Krankengeld – Der Anspruch ist zeitlich befristet

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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Krankengeld wird zeitlich unbegrenzt gezahlt. Bei Wiederholungserkrankungen ist der Anspruch allerdings auf 78 Wochen begrenzt.

Dieselbe Krankheit

Wegen derselben Krankheit ist der Anspruch auf Krankengeld auf längstens 78 Wochen begrenzt. Dieselbe Krankheit ist ein im ursächlichen Sinn einheitliches Krankheitsgeschehen. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht dabei weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt vielmehr, wenn ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft.

Hinzutritt einer weiteren Krankheit

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Aus den genannten Regelungen ergibt sich, dass der Grundsatz der unbeschränkten Krankengeldgewährung für die praktisch wichtigsten Fälle (die Arbeitsunfähigkeit beruht auf derselben Krankheit bzw. auf einer während der Arbeitsunfähigkeit hinzugetretenen weiteren Krankheit) auf 78 Wochen beschränkt ist.

Dabei wird zwischen der ersten Krankheit und der hinzugetretenen weiteren Krankheit rechtlich grundsätzlich kein Unterschied gemacht. Die schon bestehende Krankheit (dieselbe Krankheit) und die hinzugetretene Krankheit bilden eine Einheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die hinzugetretene allein oder nur zusammen mit der ersten Krankheit Arbeitsunfähigkeit herbeiführt. Die weitere Krankheit verlängert nicht die Leistungsdauer. Sie setzt auch nicht, wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit erneuter Arbeitsunfähigkeit, einen neuen 3-Jahres-Zeitraum in Gang.

Die hinzugetreten Erkrankung teilt das Schicksal der Ursprungserkrankung, wenn die weitere Krankheit noch während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit infolge der ersten Krankheit aufgetreten ist.

Allerdings kann eine hinzugetretene Krankheit für spätere Bezugszeiten in einem neuen 3-Jahres-Zeitraum bedeutsam sein, wenn sie dann für sich allein die Arbeitsunfähigkeit bedingt bzw. nach dem Wegfall der ersten Krankheit die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist.

Bildung von Blockfristen

Für die Feststellung des 3-Jahres-Zeitraums, innerhalb dessen die Anspruchsdauer des Krankengeldes zu beurteilen ist, sind Blockfristen zu bilden. Der erstmalige Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette aufeinander folgender Blockfristen in Gang.

Für jede eine Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden. Hierfür ist es unerheblich, ob dieselbe Krankheit zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Blockfrist fortlaufend behandlungsbedürftig war.

Bildung der Blockfrist bei hinzugetretener Krankheit

Eine „hinzugetretene Krankheit“ i. S. des § 48 SGB V tritt während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit ein. Wenn die zuerst eingetretene Krankheit nicht mehr die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, wird die hinzugetretene Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich.

Eine Krankheit ist nicht hinzugetreten i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wenn am Tag nach der Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit oder noch später eine neue Krankheit eintritt und Arbeitsunfähigkeit verursacht. Die neue Krankheit ist dann in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen.

Für die „hinzugetretene Krankheit“ wird eine Blockfrist von dem Zeitpunkt an gebildet, von dem an die „hinzugetretene Krankheit“ alleine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Wurde für die „hinzugetretene Krankheit“ bereits früher eine Blockfrist ausgelöst, so bleibt diese maßgebend.

Verursachen mehrere Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit (vom selben Zeitpunkt an), so beginnen mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für jede dieser Krankheiten eigene Blockfristen. Wenn wegen beider Krankheiten schon Blockfristen laufen, hat für jede Krankheit deren eigene Blockfrist weiterhin Bestand.

Leistungsdauer

Auf die Leistungsdauer sind die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die dieselbe Krankheit ursächlich war, anzurechnen. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Wird die Arbeitsunfähigkeit nur noch von einer hinzugetretenen Krankheit verursacht, ist – ausgehend von diesem Zeitpunkt – festzustellen, ob wegen der hinzugetretenen Krankheit bereits früher ein Krankengeldanspruch bestanden hat und evtl. schon die Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb der für diese Krankheit geltenden Blockfrist erreicht wurde.

Ist der Krankengeldanspruch noch nicht erschöpft, besteht er noch für so viele Tage, wie an 78 Wochen Leistungsbezug entweder

  • zusammenhängend unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit während des laufenden Leistungsfalls oder
  • unter Anrechnung von Vorerkrankungszeiten wegen der hinzugetretenen Krankheit fehlen.

Der verbleibende kürzere Krankengeldanspruch ist zu erfüllen.

Die Leistungsdauer im laufenden Leistungsfall wird unabhängig von Vorerkrankungszeiten wegen der zuerst eingetretenen Krankheit ermittelt. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann zusammenhängend für max. 78 Wochen Krankengeld gezahlt werden. Lediglich in den Fällen, in denen für die zuerst eingetretene Krankheit eine neue Blockfrist vor dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die hinzugetretene Krankheit allein die Arbeitsunfähigkeit verursacht, kann im zusammenhängenden laufenden Leistungsfall ein längerer Krankengeldanspruch bestehen.

Ist der Höchstanspruch auf Krankengeld erreicht, kann aufgrund einer während des Krankengeldbezugs oder während der darüber hinaus fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretenen weiteren Krankheit während des laufenden Leistungsfalls ein Krankengeldanspruch grundsätzlich nicht mehr begründet werden.

Mehrere Krankheiten

Haben mehrere Krankheiten zum selben Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht, sind sie rechtlich nicht als „hinzugetretene Krankheiten“ zu bewerten. Verursacht später eine dieser Krankheiten für sich allein erneut Arbeitsunfähigkeit, so kann für die Leistungsdauer jeweils der Zeitraum der durch die betreffende Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden.

Kam es während dieses Zeitraums zum Leistungsablauf, so kann während der laufenden Blockfrist für keine dieser Krankheiten mehr Krankengeld gezahlt werden. Haben mehrere Krankheiten zum gleichen Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht und begründeten diese Krankheiten in der Vergangenheit für sich allein bereits Arbeitsunfähigkeit, werden auf die Höchstbezugsdauer für den laufenden Leistungsfall die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Krankheit mit den längeren Vorerkrankungszeiten angerechnet.

Anrechenbare Zeiten

Auf die Leistungsdauer sind nur solche Zeiten anzurechnen, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dazu gehören auch Zeiten,

  •  in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder
  •  für die das Krankengeld versagt wird

(vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V).Eine anzurechnende Zeit in diesem Sinne ist auch die Zeit des Bezugs von Arbeitsentgelt (vgl. § 3 Abs. 1 EFZG).

  • Wartetage im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (auch wenn hierfür Entgeltfortzahlung geleistet wurde) sowie
  • Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bei selbstständigen Künstlern und Publizisten (vgl. § 46 Satz 2 und 3 SGB V)

bleiben bei der Ermittlung der Leistungsdauer ebenso außer Betracht, wie Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld aufgrund von Wartezeiten noch nicht entstanden ist.

Zeiten im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden ebenfalls nicht berücksichtigt, weil ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht. Der Anspruch auf Krankengeld ist in den entsprechenden Fällen wegen einer konkurrierenden Sozialleistung rückwirkend weggefallen.

Mithin sind Zeiten, für die das Krankengeld während bestehender Arbeitsunfähigkeit ruht oder versagt wird, auf die Leistungsdauer des Krankengeldes anzurechnen. Dazu gehören Zeiten

  • der Entgeltfortzahlung (nach dem Wartetag bzw. den Wartetagen im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) sowohl aufgrund gesetzlicher Vorschriften als auch weitergehender tarifvertraglicher Ansprüche (z. B. für 26 Wochen),
  • der Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden nach § 52 SGB V,
  • des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO,
  • des Bezugs von Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld,
  • des Bezugs von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und
  • in denen der Anspruch auf eine dieser Leistungen wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht.

