Geldleistungen – Vorschüsse

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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Benötigt ein Sozialleistungsträger längere Zeit, die Höhe einer dem Grunde nach zustehenden Geldleistung festzustellen, so kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Vorschuss gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch darauf. Der Vorschuss setzt voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialleistungsträger besteht. Die Vorschussleistung grenzt sich damit von der vorläufigen Leistung ab, bei der verschiedene Sozialleistungsträger über ihre Zuständigkeit streiten.

Voraussetzung der Ermessensleistung

Ein Sozialleistungsträger kann Vorschüsse zahlen, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach festgestellt wurde und lediglich zur Höhe des Anspruchs noch längere Zeit ermittelt werden muss (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Es ist in das Ermessen des Sozialleistungsträgers gestellt, Vorschüsse zu zahlen und die Höhe der Zahlung zu bestimmen.

Auslegung des Begriffs «Längere Zeit»

«Längere Zeit» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Sozialleistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen auszulegen ist. Ermessen hinsichtlich eines Vorschusses wird z. B. bei einem Anspruch auf Verletztengeld pflichtgemäß ausgeübt, wenn für die Berechnung des Verletztengeldes der letzte Einkommenssteuerbescheid zu berücksichtigen und noch nicht abzusehen ist, wann dieser vorgelegt werden kann.

Bestehen des Rechtsanspruchs

Beantragt der Sozialleistungsberechtigte einen Vorschuss, so muss der Sozialleistungsträger diesen zahlen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Ein Ermessen ist nicht eingeräumt. Die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Der Sozialleistungsträger muss dabei hinreichend deutlich machen, dass er wegen eines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen die genaue Höhe

  • noch nicht zeitnah feststellen kann,
  • ein Recht auf Zahlungen bewilligt wird und
  • dieses Recht mit einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist.

Anrechnung auf den Leistungsanspruch

Sobald der Anspruch auf die Geldleistung auch in seiner Höhe bestimmt werden kann, sind die Vorschüsse auf den Anspruch anzurechnen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I). Ergibt sich dabei, dass die Vorschüsse den Leistungsanspruch übersteigen, hat der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den Empfänger (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Das ist auch dann der Fall, wenn nachträglich festgestellt wird, dass ein Vorschuss gezahlt wurde, obwohl es am Grundanspruch auf die Sozialleistung fehlt.

Verjährung und Stundung

Der Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über die Zahlung von Vorschüssen unanfechtbar geworden ist (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB I, vgl. § 50 Abs. 4 SGB X). Der Erstattungsanspruch kann gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden (vgl. § 42 Abs. 3 SGB I).