Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Häufigster Anwendungsfall ist die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers oder anderer Personen, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Daneben gibt es weitere Tatbestände, die einen Anspruch auf Krankengeld begründen. Neben den Voraussetzungen für den Anspruch ist entscheidend, dass der Anspruch während eines Versicherungsverhältnisses oder in unmittelbarem Anschluss daran entsteht. Das Entstehen des Krankengeldanspruchs wird hier nicht dargestellt (siehe Krankengeld – Entstehen des Anspruchs). Im Ausnahmefall kann Krankengeld auch nach der Mitgliedschaft beansprucht werden (nachgehender Leistungsanspruch).
Rechtsgrundlagen
Die Voraussetzungen und das Entstehen des Anspruchs sind in den §§ 44 und 46 SGB V geregelt. Der GKV-Spitzenverband hat u. a. dazu das Gemeinsame Rundschreiben vom 3.12.2020 verfasst (GR v. 3.12.2020). Der nachgehende Leistungsanspruch ergibt sich aus § 19 SGB V.
Voraussetzungen
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Neben den Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung muss dieser Anspruch zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem ein Versicherungsverhältnis mit einem Anspruch auf Krankengeld besteht, oder in unmittelbarem Anschluss daran (BSG, Urteil v. 26.3.2020, B 3 KR 9/19 R zu einem versicherungspflichtig Beschäftigten). Für ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld sind Fortsetzungserkrankungen zeitnah zum vorherigen Bewilligungsabschnitt festzustellen (siehe Krankengeld – Entstehen des Anspruchs).
Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld
Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse. Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Mitgliedschaft aufgrund von Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung).
Beispiel – Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses |
Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.4. eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Er erkrankt am 5.5. und begibt sich in ärztliche Behandlung. Die Krankheit verursacht vom 20.5. an Arbeitsunfähigkeit und wird am selben Tag ärztlich festgestellt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind vom 20.5. an erfüllt. |
Es ist allerdings auch denkbar, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses eintritt. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld frühestens mit dem Beginn des Versicherungsverhältnisses erfüllt.
Beispiel – Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Versicherungsverhältnisses |
Sachverhalt: Die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers sowie dessen Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse enden mit dem 31.1. Aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 5.2. soll am 1.4. eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden. Dazu kommt es nicht, weil der Arbeitnehmer am 10.3. auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig krank wird. Der neue Arbeitgeber leistet deswegen vom 29.4. bis 9.6. Entgeltfortzahlung. Versicherungsverlauf: Der Arbeitnehmer steht aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 31.1. in einem Versicherungsverhältnis. An dieses schließt sich wegen des fehlenden anderweitigen Versicherungsschutzes die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V an. Zur erneuten Versicherungspflicht als Arbeitnehmer kommt es mit dem Beginn der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vom 29.4. an. Anspruch auf Krankengeld: Beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10.3. ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, weil der Versicherte nicht abhängig beschäftigt und wegen fehlender anderweitiger Absicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V freiwillig versichert ist. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind erst mit dem erneuten Eintritt von Versicherungspflicht vom 29.4. an erfüllt. Allerdings ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der Entgeltfortzahlung. Anmerkung: Ein nachgehender Leistungsanspruch ist ausgeschlossen. |
Erhalt der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange das Stammrecht auf Krankengeld besteht (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V; BSG, Urteile v. 16.12.2014, B 1 KR 32/13 R, B 1 KR 31/13 R). Zum Erhalt der Mitgliedschaft ist vorausgesetzt, dass der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss daran entsteht.
Das ist auch der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht festgestellt wird oder an diesem Tag eine stationäre Behandlung beginnt (BSG, Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 19/11 R; Urteil v. 7.4.2022, B 3 KR 4/21 R).
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit erhalten, wenn die Fortsetzung jeweils fristgerecht festgestellt wird (§ 46 Satz 2, 3 SGB V).
Anspruch besteht auch, wenn Krankengeld nicht gezahlt wird, weil der Anspruch ruht (z. B. weil die Arbeitsunfähigkeit verspätet gemeldet wird oder eine Fortsetzungserkrankung verspätet ärztlich festgestellt wird). Die Mitgliedschaft bleibt auch während entsprechender Zeiten erhalten.