Neuer Anspruch auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die den Höchstanspruch erreicht haben, kann mit dem Beginn einer neuen Blockfrist erneut entstehen (§ 48 Abs. 2 SGB V). Ausdrücklich greift diese Regelung also nur dann, wenn

  • im vorhergehenden 3-Jahres-Zeitraum für 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit bezogen wurde und
  • diese Krankheit erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Die Regelung greift nicht, wenn der Anspruch in der vorhergehenden Blockfrist durch den Hinzutritt einer Krankheit ausgeschöpft und die erneute Arbeitsunfähigkeit durch die hinzugetretene Krankheit verursacht wurde.

Ein Neuanspruch auf Krankengeld besteht nur dann, wenn

  • beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht,
  • zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen in einer vorhergehenden Blockfrist und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte
  • nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem
  • entweder erwerbstätig war oder
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit i. S. v. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

Der Zeitraum von 6 Monaten (180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein. Er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen. Jede Erwerbstätigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Krankengeldanspruch. Hierzu gehören auch selbstständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen nach den §§ 7, 8 SGB IV. War der Versicherte im Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen.

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Dieser Beitrag hat 236 Kommentare

  1. Daufried Heinz

    Das mit den 78 Wochen in 3 Jahren kann ich nicht ganz nachvollziehen, deshalb eine konkrete Frage: Werden bei durchgehender AU, mit der gleichen Diagnose (Erkrankung) durchgehend, also für die 78 Wochen Krankentagegeld gezahlt?
    Beginnt die 78 Woche frist mit dem Tag des Krankengeldanspruches, also 6 Wochen nach der ersten AU-Bescheinigung? Danke für nützliche Antworten.

  2. Manfred Groß

    KG Anspruch 18 Monate ~ 72 Wochen. Für einen Zeitraum von 36 Monaten ab 1. Tag Krankschreibung. Nach den 72 Wochen kommt eine sogenannte Blockfrist von weiteren 72 Wochen zum Tragen ~ 36 Monate. (Bei der selben Krankheit)

    1. W Schneider

      Nicht ganz, im Gesetz steht nicht 18 Monate sondern 78 Wochen. Also 78 x 7 = 546 Tage.

      Nicht nach den 72 Wochen, sondern nach der 3jährigen Blockfrist kommt eine neue 3jährige Blockfrist, in der dann wieder 78 Wochen Krankengeldanspruch bestehen kann.

  3. Uwe Neugebauer

    Du warst sicher vorher schon mal mit der gleichen Krankheit erkrankt, dies wird alles zusammen gerechnet. Es sei denn es liegt eine lange Zeit zwischen den Erkrankungen, den Zeitrahmen weiss ich nicht genau.

  4. Uwe Neugebauer

    Bei der gleichen Krankheit erst wieder ab August 2023. Wenn du in der Zwischenzeit krank wirst mir dem Arzt sprechen dass es anders formiert wird damit du wieder Anspruch hast. Möglich ist das wenn der Arzt mitspielt

    1. Nico

      Hallo Uwe, danke für die Antwort, aber eins verstehen ich nicht , was bedeutet diese
      2018-2021 ?

      Ihr Krankengeld endet bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit am 23.08.2020
      Mit diesem Tag ist die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (21.12.2018 bis 20.12.2021) erreicht.
      Danke

      1. W Schneider

        Hallo Nico,

        ich glaube, Uwes Antwort war falsch. Du hast mit Deiner Vermutung Recht, es besteht immer in einer Blockfrist von 3 Jahren (21.12.2018 bis 20.12.2021) ein Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld. Das steht ja auch so in dem Artikel. Daher ist es richtig, dass danach ab 21.12.2021 wieder ein Krankengeldanspruch entstehen KANN, dafür sind aber weitere Voraussetzungen zu erfüllen. So muss z. B. 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestanden haben.

        1. Nico

          Hallo Herr Schneider. Danke für die Antwort,
          Ja was Sie sagen habe ich auch verstanden, praktisch ich war schon am 21.12.2015 für die selber Krankheit krank, paar Wochen, deswegen glaube ich dass ab dieses Datum fängt t die erste 3 Jahre Block Frist bis 21.12.2018 und ab diesem Datum noch weitere 3 Jahre Blockfrist bis 21.12.2021 , dass habe ich verstanden, und natürlich heißt dann nicht krank sein mit dem selber Krankheit
          Und mindestens 6 Monaten nicht krank Wegen die selber Krankheit sein.
          Danke

        2. Nico

          Hallo Herr Schneider. Danke für die Antwort,
          Ja was Sie sagen habe ich auch verstanden, praktisch ich war schon am 21.12.2015 für die selber Krankheit krank, paar Wochen, deswegen glaube ich dass ab dieses Datum fängt t die erste 3 Jahre Block Frist bis 21.12.2018 und ab diesem Datum noch weitere 3 Jahre Blockfrist bis 21.12.2021 , dass habe ich verstanden, und natürlich heißt dann nicht krank sein mit dem selber Krankheit
          Und mindestens 6 Monaten nicht krank Wegen die selber Krankheit sein.
          Ich glaube ist dass so.
          Danke

  5. Nico

    Guten Tag , ich bin seit dem 07.03.2019 arbeitsunfähig. Mit Anspruch auf Krankengeld bis
    23.08.2020, meine Fragen ist: ich habe vom Meine AOK Krankenversicherung eine Briefe bekommen, und zwar, steht geschrieben: wir haben ja bereits darüber gesprochen: Sie waren wegen Ihrer Erkrankung erstmal ab 21.12.2015 arbeitsunfähig.
    Ihr Krankengeld endet bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit am 23.08.2020
    Mit diesem Tag ist die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (21.12.2018 bis 20.12.2021) erreicht.
    Dabei wurde folgende Vorerkrankung angerechnet
    Vom 04.02.2019. bis 15.02.2019 angerechnet 12 Tage

    Meine Frage ist: was bedeute Mit diesem Tag ist die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ( 21.12.2018 bis 20.12.2021 ) erreicht?
    Bedeutet dass ich z.b. Wenn ab dem 23.08.2020 mich Arbeitslos melden, und dass ich dann mit dem selber Krankheit wie jetzt Ab dem 20.12.2021 kann ich wieder 78 Wochen Krankengeld bekommen (beantragen ) ?
    Wenn jemand mir helfen kann dass zu verstehen.
    Ich bedanken mich im Voraus.

  6. Manfred Groß

    Nach einer fersenbeinfraktur 75 wochen im krankengeldbezug. Inklusive 8 wochen Wiedereingliederung. Also nicht komplett die 78 wochen. Wiedereingliederung ist gescheitert in dem Sinne einer 100%igen Arbeitsaufnahme. Ich arbeite jetzt bis zu 6h/ Tag als Techniker im Aussendienst. Finanziell geht das. Natürlich unter schmerzen und mit Einsatz von meinem Urlaub um die schlechten Tage zu kompensieren. Als nächstes steht eine OP zur Materialentfernung an, dann Behebung Varusfehlstellung/Böhlerwinkel und Aufrichtung USG mit Korrektur der subtalaren Gelenkfläche.
    Zur Sicherheit würde ich bis zur OP warten, bis die Blockfrist (Unfall+3Jahre?) verstrichen ist und bis dahin arbeiten.
    Gleichwohl das KG geringer ausfallen dürfte durch meine neue Arbeitszeit, wäre ich dann doch zumindest abgesichert im Fall der Fälle, dass es wieder über 6 Wochen (was anzunehmen gilt) geht.

