Norbert Finkenbusch

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www.finkenbusch.de ist ein publizistisches Angebot und keine Rechtsberatung. Für eine Rechtsberatung empfehle ich, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, einen Rentenberater, einen Sozialrechtsverband oder an eine Gewerkschaft zu wenden.

Dieser Beitrag hat 19 Kommentare

  1. Georg Portmann

    guten tag,

    folgender Sachverhalt.
    ich hatte ein Sportunfall als Ehrenamtlicher Sport Trainer.
    Meine Selbständigkeit als Handwerksmeister muss ich aufgeben. Mein Mitarbeiter musste ich entlassen. Die VBG teilt mir mit, das der Jahresabschluss des Vorjahres maßgebend gültig ist. Dieser wurde nun endgültig gemacht. Die Berechnung wurde gemacht, ab dem Zeitpunkt als ich mein Mitarbeiter entlassen musste. Nun erteilt man mir neu mit, dass der Abschluss 2022 und 2023 gebraucht wird um eine Fiktive Berechnung anzustellen. Verletztengeld Vorschuss wurde für alle Monate bezahlt. Aber nur 1 /3 meines Jahreseinkommen berechnet.
    ich benötige wohl ein Anwalt . Besten Dank im voraus für Ihren Kommentar.

    1. NF

      Ihre Angelegenheit kann ich leider nicht kommentieren. https://www.finkenbusch.de ist ein publizistisches Angebot und keine Rechtsberatung. Für eine Rechtsberatung empfehle ich, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, einen Rentenberater, einen Sozialrechtsverband oder an eine Gewerkschaft zu wenden.

  2. ixi

    Privatinsolvenz: ALG II; Mitwirkungspflicht;Erbschaft
    lt.Gesetz wäre ich im Leistungsfall verpflichtet alle Infos zur Erbschaft offenzulegen.

    In Falle der Privatinsolvenz bestreite ich diese Auskunfts-Verpflichtung gegenüber dem Jobcenter, weil der Insolvenzverwalter über das Vermögen allein verfügt (§ 35 IsVO). Demnach fließt mein Allein-Erbe vollständig in die Insolvenzmasse. Ich selbst bleibe bis zu Ende des Verfahrens mittellos. Habe nicht ein Euro mehr in der Tasche. Kann über das Erbe nicht verfügen. Ob und wie viel, mit Abschluss des Insolvenzverfahrens übrig bleibt, ist vorerst nicht bestimmbar und abhängig von den Verkaufserlösen, der Schuldensumme, den Zerschlagungskosten und den Honoraren des Verwalters.

    Das Jobcenter unterstellte mir in der Vergangenheit anlasslos geheime Mittelzuflüsse, welche dann zu Überzahlungen aus Heiz und Nebenkosten mutierten und dann auch beglichen werden konnten.

    Aktuell ist es der Meinung, dass sich meine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert hätten. Es benötige Infos. Das Jobcenter versagt oder entzieht die Leistung, bis ich die geforderte Mitwirkung mit Erbschaftsdokumenten und Aufstellungen nachgeholt habe. Dies sei nötig, um Leistungen bewilligen zu können und Leistungsrückforderungen zu stellen.

    Es forderte mich zur Mitwirkung auf und verlangt umfangreiche Angaben zu der Erbschaft, sowie einzelnen Vermögenswerten bis hin zu Haushaltsgegenständen. Eine Vermögensaufstellung von Insolvenzverwalter sei herbeizubringen, (auf eigene Kosten wohlgemerkt), obwohl manche Ämter hierzu eigens das Nachlassgericht anschreiben.

    Da ich mich weigerte und darauf hinwies, dass alle für die Leistungsbewilligung erforderlichen Informationen incl. der Sterbeurkunde für die Bewilligung vorlägen und die geforderten Erbschafts unterlagen für die Bewilligung nicht zielführend sein, wurden meine Unterlagen seit drei Monaten nicht bearbeitet. Stattdessen kommen immer wieder neu Aufforderungen zur Mitwirkung. Offenbar um Druck auf mich auszuüben, wurden mir die auf Vorjahreswerten basierenden Abschlagszahlungen für die Heiz und Nebenkosten verweigert. Selbst meiner Bitte eine 6-monatige Überzahlung der Kaltmiete durch Bescheid zurückzufordern oder zu verrechnen (um das Geld vom Insolvenzverwalter für das Jobcenter freizubekommen) kam man nicht nach. Der Prozess der Insolvenzabwicklung wird so nachhaltig gestört. Das interessiert das amt aber nicht.