Beispiel – Erhalt der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen |
Die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers endet mit dem 30.11., weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Arbeitnehmer sucht am 30.11. wegen einer Erkrankung einen Arzt auf. Dieser stellt am selben Tag fest, dass der Arbeitnehmer bis auf Weiteres arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 30.11. und führt zum Erhalt der Mitgliedschaft für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld. Die Mitgliedschaft bleibt ebenfalls erhalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit erstmals am 1.12. ärztlich festgestellt wird oder an diesem Tag eine Krankenhausbehandlung beginnt. Ein Arbeitnehmer ist bis zum 11.4. arbeitsunfähig krank. Die Krankenkasse bewilligt bis dahin das Krankengeld (Bewilligungsabschnitt). Die fortgesetzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 18.4. wird fristgerecht am 19.4. ärztlich festgestellt. Die Mitgliedschaft und der Anspruch auf Krankengeld bleiben bis zum 18.4. erhalten. Ein Arbeitnehmer lässt seine Fortsetzungserkrankung verspätet ärztlich feststellen (anstatt am 14.4. erst am 20.4.). Der Anspruch auf Krankengeld ruht vom 14.4. bis zum 20.4. Das Stammrecht auf Krankengeld besteht weiterhin. Die Mitgliedschaft bleibt deswegen ununterbrochen erhalten. Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer stellt trotz einer wirksamen Aufforderung den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht fristgerecht bis zum 15.4., sondern erst am 5.5. Die Arbeitsunfähigkeit besteht ununterbrochen fort und wurde jeweils fristgerecht ärztlich festgestellt und der Krankenkasse gemeldet. Das Krankengeld fällt mit dem 15.4. weg und lebt erst am 5.5. wieder auf. Das Stammrecht wird dadurch nicht berührt. Die Mitgliedschaft besteht ununterbrochen fort. |
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn der Anspruch während der Beschäftigung oder in unmittelbarem Anschluss daran entsteht. Endet die Beschäftigung eines freiwillig Versicherten während des Krankengeldanspruchs, umfasst das fortbestehende Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf Krankengeld nur für die Dauer einer fortgesetzten und lückenlos festgestellten Arbeitsunfähigkeit (BSG, Urteil v. 17.6.2021, B 3 KR 2/19 R). Das Versicherungsverhältnis wird durch die Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist das Versicherungsverhältnis umzustellen und der Beitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen.
Beispiel – Krankengeldanspruch bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern |
Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer gibt seine Beschäftigung zum 31.10. auf. Der Hausarzt stellt am selben Tag fest, dass der Versicherte arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 31.10. und damit während der Beschäftigung. Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld. |
Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer gibt seine Beschäftigung zum 31.10. auf. Der Hausarzt stellt am 1.11. fest, dass der Versicherte seit dem 31.10. arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11. Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld, weil sich der Anspruch nahtlos an die vorhergehende Beschäftigung anschließt. |
Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer ist seit dem 15.5. arbeitsunfähig krank und hat einen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis zum 30.11. Die Arbeitsunfähigkeit wird bis zum 31.12. fortgesetzt fristgerecht ärztlich bescheinigt und der Krankenkasse gemeldet. Die freiwillige Versicherung wird über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum 31.12. als Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld geführt. Danach wird das Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld geführt. |
Arbeitsunfähigkeit
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Die Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung. Die Arbeitsunfähigkeit kann durch eine zulässige Verweisung auf eine gleich oder ähnlich geartete Tätigkeit beendet werden.
Stationäre Behandlung
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Stationäre Behandlung in diesem Sinne erfolgt in
- einem Krankenhaus,
- einer Vorsorgeeinrichtung oder
- einer Rehabilitationseinrichtung.
Wenn ein anderer Sozialleistungsträger die Kosten der stationären Behandlung übernimmt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte gleichzeitig arbeitsunfähig ist. Ggf. ruht in diesem Fall der Anspruch auf Krankengeld, wenn durch den Träger der Maßnahme eine Entgeltersatzleistung – wie z. B. Übergangsgeld – erbracht wird.