    Stimmt das oder irre ich grundsätzlich oder punktuell?

    1. W Schneider

      Ja, das stimmt so. Unfall (= Beginn der Arbeitsunfähigkeit) plus 3 Jahre stimmt auch. Es müsste ja von damals auch schon eine Mitteilung über das Krankengeldende vorliegen, da muss dann auch die 3jährige Blockfrist drinstehen.

  7. Uwe Neugebauer

    Hatten einen fast ähnlichen Fall. Widerspruch hat nichts genützt, sind dann vors sozialgericht. Nach 5 (in Worten FÜNF) Jahren die Verhandlung, bei der die Klage durchgefalken ist. Trotz guter Prognose vo. Anwalt und mehreren at testen von Ärzten in denen bescheinigt wurde dass die Krankheiten nicht ubergangslos waren und in keinem Zusammenhang zueinander standen. Daher mache ich dir wenig Hoffnung auf Erfolg

  8. Peter

    Hallo zusammen,
    ich wäre einmal für Hilfe dankbar.
    Ich war ab dem 24.06.2018 wegen einer Fraktur des Beins krank geschrieben. Der MdK hat mich zum 31.08.2019 für gesund erklärt. Am 30.08.2019 hat mein Arzt noch eine AU ausgestellt, auf der die Diagnose Fraktur + eine weitere Krankheit standen, bis mitte 09.2019. Am 01.09.2019 habe ich bei einem neuen Arbeitgeber eine neue Beschäftigung aufgenommen und am 02.09.19 auch gearbeitet. Am 02.09.2019 hat mich mein Arzt dann wegen der weiteren Krankheit mit einer Erstbescheinigung krank geschrieben. Ich habe dann sechs Wochen Entgeltfortzahlung von meinem Arbeitgeber bekommen.
    Nun ist die Krankenkasse der Ansicht, dass es sich bei der aktuellen Krankheit um eine hinzugetretene Krankheit handelt, da am 30.08. und 31.08.19 Fraktur und die weitere Krankheit nebeneinander bestanden. Auf den 78 Wochen Krankengeldbezug seien die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen Fraktur und weiteren sechs Wochen wegen der weiteren Krankheit anzurechnen, so dass Krankengeld bis 23.12.2019 zu zahlen gewesen wäre.
    Aus meiner Sicht hat die Blockfrist der Fraktur am 31.08.2019 geendet und am 02.09.19 ist eine Blockfrist für die weitere Krankheit zu bilden. Habe ich nun, da nur noch die zweite Krankheit besteht, nach sechs Monaten Arbeitsfähigkeit wieder Anspruch auf Krankengeld wegen der weiteren Krankheit oder zählt auch hier der Dreijahres Zeitraum oder habe ich evt. einen bestehenden Anspruch, weil die Krankheit nicht als hinzugetreten gilt, oder die sechs Wochen weitere Entgeltfortzahlung nicht auf die Leistungsdauer Krankengeld anzurechnen sind.

    Danke für Eure Anmerkungen!

    1. W Schneider

      Wenn diese Aussage

      „Am 30.08.2019 hat mein Arzt noch eine AU ausgestellt, auf der die Diagnose Fraktur + eine weitere Krankheit standen, bis mitte 09.2019.“

      …so stimmt, hat die Krankenkasse Recht. Dann war es ein Hinzutritt und die Leistungsdauer beträgt insgesamt nur 78 Wochen

      Blockfrist wegen Fraktur endet erst nach 3 Jahren, nicht nach AU Ende

  9. Angela

    Ich war vom 4.11 bis zum 29.11 krankgeschrieben dannn habe ich eine neue Krankheit bekommen dann war ich vom2.12 bis zum 6.12 krankgeschrieben ich fragte mich war ich 6 Wochen krank

  10. Herbert

    In den letzten 20 Monaten war ich 11 Monate arbeitsunfähig und bezog wegen eines behandlungsresistenten Bluthochdrucks in zweitweise lebensbedrohender Höhe Krankengeld.
    Nun habe ich schon länger aus meiner Sicht andere Gesundheitsprobleme, z. B. den Verdacht eines Aortenaneurysmas, ich gelte als Hochrisikopatient mit latenter Herzinfarkt- und Schlaganfallgefahr.
    Würde im Falle einer AU z. B. wegen des Aortenaneurysmas wegen derselben Krankheit nur noch einen kurzen Krankengeldrestanspruch haben oder nicht? Ein Aneurysmas ist kein Bluthochdruck und umgekehrt, aber der Bluthochdruck gilt als eine der Ursachen von Aneurysmen (eine, nicht ausschließliche!).
    Es ist immer die Rede von derselben Krankheit – aber wie ist die definiert?

    1. Daufried Heinz

      Frage: 11 Monate an einem „Stück“ arbeitsunfähig und durchgehend Krankentagegeld erhalten?

  11. Thomas

    Hallo Melanie,

    meines Wissens bist du mit der gleichen Erkrankung in der so genannten Blockfrist
    ( innerhalb von 3 Jahren mit der gleichen erkrankung maximal Anspruch auf 18 Monate Krankengeld ). Ob du deine Arbeit aufgenommen hast oder nicht, ist der KK egal. Du musst dich jetzt beim Arbeitsamt als Arbeitsloser melden da du Ausgesteuert wirst. Der Amtsarzt entscheidet dann anhand der Unterlagen ob du vermittelbar bist oder ob die Nahtlosigkeitsregelung bei dir greift. Wie das mit deiner Rente funktioniert oder ob die Angerechnet wird kann ich dir nicht sagen.

    Ich hoffe ich konnte helfen

    thomsen

  12. Melanie Fischer

    Guten Morgen
    Ich muss mal ein bisschen ausholen, ich bin im Februar 2018 an Brustkrebs erkrankt, also ab dem 24.02.2018 krankgeschrieben gewesen, meine Krankenkasse benachrichtigte mich, dass mein Krankengeld am 25.08.2019 ausläuft, weil ich dann 18 Monate Krankengeld bezogen habe. Ich steh aber seit dem 01.08.2019 wieder im Arbeitsverhältnis. Habe in der Zeit als ich Krankengeld bezog eine teilerwebsminderungsrente beantragt, die auch rückwirkend ab dem 01.08.2018 bewilligt worden ist.
    Jetzt kommt hinzu, dass ich evtl ein Rezidiv habe und somit wohl wieder krank geschrieben werde.
    Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld? Oder wo muss ich mich melden um Geld zu bekommen?
    Ich habe keine Ahnung, wie das jetzt läuft, weil ich ja erneut eigentlich auf die selbe Krankheit wieder krank geschrieben werde.

    Lieben Gruß
    Melanie

  13. Petra

    Kann mir jemand die Frage beantworten, ob eine Krankenkasse mit einer behandlungswürdigen Diagnose/Befund in einer ambulanten Reha (steht im Reha-Entlassungsbericht) eine Blockfrist bilden darf, obwohl wegen dieser Diagnose zu keinem Zeitpunkt vor als auch nach der Reha eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.

  14. Ramona

    Hallo
    Eine monat vor meine Arbeitsvertrag ausläuft ich war krankgeschrieben wegen Psyche
    Nach 7 Monaten krankengeld eine Brief von Krankenkasse bekommen mit Ende der Arbeitsunfähigkeit.
    Aufgrund keine konkreten Verhältnisse auf die leste Arbeitsplatz
    Was kann ich weiter machen um krankengeld zu haben wenn ich nicht besser bin?
    Danke

  15. Sarah

    Zur Ergänzung ich habe genau 44 Wochen wegen der gleichen Diagnose Krankengeld inkl. Lohnfortzahlung erhalten. Erster Tag der AU war der 26.09.2016 der KG-Bezug endete am 31.07.2017.
    Ich habe die 78 Wochen des max. KG-Bezuges innerhalb von 3 Jahren somit nicht ausgeschöpft. Wenn ich nun erneut mit der gleichen Diagnose mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkranke hätte ich dann ab dem 27.09.2019 wieder den vollen Anspruch auf 78 Wochen KG-Bezug?
    Bitte um Hilfe, da meine Krankenkasse mir keine Auskunft geben wollte.

