Familienversicherung – Neuregelungen durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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Kinder sind in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) leisten (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, § 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI). Die Familienversicherung besteht über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus fort, wenn die Schul- oder Berufsausbildung des Kindes durch die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst) unterbrochen oder verzögert wird.

Die Vorschriften sind durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2983) erweitert worden. Die Familienversicherung verlängert sich danach über das 25. Lebensjahr hinaus auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung aufgrund der nachfolgend aufgeführten Freiwilligendienste:

  • Ÿ freiwilliger Wehrdienst (FWD) nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG),
  • Ÿ Bundesfreiwilligendienst (BFD) nach dem Bundesfreiwilligendienstegesetz (BFDG),
  • Ÿ freiwilliges soziales Jahr (FSJ) nach dem JFDG,
  • freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) nach dem JFDG,
  • vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst (IJFD),
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz.

Die Familienversicherung verlängert sich aufgrund dieser Sachverhalte um die tatsächliche Dauer des Dienstes, höchstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten.

Die Änderungen des § 10 SGB V sowie des § 25 SGB XI gelten vom 1. Juli 2011 an. Die Neuregelungen sind auf die Freiwilligendienste anzuwenden, die am 1. Juli 2011 oder später begonnen haben. Für alle zu einer Verlängerung der Familienversicherung führenden Pflicht- oder Freiwilligendienste (einschließlich der sog. Surrogatdienste), die vor dem 1. Juli 2011 begonnen haben, gelten die bisherigen Regelungen.