    Für mich ist meine Lage ohnehin Prikär. Jedoch wirkt die immer wieder geforderte Beibringung von Unterlagen, den Tod meiner Mutter betreffend, retraumatisierten. Es ist für mich kaum erträglich, die Unterlagen zu sichten, den Insolvenzverwalter mit Informationen zu bedienen und dabei zuzuschauen, wie er das Erbe und damit das Andenken pietätlos verhökert wird. Letztendlich um mindestens 50 % der Erbschaft als Insolvenzverwalter-Honorar beizutreiben und an der Vermögenszerschlagung weiter zu verdienen. Ach ja, etwas vom Rest bekommen ja auch die Gläubiger. Die Krämpfe der Tränen bleiben bei mir.

    Jedes Dokument in meinen Händen führt zum Nachdenken, macht mich letztendlich immer wieder fertig. Ich falle dann immer wieder in tiefe Löcher und komme nicht zur Ruhe. Hätte ich vorher gewusst, was da alles auf mich zukommt, hätte ich das ohnehin nur bescheidene Erbe ausgeschlagen und in Ruhe getrauert.

    Das Abfragen dieser Erblasser-Infos durch das Jobcenter erscheint nicht nur sinnlos, sondern erscheint zudem auch nach § 60 SGB I nicht geeignet oder erforderlich, da ich über „wesentlichen Änderungen“ des Vermögens doch erst nach Ende des Insolvenzverfahrens Auskunft geben kann. Ich fühle mich durch das Amt schikaniert. Es gab keinerlei Versuche, ein (er)klärendes Gespräch herbeizuführen.

    Nachdem ich nun mit Mühen einen Rechtsbeistand gefunden habe, riet man mir gehorsam zu sein und alle gewünschten Infos klaglos zu beschaffen. Der Rechtsbeistand sah sich nach eigenen Bekunden in der Rolle des Informationserschaffers für die Behörde und weniger in der Rolle des Wiederspruchsbevollmächtigten.

    Dann erfährt das Amt nun mit Anwaltlicher unterstützung und seiner Schnüffelei, dass ich (100€+x€) geerbt habe und nach Abzug der Forderungen, Kosten und Honorare irgendwann ein Betrag, der deutlich kleiner als (100€+x€ Verkauserlöse) als Rest übrigbleiben wird. Diese Infos sind aber zum jetzigen Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens ungeeignet als Informationsgrundlage zur Bearbeitung von Leistungsanträgen. Also was bezweckt die Behörde mit Ihrer Daten -Sammelwut? Möchte die Behörde eine parallele Insolvenzprüfung durchführen? Gehört dies zu ihren gesetzlichen Aufgaben?

    Selbst wenn später ein Resterbe aus der Insolvenzmasse vorhanden und unter dem Namen Erbschaft ausgezahlt werden sollte, wird dieses im Zuflussmonat (also nach Abschluss der Privatinsolvenz und nicht am Todestag) als einmalige Einnahme nach § 11 SGB II berücksichtigt.

    Warum also soll das Erbe dem Jobcenter unter dem nötigenden Zwang einer Mitwirkungspflicht nachweisen werden und nicht das Ende der Privatinsolvenz abgewartet werden?

    Wer weis Rat?

  3. Christine Schmied

    Hallo, es wird hier immer davon gesprochen, dass Ärzte beim MD die Begutachtungen machen. Haben Sie schon einmal überlegt, warum zwischen 40% und 70% schon offiziell fehl Begutachtungen entstehen? Bei uns Hamburg Nord sind das bestimmt nachweisbar 90%. Bei uns kommen „Pflegefachkräfte“ ohne Pflegeausbildung und ohne Gutachterliche Ausbildung. Das entspricht nicht den gesetzlichen Forderungen die der MD nachweislich erfüllen muss.
    Überprüft die Begutachtenden Personen, auf 3 jährige pflegerische Ausbildung, dann die geforderten 3 Jahre berufl. Tätigkeit im pflegerischen Bereich und dann die 1 jährige Gutachterausbildung. Wenn diese geforderten Kriterien nicht stimmig sind, ist das pseudogutachten nicht gültig.