    1. W Schneider

      Meiner Meinung nach müsste der Anspruch wieder bestehen, da die 3 Jahre rum sind.

      Fraglich ist noch, ob es damals die allererste Erkrankung wegen Depression war, nur dann begann die 3jährige Blockfrist am 26.09.2016.

      1. Sarah

        Nein am 26.09.2016 war es nicht die erste Erkrankung wegen Depressionen.
        Ich war zuletzt vom 16.04.2012 bis 18.08.2012 (17 Wochen) im KG-Bezug wg. dieser Diagnose. Außerdem bin ich seit einem Jahr in Therapie wg. meiner Erkrankung. Wurde aber nur zuletzt vom 18.09.2017 bis 22.09.2017 (4 Tage) wg. der Diagnose krankgeschrieben.
        Danke im Voraus für Ihre Einschätzung.

        1. W Schneider

          Wenn die AU ab 16.04.2012 die erste wegen der Diagnose war, startete da die erste Blockfrist 16.04.2012 bis 15.04.2015.

          Lag zwischenzeitlich keine weitere AU wegen der Diagnose vor, bestand zwischen dem 18.08.2012 (Ende der ersten AU) und dem Beginn der nächsten AU am 26.09.2016 mehr als 3 Jahre. Dann kann auf die alte Blockfrist verzichtet werden und die nächste Blockfrist dann vom 26.09.2016 bis 25.09.2019 lief und rum ist.

          Es sind alle AUs wegen derselben Diagnose relevant.

          Ich würde die Krankenkasse schriftlich um Auskunft bitten, wie die Blockfrist wegen der Diagnose verläuft.

  16. Sarah

    Zur Ergänzung ich habe genau 44 Wochen wegen der gleichen Diagnose Krankengeld inkl. Lohnfortzahlung erhalten. Erster Tag der AU war der 26.09.2016 der KG-Bezug endete am 31.07.2017.
    Ich habe die 78 Wochen des max. KG-Bezuges innerhalb von 3 Jahren somit nicht ausgeschöpft. Wenn ich nun erneut mit der gleichen Diagnose mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkranke hätte ich dann ab dem 27.09.2019 wieder den vollen Anspruch auf 78 Wochen KG-Bezug?
    Bitte um Hilfe, da meine Krankenkasse mir keine Auskunft geben wollte.

  17. Sarah

    Hallo, ich bin vor drei Jahren wegen Depressionen für ca. 1Jahr krankgeschrieben worden mit Krankengeldbezug. Nun sind 3 Jahre seit dem ersten Tag der Au vergangen.
    Ich habe seitdem gearbeitet. Habe ich nach den 3 Jahren wieder volle 78 Woche Anspruch auf Krankengeld mit der gleichen Diagnose?

  18. Martinarusche

    Ich bedanke mich erstmal ganz herzlich.

  19. Madeleine

    Recht herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Die Auskunft hilft mir auf jeden Fall weiter, ich werde Widerspruch einlegen.

  20. Martina Rusche

    Mein Lebensgefährte bekommt seid dem Januar 2016 eine EU Rente. Die läuft jetzt bis 30.09.2019. Eine Weiterbewilligung würde abgelehnt. Ein Widerspruch ist eingereicht, da er laut Attest vom Facharzt nicht arbeitsfähig ist. Vor der Verrentung war er ca. 1 jahr krank geschrieben. Besteht jetzt noch ein Anspruch auf Krankengeld?
    Uns wurde gesagt das er sich freiwillig gesetzlich versichern muss, obwohl er kein Einkommen hat? Sozialgelder kommen nicht in Frage da wir in einer Partnerschaft leben und ich Einkommen habe.

    1. W Schneider

      Wenn er im Krankengeld damals nicht ausgesteuert wurde und durchgehend arbeitsunfähig war, kann er wieder Krankengeld bekommen.

      Wenn gegen die Ablehnung der Rente Widerspruch eingelegt wurde, kann er als Rentenantragsteller versichert werden, muss aber trotzdem Beiträge zahlen.

      1. Martinarusche

        Verstehe ich das richtig, wir müssen den Kv Beitrag selbst zahlen?

        1. W Schneider

          ja, falls eine Rentenantragstellermitgliedschaft durchgeführt wird.

          Aber zuerst mal Krankengeld beantragen, falls durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestand. Wenn Krankengeld gezahlt wird, entfällt eine Beitragszahlung.

          Weitere Möglichkeit zur Vermeidung einer eigenen Beitragszahlung: Arbeitlosengeld 1 beantragen, dies kann vielleicht im Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung gezahlt werden.

          1. Martinarusche

            Man hat uns gesagt, das kein Anspruch auf alg1 besteht, da mein Lebensgefährte ja drei Jahre eu Rente bezogen hat. Außerdem ist er ja nicht arbeitsfähig . Im Moment stehen wir irgendwie vor einem Scherbenhaufen. Nur mein Einkommen, keine Rentenzahlung mehr und nicht mal krankenversichert.

        2. W Schneider

          Ja, kann ich verstehen, es gibt leider auch im Sozialstaat schon mal solche Lücken.
          Aber vielleicht war er ja durchgehend arbeitsunfähig, dann müsste Krankengeld wieder aufleben.

  21. Madeleine

    Hallo und guten Tag,
    ich war in 2016/2017 längere Zeit krank mit Brustkrebs, gehe seit 2018 wieder voll arbeiten, die Blockfrist läuft im November 2019 aus.
    Werden meine 2 Reha’s 2018/2019 a 29 Tage (arbeitsfähig rein und raus) auf die 78 Wochen angerechnet?

    1. W Schneider

      wenn diese von der Rentenversicherung bezahlt wurden nicht!

      1. Madeleine

        Hallo Herr Schneider, danke für die Antwort, ich bin Ihrer Meinung, die KK schreibt allerdings:

        — Ruhendes KG gilt als bezogen, der Anspruch besteht daher dem Grunde nach und ist auf die Leistungsdauer von 78 Wochen anzurechnen.–

        Greift hier nicht die AU-Richtlinie § 3 Ausnahmetatbestände Abs.2 ??

        Kann ich Einspruch einlegen ?

        1. W Schneider

          Richtig!!! Wenn vor und nach der Reha keine AU bestand, besteht sie auch nicht während der Reha. Ruhendes KG gilt als bezogen, KG kann aber nur ruhen, wenn Anspruch darauf besteht. Und der besteht nach § 44 Abs. 1 SGB V nur, wenn AU besteht oder die Krankenkasse die Reha bezahlt.

          Auf jeden Fall Widerspruch einlegen.

