen ist. Dabei wird festgestellt, dass die Ehefrau versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Ihr monatliches Gesamteinkommen beträgt 4.000 EUR. Der Ehemann ist Beamter und nicht gesetzlich krankenversichert. Er erzielt ein Gesamteinkommen von 6.300 EUR. Zu dem nicht gesetzlich krankenversicherten Kindsvater besteht ein Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades (leibliches Kind). Sein Gesamteinkommen überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze und ist höher als das Gesamteinkommen der gesetzlich krankenversicherten Ehefrau. Die Familienversicherung für das gemeinsame Kind ist deswegen ausgeschlossen.
Die Familienversicherung ist auch in der Zeit ausgeschlossen, in der das zum Gesamteinkommen gehörende Arbeitsentgelt des nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteils wegen einer Entgeltminderung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld das Gesamteinkommen des Ehegatten unterschreitet. Dies gilt auch bei vorübergehenden Entgeltminderungen für die Zeit des Bezugs von anderen Entgeltersatzleistungen (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld), in denen der Versicherungsstatus trotz des Arbeitsentgeltausfalls für die Dauer des Leistungsbezugs unverändert bleibt.
Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de