Höhere Beiträge zur Krankenkasse, bessere Leistungen der Pflegeversicherung
Im neuen Jahr verändert sich einiges in der Kranken- und Pflegeversicherung. Viele Krankenkassen haben ihre Beiträge erhöht, ohne die Leistungen zu verändern. Die Pflegeversicherung verbessert ihre Leistungen und führt ab 2017 Pflegegrade statt der bisherigen Pflegestufen ein. Das hat natürlich auch seinen Preis. Deswegen muss der Beitrag steigen.
Krankenkassen haben ihre Zusatzbeiträge festgelegt
Der Beitrag des Rentners an die Krankenkasse ist gesetzlich geregelt: 14,6% der Rente. Den Beitrag teilen sich der Rentner und der Rentenversicherungsträger. Darüber hinaus erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, der vom Rentner allein zu zahlen ist. Durchschnittlich beträgt der Zusatzbeitrag 1,1% der Rente (in 2016). Die Krankenkassen sind aber frei, einen höheren oder niedrigeren Zusatzbeitrag zu nehmen. Dabei ist die Spanne erheblich: Zusatzbeiträge von 0,0 bis 1,7%. Da lohnt es sich, einmal genau hinzuschauen, ob es nicht eine günstigere Krankenkasse gibt.
Zweites Pflegestärkungsgesetz
Das 2. Pflegestärkungsgesetz ist am 1.1.2016 in Kraft getreten. Wesentliche Verbesserungen werden allerdings erst vom 1.1.2017 an wirksam. Kernstück der Reform ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der Demenzkranken künftig Anspruch auf die gleichen Leistungen einräumt wie Menschen mit körperlichen Behinderungen. Es wird dann nicht nur der Zeitaufwand für Pflege – Waschen, Anziehen, Essen und Ähnliches; die sogenannte Alltagskompetenz – berücksichtigt, sondern auch, wie weit ein selbstbestimmtes Leben möglich ist.
Pflegegrade statt Pflegestufen
Die bisherigen Pflegestufen I bis III werden durch die Pflegegrade I bis V ersetzt, um die Pflegebedürftigkeit besser bewerten und auf den Einzelfall zuschneiden zu können. Die Tabelle zeigt die (voraussichtlichen) monatlichen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung in Euro innerhalb der 5 Pflegegrade (ab 1.1.2017).
PG1 | PG2 | PG3 | PG4 | PG5 | |
Geldleistung ambulant | * | 316 | 545 | 728 | 901 |
Sachleistung ambulant | ** | 689 | 1.298 | 1.612 | 1.995 |
Leistungsbetrag stationär | 125 | 770 | 1.262 | 1.775 | 2.005 |
* Bei Pflegegrad 1 entfällt das Pflegegeld. Es wird nur ein Entlastungsbetrag von 125 Euro gezahlt.
** Bei Pflegegrad 1 entfällt die Pflegesachleistung. Es wird nur ein Entlastungsbetrag von 125 Euro gezahlt.
Mit dem Pflegegrad I werden mehr Menschen erreicht, die bisher noch keine Unterstützung erhalten, etwa wenn eine Wohnung barrierefrei umgebaut werden soll. Schätzungen zufolge werden bis zu 500.000 Menschen zusätzlich Pflegeleistungen erhalten. Pflegeheimbewohner der Grade II bis V werden bei steigendem Pflegebedarf keinen höheren Eigenanteil zahlen.
Anpassung „nach oben“ für Leistungsbezieher
Durch die Reform werden Leistungsbezieher nicht schlechter gestellt, als nach bisherigem Recht. Die Anpassung an die neuen Pflegegrade geschieht automatisch durch die Pflegekasse. Die neuen Pflegegrade enthält die nachfolgende Tabelle. Unabhängig davon kann jederzeit beantragt werden, den Pflegebedürftigen höher einzustufen.
Neuer Pflegegrad | |
Pflegestufe „0“ mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 2 |
Pflegestufe I | 2 |
Pflegestufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 3 |
Pflegestufe II | 3 |
Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 4 |
Pflegestufe III | 4 |
Pflegestufe III mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 5 |
Pflegestufe III +Härtefall | 5 |
Pflegestufe III +Härtefall mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 5 |
Das Mehr an Leistungen hat natürlich seinen Preis. Der Beitragssatz steigt ab 1.1.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55%. Zusätzlich werden einmalig etwa 4,4, Mrd. Euro aus der Rücklage der Pflegekassen aufgewendet, um Pflegebedürftige ohne Verschlechterung in das neue System überzuleiten.
Krebs Patient Pflegegrad 2 möchte Selbstbestimmt das Pflegegeld für Reinigungskraft und Fahrbaren Mittagstisch verbrauchen.Wo kann er sich hinwenden?
MfG.Angelika Gouders-Seliger