  22. Marc

    Hallo
    Ich habe folgendes Problem:
    Ich bin seit 31.01.2019 krankgeschrieben weil ich zusätzlichen zu meinem Asthma eine Lungenentzündung hatte.in der Zeit danach wurden meine ganzen Medikamente umgestellt. Und ich habe zuletzt auf Anraten mehrerer Ärzte eine Nasen op machen lassen.jetzt hat mir mein Arbeit Geber durch das gekippte Fenster sonntags einfach die Kündigung eingeworfen.das heisst ich bin seit dem 1.05 eigentlich Arbeits los.jetzt sagt die krankenkasse das sie mir zum 21.06 kündigen das meine Nase jetzt verheilt wäre und ich jetzt ja auch leichtere arbeiten machen könne wie bisher.und ich müsse mich arbeitslos melden.jetzt bin ich aber seit dem 18.06 wegen stärker Depression/burnout krankgeschrieben bis zum 5.07.Ich weiss jetzt nicht was ich machen soll.ob ich noch versichert bin oder nicht oder auf ich noch Anspruch auf Krankengeld habe oder nicht.kann mir da jemand rat geben?
    LG Marc

  23. Janachen

    Wer tritt denn in Leistung, wenn der Erkrankte wieder arbeitsfähig ist? Die Krankenkasse zahlt dann nicht mehr und der Arbeitgeber erst wieder, wenn man einen Monat gearbeitet hat.

  24. Klaus

    Hallo, ich bin seit dem 02.08.2018 krankgeschrieben wegen mehrerer gesundheitlicher Probleme sowie in der Hauptsache Knieschmerzen links, hier soll eine Knie Prothese eingesetzt werden.
    Wenn das alles durch ist, gehe ich davon aus dass die 78 Wochen vergangen sind in denen ich Krankengeld bezogen habe.

    Es steht bereits fest, dass ich mit meinem linken Knie nicht sehr lange mehr arbeiten kann.
    Wenn ich nach Genesung meine Arbeit wieder aufnehme, nach absehbarer Zeit, Beispiel 3 Monate, aber nicht mehr kann und das rechte Knie versorgen lasse, beginnen dann die 78 Wochen von neuem, oder bekomme ich kein Krankengeld?

  25. Verena

    Guten Tag…,
    ich bin in den vergangenen 3 Jahren wegen zweier Autoimmunerkrankungen krank geschrieben gewesen. Hatte aber in dieser Zeit nur 5 Tage (einmal 2 Tage und einmal 3 Tage) Krankengeld bekommen. Seit 29.07.2018 bin ich nun auf eine dritte Erkrankung krank geschrieben und erhalte Krankengeld. Die KK teilte mir jetzt mit, dass ich nur noch Anspruch auf Zahlung bis zum 7.7.2019 habe. Sie ist der Meinung, dass es sich immer um die selbe Erkrankung handelt. Wäre es so, dann hätte mein AG in der Vergangenheit schon öfter nicht mehr zahlen müssen. Die Diagnose, die zur Krankengeldzahlung ab 29.7.18 führte, hatte ich vorher noch nie (würde auch gern drauf verzichten). Vorher war ich auch zwischendurch immer arbeiten und erhielt Zahlungen vom AG. Ist das so richtig? Zieht die KK jede Erkrankung, für die der AG zahlen musste dazu, egal was für eine Erkrankung es war?
    Vielen Dank
    Verena

  26. Sally

    Hallo, ich hab mal eine Frage zu den Blockfristen. Ich war seit 23.12.2015 krank wg. Depressionen- Krankengeldbezug ab 01.01.2016, da gekündigt. Aussteuerung war angekündigt zum 21.06.2017. Während dieser laufenden AU bekam ich am 14.06.2017 einen Schlaganfall als hinzugetretene Krankheit u. deshalb weiter kein Krankengeld mehr. Die Blockfrist endete am 22.12.2018. Ich bin jetzt arbeitslos mit einer 4 monatigen Arbeitsunterbrechung. Zur Zeit geht es mir wieder sehr schlecht u. ich bin wieder wegen der ersten Krankheit krank geschrieben. Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld endet im Juni 2019. Habe ich jetzt wieder Anspruch auf Krankengeld wegen der ersten Krankheit?

    1. Sylvia Heinemann

      Da würde ich lieber mal bei der Krankenkasse nachfragen.

  27. Eddie

    Hallo,
    bei mir geht es um Neuanspruch von Krankengeld wegen derselben Erkrankung.

    Wie darf ich das verstehen…:

    6 Monate nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem
    entweder erwerbstätig war oder der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestanden?

    ODER

    6 Monate nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig
    UND
    6 Monate erwerbstätig oder Arbeitsagentur…?
    Also 12 Monate?

    Danke vorab.

    1. W Schneider

      Nein, keine 12 Monate. Es muss schon beides erfüllt sein, das kann aber gleichzeitig laufen. Wenn z.B. ganz normal 6 Monate gearbeitet wurde, bestand 6 Monte Erwerbstätigkeit und 6 Monate kein AU wegen derselben Erkrankung. Voraussetzung also erfüllt.
      AUs wegen anderer Erkrankungen sind übrigens unschädlich.

  28. Thomas Klenner

    Hallo,

    wenn das Arbeitsamt, dir im Januar mitgeteilt hat, das die Nahtlosigkeit nicht mehr besteht und du wegen einer neuen Erkrankung Arbeitsunfähig geschrieben bist, musst du das der KK mitteilen, da sie dann für dich wieder zuständig sind und du weiterhin Krankengeld bekommst. Bei mir hat das Arbeitsamt der KK nicht bescheid gesagt und ich hatte das gleiche Problem mit der KK.

    Wegen deinem Rentenbescheid würde ich auf alle Fälle Wiederspruch einlegen.
    Lass dich beim Sozialverband beraten, meiner konnte mir auch helfen. (kostet 6 Euro Monatlich)

    Viel Erfolg

  29. Thomas Klenner

    Hallo,
    Ja genau das heißt es, wenn es wegen der gleichen Erkrankung ist.

    Blockfrist 3 Jahre, innerhalb von 3 Jahren hat man nur Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld. ( 6 Wochen Lohnfortzahlung + 72 Wochen Krankengeld )
    Dann erfolgt die sogenannte Aussteuerung ALG1, 12 Monate (nach alter Gestaffelt)
    Wenn das ALG1 zu Ende ist muss man Hatz4 beantragen.

    Wenn es eine neue Erkrankung sein sollte, beginnt ab dem ersten Tag eine neue Blockfrist von 3 Jahren.

    Mehr Infos habe ich nicht.
    Ich war selber 32 Monate krank geschrieben und habe das ganze Prozedere auch durch gemacht.

    Daumen drücken

    thomas

  30. Andy

    Hallo,
    ich war vom 19.06.2017 bis 18.11.2018 wegen einer Krebserkrankung krank geschrieben.
    Ab 19.11.2018 arbeite ich wieder über den Arbeitgeber in Vollzeit.
    Jetzt bin ich momentan seit 21.03.2019 krank geschrieben von meiner Neurologinbis 06.05.2019.
    Die KK hat mich gestern angeschrieben das mein Anspruch auf Krankengeld am 18.04.2019 endet da dann die 78 Wochen ausgeschöpft sind.
    Frage: Ich bin ja noch in der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers,die ja 6 Wochen läuft, heisst das jetzt das ich am 18.04. trotzdem ausgesteuert werde ?
    Obwohl ich kein Krankengeld beziehe.
    Ich bin grad voll verwirrt…

  31. Melanie

    Hallo,

    weiß momentan nicht wirklich weiter. War erst 1 1/2 Jahre krank geschrieben wegen einer Sprunggelenksverletzung (Aussteuerung aus dem Krankengeld), dann bekam ich ALG 1 das nun zum Anfang Mai endet. Vom Arzt der Agentur für Arbeit wurde festgestellt, dass ich nur noch weniger als 3 Stunden arbeiten kann (Nahtlosigkeit). Deshalb wurde eine medizinische Reha bei der DRV beantragt. Diese wurde abgelehnt und an die Krankenkasse weitergeleitet. Wurde nun auch von der Krankenkasse genehmigt. Die Agentur für Arbeit hat aber auch versucht den Rentenantrag in einen Erwerbsminderungsrente umzuwandeln. Dies wurde auch abgelehnt. Die Nahtlosigkeit wurde im Januar 2019 auch wieder aufgelöst. Stehe also seitdem dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

    Ich hatte vor Jahren riesige Probleme mit der Migräne. War nun immer besser und ich war deswegen nicht mehr beim Arzt. Seit Wochen geht es mir wieder sehr schlecht damit und das setzt mir auch physisch sehr zu. War deswegen auch krankgeschrieben von Februar bis März 2019. Erneutes Krankengeld wurde abgelehnt da ich wegen der Nahtlosigkeit, auch wegen der Migräne arbeitsunfähig war.

