Die neue Vorschrift § 34 Abs. 10 Infektionsschutzgesetz (in der Fassung des Präventionsgesetzes) verlangt, dass bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung eine ärztliche Beratung über den Impfschutz nachzuweisen ist. Leider konnte die Politik sich nicht darauf verständigen, einen tatsächlichen Impfschutz nachzuweisen.
Wie wichtig und richtig Impfen ist: www.krautreporter.de
Gesetzestext
Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen Nachweis darüber zu erbringen, dass vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf den Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Das Landesrecht bestimmt das Nähere, welchen Inhalt der Nachweis haben muss und in welchem Zeitraum vor der Aufnahme die ärztliche Beratung stattgefunden haben muss. Werden nach Satz 1 und 2 auch Informationen zum Impfstatus erhoben, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass die Einrichtung diese zur Einsichtnahme durch das Gesundheitsamt vorhält. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG)
Bild: Helene Souza / pixelio.de