BSG, Urteil vom 12.1.2011 – B 12 KR 11/09 R –
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall: Wenn es an einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall fehlt und die Person zuletzt vor diesem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war, dann tritt Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V). Die letzte gesetzliche Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt, von dem an es an einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall fehlt, muss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht unmittelbar vorausgehen. Sie kann auch längere Zeit zurück liegen.
Anmerkung: Im entschiedenen Sachverhalt bestand zunächst eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse (vgl. § 10 SGB V). Daran schloss sich eine Absicherung im Krankheitsfall durch eine Mitversicherung in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten an. Dabei handelt es sich um ein Sondersystem, das weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung gehört. Mit dem Ende der Mitversicherung in diesem Sondersystem fehlte es an einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall. Da zuletzt vor diesem Zeitpunkt eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestand, trat die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V ein.