    Ab wann habe ich denn wieder erneuten Anspruch auf Krankengeld wegen der Migräne? Das ALG 1 läuft nun Anfang Mai aus und ich bekomme gar nichts mehr. Weiß momentan nicht wirklich weiter. Reha trete ich Ende Mai an.
    Danke.

  32. Ottmar Hanschke

    Guten Tag,
    kurze Frage: gelten eine Knieprothese links (30.10.- 5.12.18) und eine Knieprothese rechts (aktuell seit dem 05.03.19) als diesselbe Krankheit? Mein Arbeitgeber behauptet dies und verweigert deswegen die Lohnfortzahlung..

    Danke und Gruß

    1. W Schneider

      Gilt eindeutig nicht als dieselbe Erkrankung.

  33. Petra

    Guten Abend,

    meine Frage ist die Folgende
    Wenn man an einer Krankheit erkrankt, z. B. waren es bei mir knapp 20 Wochen in 2017, dann habe ich ich wieder gearbeitet und stehe bald vor Ende der 1. Blockfrist. Was würde passieren, wenn ich jetzt mit wie gesagt dazwischenliegender fast zweijähriger Arbeitsphase noch gegen Ende der Ersten Blockfrist erneut an derselben Krankheit erkranken würde, mit quasi noch einem Restanspruch für die 3 Jahre von 58 Wochen. Würde das Krankengeld dann bis zum Ende der ersten Blockfrist weiter bezahlt werden und dann übergangslos in der 2. Blockfrist diese Restanspruch von 58 Wochen bezahlt werden. Oder würde ein gänzlich neuer Anspruch von wieder 78 Wochen entstehen? Ich habe sehr viele Infos zu allem gefunden, nur hierzu leider so gut wie nichts, zumindest nichts Aufschlussreiches.

    Besten Dank und Gruß

    1. Thomas Klenner

      Hallo Petra,

      die Blockfrist bezieht sich auf die selbe Erkrankung innerhalb von 3 Jahren. Wenn man schon Krankengeld bekommen hat innerhalb der Blockfrist, bekommt man automatisch jedesmal Krankengeld auf die selbe Erkrankung, bis die 78 Wochen voll sind. Danach bezieht man AlG 1, sofern das mit der Nahtlosigkeit geklärt ist.

      In deinem Fall, ob nach der Blockfrist mit der gleichen Erkrankung neu gerechnet wird (78 Wochen mit neuer Blockfrist ) kann dir am besten die Krankenkasse erklären.
      Ich habe mir Hilfe vom Sozialverband und Integrationsamt geholt, weil ich der KK nicht traue.

      Hoffe ich konnte dir etwas weiter helfen.

      >MfG
      Thomas

    2. W Schneider

      Ab Beginn der neuen Blockfrist starten im laufenden Krankengeldbezug 78 neue Wochen Krankengeldanspruch.

  34. Thomas

    Hallo Guten Tag, ich habe im July 2016 einen Hörsturz erlitten mit an Taubheitsgrenzender Schwerhörigkeit, bin im Oktober 2016 mit einem Cochlear-Implantat rechts versorgt worden. Im Januar 2018 wurde ich Ausgesteuert habe dann Arbeitslosengeld I bezogen (bis 04.03.19). Im August 2018 war ich zur 2Reha und bin Arbeitsunfähig noch für 6wochen entlassen worden. Bin gesund geschrieben seid ende Oktober, Nahtlosigkeitsregelung ist damit weggefallen, habe immer noch einen Arbeitsvertrag und mein Arbeitgeber sucht noch eine geeigneten Arbeitsplatz für mich. Seit Mitte Januar bin ich wegen Mittelschwerer Depression krank geschrieben, 6wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitsamt liegt vor, nur die Krankenkasse weigert sich jetzt Krankengeld zu zahlen, ich hätte keinen Anspruch auf Krankengeld und soll jetzt Alg 2 beantragen. Ist das so korrekt oder muss ich bis vor das Sozialgericht gehen?

    Bitte um Antwort
    MfG

    Thomas

    1. W Schneider

      Wenn der Arbeitsvertrag noch besteht und sie gesund geschrieben sind, müssten Sie ja arbeiten gehen können. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Krankenkasse von durchgehender Arbeitsunfähigkeit ausgehen, dann müsste kein Krankengeld gezahlt werden. Die Frage ist also, ob tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestand, diese Frage richtet sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis nach diesem Arbeitsplatz.

      Wieso wird so lange im alten Betrieb nach einem geeigneten Arbeitsplatz gesucht? Entweder diesen gibt es oder nicht? Wäre die Beschäftigung beendet, würde die Arbeitsunfähigkeit nach dem sog. „allgemeinen Arbeitsmarkt“ beurteilt, da könnte es sein, dass hierfür Arbeitsfähigkeit besteht. Dann könnte auch ein neuer Krankengeldanspruch bestehen. Aber dies jetzt alles rückwirkend abzuwickeln ist schwer.

      Letztendlich ist es eine medizinische Frage, ob tatsächlich durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestand oder nicht.

      1. Thomas Klenner

        Hallo Guten Tag, ich bin nach meiner Reha im September 2018 Arbeitsunfähig entlassen worden (6 Wochen), danach Arbeitsfähig mit 6 Stunden+. Aufgrund dessen wurde mir die Nahtlosigkeit aberkannt vom Arbeitsamt, war also voll Arbeitsfähig. Dieses wurde wiederum der KK nicht mitgeteilt und aufgrund dessen ist meine neue Erkrankung nicht anerkannt worden. (Blockfrist + Folgeerkrankung) Habe mich mit der KK in Verbindung gesetzt und die Fehler vom Arbeitsamt sind korrigiert worden. Bekomme wieder Krankengeld rückwirkend ab der 6 Woche mit meiner neuen Erkrankung, die waren zwar nicht begeistert aber müssen zahlen.
        Warum in meinem Betrieb das mit dem neuen Arbeitsplatz so lange dauert, entzieht sich meiner Kenntnis, da ich schon seit 2013 Nachtschichtuntauglich bin und seitdem auf einen neuen Arbeitsplatz warte, war bis dahin im Schichtbetrieb tätig aber nur auf Frühschicht. Jetzt im Februar wurde wieder eigenmächtig von der PA Arbeitsplätze vergeben, ohne Zustimmung des BR, muss also neu entschieden werden. Also abwarten was kommt.

        Vielen Dank
        Thomas Klenner

        1. W Schneider

          Na dann ist ja wenigstens das Krankengeldproblem gelöst. Alles Gute!

          1. Thomas Klenner

            Hallo nochmal,

            vielen Dank für die Antworten. Mein Arbeitgeber hat jetzt endlich eine Stelle für mich und ich kann am 01.04.19 anfangen. Ich hoffe es geht alles Problemlos.

            Mit freundlichen Grüßen
            Thomas

  35. N.Bolte

    Guten Tag Herr Schneider,
    mir sind die gesetzlichen Schriften und Rahmenbedingen der Blockfrist weitgehend bekannt, aber ich habe in meinem speziellen Fall 2 konkrete Fragen, die sich mich daraus so nicht erklären.