Nachgehender Leistungsanspruch
Im Ausnahmefall kann Krankengeld nach beendeter Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen für längstens 1 Monat beansprucht werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit danach entsteht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Eine Erwerbstätigkeit darf nicht ausgeübt werden. Der nachgehende Leistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn sich an die vorhergehende Mitgliedschaft eine Familienversicherung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V) oder eine obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) anschließt.
Eine obligatorische Anschlussversicherung entsteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von 1 Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft nicht überschreitet (§ 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Darüber hat die Krankenkasse eine prognostische Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil v. 16.12.2014, B 1 KR 31/14 R). Stellt sich die Prognose nach Ablauf eines Monats als unzutreffend heraus, beginnt die Anschlussversicherung mit dem Folgetag (BSG, Urteil v. 4.3.2014, B 1 KR 68/12 R).
Beispiel – Nachgehender Leistungsanspruch |
Die Mitgliedschaft aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung endet mit dem 30.11. Am 2.12. wird eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, die voraussichtlich bis zum 9.12. bestehen wird. Ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld besteht ab 2.12. bis längstens zum 31.12. (bei fortgesetzter Erkrankung), wenn keine Familienversicherung durchgeführt wird. Eine obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, weil die Arbeitsunfähigkeit (voraussichtlich) die Monatsfrist bis zum 31.12. nicht überschreiten wird. Die obligatorische Anschlussversicherung entsteht mit dem 1.1., wenn sich herausstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit entgegen der Prognose über den 31.12. hinaus andauert. |
Ausschluss des Anspruchs
Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld
Bestimmte Versicherte sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (§ 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1 SGB V):
- Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen;
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben;
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind;
- Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten;
- zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und den Praktikanten gleichgestellte Auszubildende des Zweiten Bildungsweges;
- Personen, die versicherungspflichtig sind, weil sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben;
- Familienversicherte;
- hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige;
- Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (Personen in einer unständigen Beschäftigung) sowie Versicherte, deren Beschäftigung im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist;
- Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen entspricht.
Rentenbezieher
Die Bezieher bestimmter Renten haben vom Beginn der Rentenleistung an keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Anspruch ist ausgeschlossen bei Bezug von
- Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
- Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V,
- Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
- Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für die neuen Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden.
Der Anspruch auf Krankengeld ist trotz der vom Arbeitseinkommen entrichteten Beiträge ausgeschlossen, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Der vom Gesetzgeber mit dieser Regelung bezweckte vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld – neben einer Rentenleistung i. S. v. § 50 Abs. 1 SGB V und damit der Ausschluss einer Doppelversorgung – ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil v. 30.5.2006, B 1 KR 14/05 R).
Arbeitsunfall, Berufskrankheit
Der Anspruch auf Krankengeld ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist (§ 11 Abs. 5 SGB V). Der Ausschluss ist nicht nur auf die Höhe des Verletztengeldes beschränkt. Vielmehr besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld, das über den Anspruch auf Verletztengeld hinaus geht (Krankengeld-Spitzbetrag; BSG, Urteil v. 25.6.2002, B 1 KR 13/01 R).
- Das bei freiwillig Rentenversicherten auf der Basis der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage errechnete und gezahlte Übergangsgeld ist bei gleichzeitig bestehender Arbeitsunfähigkeit durch einen Krankengeld-Spitzbetrag aufzustocken (BSG, Urteil v. 17.2.2022, B 3 KR 9/20 R).
- Wer als Unternehmer den Unfallversicherungsschutz auf eine niedrige Versicherungssumme begrenzt, kann ebenfalls keinen Spitzbetrag in Form eines ergänzenden Krankengelds in Anspruch nehmen. Das gilt uneingeschränkt, wenn dieselbe Tätigkeit sowohl kranken- als auch unfallversichert ist (z. B., wenn der unfallversicherte Unternehmer freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse ist; BSG, Urteil v. 25.11.2015, B 3 KR 3/15 R).
