BSG, Urteil vom 15. 3. 2012, – B 3 KR 2/11 R –, WzS 6/2012
Versicherte haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Das Hilfsmittel muss wirtschaftlich sein; es ist nicht erforderlich, dass es im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist. Der Anspruch auf die Hilfsmittelversorgung ist vom medizinischen Nutzen, der Funktionstauglichkeit und der subjektiven Erforderlichkeit des Hilfsmittels abhängig.