    Ich bin am 19.12.16 erstmals mit der Erkrankung X krankgeschrieben worden, nach Auskunft meiner Krankenkasse endet meine Blockfrist dementsprechend am 18.12.19. Ich habe aber keine 78 volle Wochen ausgeschöpft, sondern aktuell ca. 67/68 (ich war zwischendurch immer mal wieder arbeiten).

    Frage 1: Endet meine Blockfrist auch am 18.12.19, wenn ich nicht die 78 Wochen ausgeschöpft habe? Wenn nicht, wann würde dann denn eine neue Blockfrist beginnen?

    Hintergrund der Frage ist folgende. Erst jetzt 15 Monate nach der OP zu Krankheit X wurde eine Folgeerkrankung diagnostiziert, als ich bereits wieder arbeiten war, die regemäßige Eingriffe erfordert und ich bin nun

    a) nicht sicher, ob es dann eine neue Erkrankung mit neuer Blockfrist ist?
    b) bin ich allgemein auch mit der Erkrankung x noch nicht geheilt und es könnten immer mal wieder Ausfallzeiten aufkommen. Daher frage ich mich wann hier ein neuer Anspruch von 78 Wochen bestehen würde?

    Über Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar und bedanke mich im Voraus.

    Viele Grüße
    N.Bolte

  36. fred holz

    hallo herr schneider. ich bin jetzt 70wochen wegen Schlaganfall krankgeschrieben.mein Arbeitgeber hat mich entlassen. habe mehrere Bandscheiben vorfälle (ldwund hw.) zwei knieoperationen. habe grosse bewegungseinschränkungen und schmerten. kann ich mich daraufhin jetzt mit dieser neuen Krankheit krankschreiben lassen und wweitere 78 Wochen in anspuch nehmen ohne die ersten 78 Wochen ausgeschöpft zu haben.

    1. W Schneider

      Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit geht das nicht, da gibt es in den allermeisten Fällen nur 78 Wochen Krankengeld. Was ist denn mit einer Reha oder Rente? Ansonsten kann auch evtl. Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung bezogen werden, siehe dazu andere Anfragen.

  37. Alin

    Ich bin Ende Oktober 2016 an Brustkrebs in der linken Brust erkrankt, sie wurde amputiert. Meine Blockfrist endet am 22.10.2019, ich habe bis Datum heute 75 Wochen zu verschiedenen Zeiten Krankengeld auf diese Erkrankung bezogen. Das letzte mal am 05.12.2018.
    Was ist, wenn ich während oder nach dieser Blockfrist an der anderen Brust erkranke, ist das dann eine „andere, neue“ Erkrankung?

  38. Johann Rung

    Guten Tag
    Bin seit September 2016 krank wegen Depression krank geschrieben.
    Seit 2.Januar 2018 ausgesteuert wegen die 78 Wochen Frist
    Dann 6 Monaten nahtlosigkeit alg1 bekommen danach weiter alg1 bis Ende des
    Jahres2019
    In November wurde ich an der Schulter operiert und weiterhin krank geschrieben,hab nur 6 Wochen krankengeld von Arbeitsamt bekommen und seit 19 Dezember kein weiteres Krankengeld mehr bekommen.
    Von wo kann ich noch Geld fürs Leben bekommen?

    1. W Schneider

      Ist die Arbeitsunfähigkeit wegen Depression beendet??

      Bestand 2016 ein Arbeitsverhältnis? Ist dieses beendet und wenn ja wann?

      1. Johann

        Nein ist nicht beendet, darum sagt KK das es keine neue Krankheit ist solange ich noch wegen Depressionen weiterhin krank geschrieben und darum bekomme ich kein Krankengeld von der KK.
        Und jetzt was nun? Bin 61 und seit 1973 in der Arbeit , hab meine 45 Arbeitsjahre hinter mir .

        1. W Schneider

          Was ist mit dem Arbeitsverhältnis? s.o., die 2. Frage bitte auch noch beantworten,.

  39. Karin

    Hallo,
    Ich war wegen einer Krebserkrankung ab Mitte Feb.2015 bis Ende Januar 2018 mehrfach krankgeschrieben.
    Vom 31. Jan.18 bis 2.12.18 habe ich gearbeitet mit einer Ausnahme, ich wurde an einem Darmverschluss operiert . Da war ich vom 16.4. bis 2.5. krankgeschrieben.
    Jetzt ab 2.12. Bin ich wegen der Krebserkrankung erneut krankgeschrieben. Meine Kk will nur noch bis Anfang Februar Krankengeld bezahlen. Ist das richtig ?

    1. Anton Butz

      Hast du einen „Aussteuerungs-Bescheid“ bekommen? Wie ist der begründet worden (starre Blockfristen, berücksichtigte Zeiten)?

    2. W Schneider

      Wenn es immer dieselbe Krebserkrankung war und diese erstmalig im Februar 2015 bestand, wäre die 3jährige Blockfrist im Februar 2018 ausgelaufen. Falls die Darmerkrankung keine Folge der Krebserkrankung ist, spielt diese keine Rolle. Es besteht dann wegen der Krebserkrankung ein neuer 78wöchiger Krankengeldanspruch. Teilen Sie der Krankenkasse mit, dass die 3jährige Blockfrist von Februar 2015 bis Feburar 2018 läuft.

  40. Else

    Hallo, ich bräuchte mal Euren Rat.
    Ich bin krankgeschrieben seit 30.07.17 auf Brustkrebs . Nach Chemo-Bestrahlung ging es psychisch einfach noch nicht wieder als Filialleitung im Einzelhandel dem Druck auszuhalten .
    Meine Psychologin hat mich -auf Anpassungsstörung – weiter krank geschrieben .
    Ich habe nun eine Wiedereingliederung gemacht und dabei festgestellt, dass ich den Job in der Form nicht mehr Gewachsen bin.
    Nun soll ich meinen Alten Urlaub nehmen , von 9 Wochen . Und man hat mir nahegelegt mir was Neues zu suchen und mir eine Abfindung angeboten . Weiß gerade nicht was der richtige Weg ist . Krankengeld nach 78 Wochen würde Ende 01/19 auslaufen .
    Wenn ich nach meinem Urlaub wieder krankgeschrieben würde … z.b auf eine Depression … wäre das dann die gleiche Erkrankung oder würde es mit dem Krankengeld von vorne los gehen ?

    1. W Schneider

      Krankengeld ist keine Dauerleistung, das wäre eine (teilweise oder volle) Erwerbsminderungsrente. Da jetzt eine psychische Erkrankung besteht, ist wohl damit zu rechnen, dass eine Depression damit im Zusammenhang steht, Krankengeld geht also nicht wieder von vorne los.

      1. Anton Butz

        Ganz so einfach ist es nun auch wieder nicht. Da müsste etwas genauer hingeschaut werden, z. B. war der 30.07.2017 der erste Tag der AU wegen Brustkrebs und ist Brustkrebs und Psyche dieselbe Krankheit …

  41. B.

    Guten Tag,
    irgendwie verstehe ich die Regelung um die Blockfristen nich ganz.
    Ich war von Juli 2015 bis August 2016 AU.
    Der Ärztlicher Dienst stellte fest, dass ich vielleicht noch irgendwelche Bürotätigkeiten ausführen konnte. Damit stelle die KV die Zahlung ein.
    Bin danach Arbeitslos und dann in den Harz 4 Bezug gekommen.
    Ab wann ist die Blockfrist vorbei? Bzw. ab wann habe ich wieder Anspruch auf die 78 Wochen?