  4. Danny

    Erstmal ist es toll das es eine Möglichkeit gibt, Hilfe zu bekommen – danke .

    Mein Anliegen: ich habe heute bei ihnen den Artikel rund ums Krankengeld Gelsen, in dem Frau Nicole Mutschke fragen beantwortete. Ich habe hierzu eine sehr wichtige Frage, da ich einfach nicht weiß ob die Aussage meiner Krankenkasse auch wirklich so stimmt. Ich bin seitdem 07.11.21 Krank zuhause und erhalte seit Mitte Dezember Krankengeld und hier das große aber. Ich arbeite auf Provision, bedeutet das mein Lohn mntl Variiert. Vertraglich ist ein Fixgehalt + Provision festgehalten. Die Krankenkasse berechnete das Krankengeld allerdings nur von meinen Fixgehalt. Ich legte Widerspruch ein, weil ich gelesen hatte das auch die Krankenkassen ein Durchschnitt von 12 Monaten berechnen muss – dieser wurde abgelehnt. Begründung: es wären nur die letzten 3 Monate relevant und von den letzten 3, Monaten bekam ich in einer Monat das aufgeführte Fixgehalt und das sei die Grundlage zur Berechnung! Mir fehlen dadurch rund 400€ die durch diese Art der Berechnung einfach weg sind. Können sie mir bitte bitte helfen :/

    Vielen Dank das sie mich anhören.

    D.T.

    1. NF

      Ihre Anfrage kann ich nicht beantworten. Ich biete keine Rechtsberatung an und bin dazu auch nicht befugt. https://www.finkenbusch.de ist ein publizistisches Angebot. Für eine Rechtsberatung empfehle ich, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, einen Rentenberater, einen Sozialrechtsverband oder an eine Gewerkschaft zu wenden.

  5. Dr. Michael Sengewald

    Sehr geehrter Herr Finkenbusch,
    Ihre Kommentierung zur zahnärztlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ist schlichtweg falsch! Nicht das Gutachterwesen nach dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) ist vorrangig gegenüber der Begutachtung durch die Medizinischen Dienste, es ist vielmehr gerade umgekehrt. § 87 Abs. 1 c SGB V normiert ausdrücklich, dass das Begutachtungsverfahren nach dem BMV-Z abweichend von den Regelungen des § 275 SGB V durchgeführt werden KANN. Damit wird in der Norm klar gestellt, dass die Regelbegutachtung zahnmedizinischer Fälle ausschließlich den Medizinischen Diensten obliegt und stattdessen ausnahmsweise auch das in einem rechtlich nachgeordneten Vertrag vereinbarte Gutachterwesen beauftragt werden kann.
    Diese Ausnahmeregelung geht zurück auf zwei nicht revisionsfähige Urteile des LSG Bayern vom 27.07.2017 (Az. L 5 KR 170/15 und L 5 KR 260/16) wonach die Begutachtung zahnmedizinischer Fälle ausschließlich dem MDK obliege. Im Nachgang dieser Entscheidungen hat der Gesetzgeber die Begutachtung durch das im BMV-Z geregelte Verfahren für ausnahmsweise zulässig erklärt.