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
Ein Versicherungsverhältnis ist immer dann mit Anspruch auf Krankengeld ausgestattet, wenn der Anspruch gesetzlich nicht ausgeschlossen ist. Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach kann nur dann Krankengeld beansprucht werden, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht, von dem zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden (BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 2/07 R). Wenn diese Einkünfte nicht oder nicht als positive Einkünfte im Sinne des Steuerrechts erzielt werden, ist der Anspruch auf Krankengeld, unabhängig von einer Wahlentscheidung für das Krankengeld, ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 7.12.2004, B 1 KR 17/04 R).
Wahltarif, Wahlerklärung
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, können eine Wahlerklärung abgeben, nach der die Mitgliedschaft den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dieser Anspruch kann durch einen Wahltarif ergänzt werden. Während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit wird eine Wahlerklärung nicht wirksam. Die Wirksamkeit tritt erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ein (§ 44 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
- Der Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung ruht bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern, die nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V). Für den Anspruch auf Krankengeld ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen 6 Wochen dauert. Vielmehr sind Vorerkrankungen, die auf derselben Ursache beruhen, zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 28.3.2019, B 3 KR 15/17 R).
- Die Satzung der Krankenkasse kann für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben, Wahltarife anbieten. Diese können den Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen (§ 44 Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 6 SGB V). Dafür ist eine der Leistungserweiterung entsprechende Prämienzahlung des Mitglieds vorzusehen.
- Hauptberuflich selbstständige Arbeitnehmer, deren Versicherungsverhältnis auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beruht, können ebenfalls die Wahlerklärung zum Krankengeld abgeben.
Beratung, Hilfestellung
Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind (§ 44 Abs. 4 SGB V). Vorher ist der Versicherte darüber schriftlich zu informieren und hat schriftlich in die Maßnahmen einzuwilligen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Die individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse endet, wenn die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) einschalten muss. Dies gilt insbesondere bei der Prüfung von Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs, wie der Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, b SGB V).
Die Krankenkassen dürfen keine zusätzlichen Daten erheben, um Anfangszweifel an der Arbeitsunfähigkeit auszuräumen.
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Die Vertragsärzte sind nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AURL) verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit festzustellen und auf vereinbarten Vordrucken zu bescheinigen (Erst- und Folgebescheinigung). Dabei sind sie an Fristen gebunden.
Ab 1.1.2023 übermittelt der Vertragsarzt die Daten über eine Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung elektronisch an die Krankenkasse (§ 295 Abs 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 10 SGB V). Die Regelung gilt auch für Krankenhäuser und stationäre Reha-Einrichtungen (§ 39 Abs. 1a Satz 6 Halbsatz 2 SGB V). Der Versicherte ist aufgrund der elektronischen Übermittlung davon befreit, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden (Ausnahme: Eine elektronische Übermittlung ist wegen fehlender Technik nicht möglich).
Eine Erstbescheinigung kann bis zu 3 Tage vor dem ersten Arztbesuch rückdatiert und regelmäßig für einen Zeitraum von bis zu 2 Wochen, in Ausnahmefällen bis zu einem Monat, ausgestellt werden. Eine Folgebescheinigung ist spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit auszustellen.
Eine spätere ärztliche Feststellung der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit ist bei versicherungspflichtigen Mitgliedern zulässig und für den Erhalt der Versicherung unschädlich, wenn die ärztliche Feststellung spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (§ 46 Satz 3 SGB V). Während dieser Zeit besteht das Stammrecht auf Krankengeld fort. Der Anspruch auf die Auszahlung des Krankengeldes ruht allerdings (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V).
Da § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von der ärztlichen Feststellung spricht, ist auch die Bescheinigung eines Arztes ausreichend, der nicht Vertragsarzt ist.
Die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine unmittelbare und persönliche ärztliche Untersuchung festgestellt. Die Arbeitsunfähigkeit kann auch mittelbar persönlich im Rahmen von Videosprechstunden festgestellt werden. Eine erstmalige Feststellung ist für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen möglich.
Ausnahmsweise darf vom 23.3.2020 bis (zunächst) zum 31.5.2022 die Arbeitsunfähigkeit auch nach telefonischer Anamnese festgestellt werden. Das Verfahren ist bei Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, zulässig. Die Arbeitsunfähigkeit kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen bescheinigt werden.
Bild: Chris Beck / pixelio.de
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