Eine Erkrankung am Ende eines Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitnehmer besonders kritisch. Der bisherige Arbeitgeber ist in den meisten Fällen nicht verpflichtet, Entgelt über das beendete Arbeitsverhältnis hinaus zu zahlen. Der neue Arbeitgeber leistet während der Wartezeit auch nicht. Und die Krankenkasse prüft, ob der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses entstanden und nicht ausgeschlossen ist.
Wann entsteht ein Anspruch auf Krankengeld?
Krankengeld wird nur gezahlt, wenn der Anspruch darauf innerhalb eines Versicherungsverhältnisses entsteht. Die Art des Versicherungsverhältnisses (Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft, fortbestehende Mitgliedschaft) ist unerheblich. Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein, wie es z. B. bei familienversicherten Angehörigen ist, die Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielen.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer stationären Behandlung (z. B. im Krankenhaus) von ihrem Beginn an. Bei einer ambulanten Behandlung entsteht der Anspruch vom Tag nach der ärztlichen Feststellung an.
Beispiel
Ein Beschäftigter sucht am 16.10.2013 seinen Arzt auf. Dieser stellt am selben Tag fest, dass der Versicherte bereits seit dem 14.10.2013 arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 17.10.2013. Dabei kommt es darauf an, welches Versicherungsverhältnis an diesem Tag besteht.
Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig beschäftigt
Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind Pflichtmitglieder ihrer Krankenkasse. Wenn der Anspruch auf Krankengeld während der Beschäftigung oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht, bleibt die Mitgliedschaft auch über das Ende der Beschäftigung hinaus erhalten, und es kann Krankengeld gezahlt werden.
Beispiel
Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 30.9.2013. Am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses stellt sein Hausarzt seine Arbeitsunfähigkeit fest. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.10.2013. Da der Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Der Arbeitnehmer ist „höherverdienend“
„Höherverdienende“ Arbeitnehmer sind privat krankenversichert oder freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Als solche erhalten sie auch Krankengeld. Wenn die Beschäftigung aufgegeben wird, fällt der Krankengeldanspruch weg. Das Versicherungsverhältnis ist dann als freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld weiterzuführen.
Ähnlich wie bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern ist bei einer Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung zu prüfen, wann der Anspruch auf Krankengeld entstanden ist. Krankengeld ist zu zahlen, wenn der Anspruch während der Beschäftigung als „höherverdienender“ Arbeitnehmer oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht.
Beispiel
Ein freiwilliges Mitglied ist seit Jahren als „höherverdienender“ Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.10.2013 durch eine Kündigung beendet. Der Versicherte ist vom 31.10. – 5.11.2013 arbeitsunfähig (ärztliche Feststellung am 31.10.2013). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2013 im unmittelbaren Anschluss an die Beschäftigung. Deswegen ist bis zum 5.11.2013 Krankengeld zu zahlen.
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