  6. Nicole Kleemann

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Finkenbusch,
    ich habe eine sehr spezielle Frage.
    Ich arbeitete 38 Jahre in einem Reiseunternehmen und hatte einen Altersteilzeit-Vertrag (Blockmodel) abgeschlossen. Aktive Zeit 01.07.2018 bis 31.08.20, dann hätte die Passivzeit begonnen.
    Die Firma ging am 26.11.2019 in die Insolvenz. Ich hatte mich am 11.11.2019 krank gemeldet und habe erst Insolvenzgehalt und dann Krankengeld bis 31.03.2021 erhalten.
    Es kam zum Störfall des ATZ-Vertrages aufgrund der Insolvenz. Es erfolgte über das Gericht eine Rückabwicklung des ATZ-Vertrages, somit war der Vertrag ungültig und das angesparte Geld wurde mir rückerstattet.
    Meine Frage, wie muss das Krankengeld berechnet werden?
    Wird es berechnet auf das ATZ-Gehalt, also 50% meines Gehaltes vor dem ATZ-Vertrag?
    Oder muss das Krankengeld auf mein altes Gehalt vor dem ATZ-Vertrag berechnet werden.
    Sie würden mir sehr mit einer Rückinformation helfen.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. NF

      Guten Tag Frau Kleemann, Ihre Anfrage kann ich nicht beantworten. Ich biete keine Rechtsberatung an und bin dazu auch nicht befugt.

      PS: Schauen Sie sich mein Profil an. Sie werden feststellen, dass ich kein Jurist bin.

      Freundliche Grüße, Norbert Finkenbusch

  7. Fr. Krause

    Hallo Herr Finkenbusch,
    ich bin wegen meinem in vielerlei Hinsicht erkrankten Mann auf Ihre Seite gestossen. Wir befinden uns seit fast 2 Jahren in totaler beruflicher und sozialer „Schwebe“. Es läuft ein BG-Verfahren zur Feststellung der BK (Hauterkrankung), zu dem wir seit 1,5 Jahren keinerlei Rückmeldung erhalten haben. Gleichzeitig sieht sich der Arbeitgeber seit 1,5 Jahren auch in keinerlei Pflicht, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu prüfen und hat statt zum BEM-Gespräch zum Kündigungsgespräch eingeladen… Dann erfolgte aus der Not heraus ein missglückter Arbeitsversuch, der darin endete, dass mein Mann dann anschließend auf Depressionen krankgeschrieben ist. Daraufhin hat sich sein Alkoholkonsum derartig erhöht, dass er in Sucht-Reha ging. Es liegen seit 1,5 Jahren medizinische Berichte vor, dass dieser Arbeitsplatz nicht leidensgerecht ist und von einer Wiederaufnahme dringend abgeraten wird… und dennoch sind in 1,5 Jahren weder seitens der BG, der RV, des Arbeitgebers etc… irgendwelche Maßnahmen eingeleitet worden. Es ist eine sehr belastende Zeit und als Laie steht man vor einem Berg von Unwissenheiten, welche Ansprüche man gegenüber welchem Leistungsträger durchsetzen könnte.
    Lange Rede, kurzer Sinn: Ihre Seite war heute äußerst interessant für mich und hat mir bzgl. einiger Zusammenhänge und Ansprüchen zumindest ein wenig weitergeholfen. Danke dafür !

    1. NF

      Guten Tag Frau Krause, ich wünsche Ihnen viel Kraft, diese schwere Zeit durchzustehen. Persönlich kann ich Sie leider nicht unterstützen, weil ich nicht zur Rechtsberatung befugt bin. Für eine Rechtsberatung empfehle ich, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, einen Sozialrechtsverband oder an eine Gewerkschaft zu wenden. Eine gute Adresse sind auch freiberuflich tätige Rentenberater. Die meisten Angebote sind leider kostenpflichtig. LG NF

  8. Andreas Wolf

    Sehr geehrter Herr Finkenbusch,

    zu Thema Anschlussrehabilitation/ Frist hätte ich gern gewusst auf welche
    Gesetzestexte Sie sich beziehen!

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen !

  9. Bettina

    Mein Mann erkrankte vor einigen Jahren infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls und wurde schwerbehindert. Eine Unfallrente erhielt er aber bis heute nicht. Die Ermittlung der MdE ist noch immer nicht abgeschlossen. Letzten Monat wurde nun vom Unfallversicherungsträger ein Vorschuss gemäß § 42 SGB I gezahlt. Darin heißt es, dass der Unfallversicherungsträger die „Höhe … nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt“. Meine Frage: Wie genau bestimmt der Unfallversicherungsträger die Höhe des Vorschusses? Welche Kriterien zieht er dafür heran?

  10. F. Kestennus

    Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialversicherungsträger

    Mit großem Interesse habe ich den Artikel gelesen. Insbesondere betrifft es den Punkt: 4 Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung

    Seit dem 1. Juli 2014 wird mir als „Bestandsrentner“ eine frühere Unterhaltszahlung des Arbeitsamtes als „Wartezeit“ angerechnet, mit welcher nun die 45-jährige Wartezeit für „besonders langjährig Versicherte“ erfüllt wird. Dies war bei Renteneintritt nicht der Fall.

    Nach meiner Ansicht ist das eine „Änderung der rechtlichen Verhältnisse“ wie diese unter dem Punkt: 4.2 Voraussetzungen für die Aufhebung genannt ist.

    Nach meinem Verständnis ist hier der Punkt: 4.4.1 Änderung zugunsten des Betroffenen erfüllt, da sich nun eine höhere Rente ergibt.

    Ist mein jetziger Rentenbescheid nach dem genannten Paragraph § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X aufzuheben und durch einen neuen zu ersetzen ?

    Vielen Dank für Antworten hierzu

  11. Angela Schaub

    Mein Mann erlitt einen Arbeitsunfall und erhält nun Verletztengeld.
    Vor dem Unfall hatte mein Mann neben seiner Hauptbeschäftigung noch ein Beschäftigungsverhältnis mit geringfügigem Einkommen.
    Meine Frage ist, ob bei der Berechnung des Verletztengeldes auch das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung berücksichtigt wird und g.g.falls nachgefordert werden kann!
    mit freundlichen Grüßen
    A.S.

  12. Manger Michaela

    Besteht bei einem Sturz Zuhause auf der Treppe durch das Tragen von Flip Flops (ausgerutscht, Handgelenk gebrochen 8 Wochen krank) Lohnfortzahlung? oder liegt hier ein Eigenverschulden vor?
    Ist eine zweite OP am Handgelenk, bei welcher die Platten, die in der ersten OP eingesetzt wurden, wieder herausgenommen werden, eine Folgeerkrankung? Wenn noch innerhalb der 12 Monate von Beginn der ersten Krankmeldung?

  13. Torsten Nitsch

    Hallo,
    nach Beendigung meiner Umschulung zum Masseur und Medizinischen Bademeister (nach dem Anerkennungspraktikum Ende September 2017) wurde mir von der Rentenversicherung eine weitere Leistung zur Teilhabe (Fortbildung manuelle Lymphdrainage) für Oktober 2017 bewilligt. Für Oktober habe ich Übergangsgeld von der Rentenversicherung erhalten. Da ich die mündliche Prüfung nicht bestanden habe, musste ich im Dezember eine Nachprüfung in einer anderen Stadt absolvieren, die ich dann auch erfolgreich bestanden habe. Die Rentenversicherung hat sämtliche Kosten wie Hotel, Bahnfahrkarte und Verpflegungskosten hierfür übernommen. Jedoch will sie kein Übergangsgeld für den Monat November zahlen, da sie sich darauf beruft, dass die Maßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.
    Jetzt meine Frage: kann ich trotzdem Übergangsgeld für den Monat November einfordern, da ich keinen Anspruch auf ALG I habe?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

  14. Bernd Krüger, Rechtsanwalt

    Die Ausführungen sind in sich widersprüchlich. § 8 I 1 EFZG sagt nichts zur Rechtmäßigkeit der Kündigung aus, sondern setzt diese voraus, Entgeltfortzahlung ist auch über das rechtmäßig aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigte Arbeitsverhältnis zu leisten. Fragen zur Rechtmäßigkeit betreffen den Kündigungsschutz und sind im Rahmen des § 8 I 1 EFZG nicht zu erörtern.

    1. Angelika

      Mein Mann hat jetzt die 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten. Daher erhält er noch 70 % des Nettogehaltes. Er muss seit Jahren Unterhalt an seine letzte Frau bezahlen. Kann man den Unterhalt, solange er krankgeschrieben ist, kürzen und wo beantragt man dies?

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