    1. W Schneider

      Im Hartz 4 Bezug besteht kein Anspruch auch Krankengeld, das ALG 2 wird bei Arbeitsunfähigkeit auch über 6 Wochen hinaus fortgezahlt. In einer neuen Beschäftigung könnte KG-Anspruch wegen derselben Krankheit wieder bestehen. Falls die AU ab Juli 2015 die erste AU wegen derselben Krankheit war, hat im Juli 2018 eine neue Blockfrist begonnen. Darin besteht wieder ein 78wöchiger KG Anspruch.

      1. B.

        Das war es….
        Vielen dank

  42. Pantea Hakimi

    Hallo,
    ich bin Intensivschwester. Seit 19.09.2017 bin ich wegen Bandscheibenvorfall mit Stenose. Ich mache mir ernsthafte Sorgen und habe ein paar Fragen.
    Was passiert nach 78. Woche? woher erhalte ich Leistunen? Ist die Leistung vom Einkommen meines Mannes abhängig?
    Eine Anerkennung durch Berufsgenossenschaft auf Berufskrankheit läuft. Falls ich nicht in der Pflege zurück kann, habe ich von irgenwo Anspruch auf Weiterbildung z,B als Kodierfachkraft? Ich danke Ihnen für Ihre Antwort in Voraus

    1. W Schneider

      Krankengeld ist keine Dauerleistung, das wäre eine Erwerbsminderungsrente, ggf. auch auf Zeit. Nach dem Krankengeld kann in bestimmten Fällen Arbeitslosengeld gezahlt werden, dafür spielt das Einkommen des Ehemannes keine Rolle. Eine berufliche Anpassung/Umschulung ist sicher eine gute Idee, dafür ist die Rentenversicherung zuständig. Hat denn schon eine Reha stattgefunden? Da erfolgt häufig auch eine Beratung in diese Richtung. Diese Leistung heißt dann Teilhabe am Arbeitsleben, diese sollte frühestmöglich beantragt werden. Auch die Krankenkasse ist verpflichtet, in diese Richtung weiterzuhelfen.

    2. Anton Butz

      Zur sonst überzeugenden Darstellung „Krankengeld – Der Anspruch
      ist zeitlich befristet“ ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf
      Krankengeld nicht wie dort mehrfach erwähnt „auf 78 Wochen“ begrenzt ist,
      sondern „für dieselbe Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren“,
      § 48 Abs. 1 SGB V https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/48.html

      Je nach Lauf der 3-Jahresfristen ist der ununterbrochene Krankengeld-Bezug
      länger als 78 Wochen möglich, im günstigsten Fall bis zu fast 156 Wochen.

  43. Jutta

    Guten Morgen, gestern habe ich von meiner Krankenkasse die Nachricht erhalten, dass die Höchstbezugsdauer des Krankengeld spätestens am 19.12.2018 endet. Seit dem 21.06.2017 bin ich au, wegen einer psychosomatischen Erkrankung. Während einer Reha aufgrund dieser Erkrankung (05.06.- 10.07.2018), habe ich mir, während einer Rehamaßnahme am 06.07.2018 eine distalen Radiusfraktur zugezogen. Nach der Reha war eine berufliche Wiedereingliederung angedacht, die ich wegen der Operation der Fraktur am 12.07.2018 und den noch fortlaufenden amb. Rehatherapien, bisher nicht wahrnehmen konnte. Sollte ich mich, trotz eines festen Arbeitsplatzes, bei der Agentur für Arbeit melden, wie es die Krankenkasse angeraten hat??? Ich wäre sehr dankbar über eine Antwort.

    Liebe Grüße, Jutta

    1. Birgit

      Hallo Jutta,
      unbedingt dem Rat der Krankenkasse folgen, denn wenn du über die 78 Wochen weiter krank geschrieben bist, springt die Arbeitsagentur ein. Voraussetzung ist, dass du von einem Arzt bescheinigt bekommst, dass du voraussichtlich noch für mindestens 6 Monate AU sein wirst. Dann bekommst du aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung Geld von der Arbeitsagentur. Für die Bezugsdauer gelten die gleichen Voraussetzungen als würdest du dich arbeitslos melden. Ganz wichtig ist, dass kein Tag zwischen KG- Zahlung und Meldung bei der Arbeitsagentur liegt. Am besten schon beim Amt melden, während du noch Krankengeld bekommst. LG Birgit

    2. Anton Butz

      Vom 21.06.2017 an sind am 19.12.2018 tatsächlich 78 Wochen vorbei. Das Aussteuerungsdatum kann aber nicht stimmen, wenn du wegen deiner psychosomatischen Erkrankung schon früher mal arbeitsunfähig warst. Je nach Lauf der dann früher begonnenen starren 3-Jahresfristen ist der ununterbrochene Krankengeld-Bezug länger als 78 Wochen möglich, im günstigsten Fall bis zu fast 156 Wochen.

  44. Nadine

    Hallo. Ich habe auch eine Frage. Ich war von april 2017 bis Ende März 2018 wegen einem schlaganfall krankgeschrieben. Nach wiedereingliederung habe ich im April 2018 wieder Vollzeit gearbeitet. Wenn ich jetzt wieder wegen spätfolgen des Schlaganfalls krank geschrieben werde, bekomme ich dann automatisch wieder krankengeld oder muss mein Arbeitgeber erst wieder 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten? Lieben Dank vorab

    1. W Schneider

      Der Arbeitgeber müsste wieder Entgeltfortzahlung leisten

      1. Nadine

        Und wenn ich seitdem immer noch krank geschrieben bin, bzw. Mittlerweile in erneuter Reha bin, besteht dann erneut Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld oder wird es wegen der gleichen Krankheit mit der vorherigen Monaten Krankengeld aufaddiert und ich werde demnächst ausgesteuert?

        1. W Schneider

          Die Blockfrist beginnt mit der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung. Also April 2017 und endet im April 2020. Alle Zeiten derselben Krankheit in dieser Blockfrist werden addiert und auf die 78 Wochen angerechnet. Also besteht noch ca. 6 Monate Anspruch auf Krankengeld.

  45. Anna

    Hallo.kann mir jemand bitte helfen?
    Nach einer Arbeitsunfal bin ich 78 Wochen krank geschrieben und Krankengeld erhalten. Ausgesteuert werde ich am 16.11.2018.Vor kurz habe Herzritmusstörungen.die Diagnostiziert werden muss. Mein Hausarzt will mich krankschreiben. Die Frage ist ob ich Krankengeld weiter erhalten werde. Habe einen Unbefristeten Arbeitsvertrag.
    Vielen Dank.
    Anna

  46. Matthias Wiederer

    Hallo,

    ich bezog vom 13.02.2017 – 21.09.2017 Krankengeld ( Depressionen, Bronchitis u.a. )

    Nun hatte ich am 16.12.2017 einen häuslichen Unfall, daraus resultierte ein komplizierter Bruch des LWK 1.

    Jetzt teilt mir meine Krankenkasse mit, dass am 21.11.18 die Zahlung von Krankengeld eingestellt wird, da die 78 Wochen voll sind.

    Ist dies rechtens??

    Vielen Dank im Voraus für euere Antworten.

    1. W Schneider

      Hallo Matthias,

      war bei der Erkrankung 2017 auch Rücken dabei??
      Nur dann wäre es rein theoretisch möglich, die ursprüngliche Krankengeldzeit anzurechnen. Dafür müsste aber der Bruch jetzt mit damals einen inneren Zusammenhang haben. Und dies ist bei einem Unfall natürlich so gut wie nie der Fall.

      Oder besteht jetzt auch eine Depression?

      Hat die jetzige Erkrankung aber nichts mit damals zu tun, ist das Krankengeldende eindeutig falsch, es darf keine Vorerkrankung angerechnet werden. Krankengeldanspruch müsste für 78 Wochen bis Mitte Juni 2019 bestehen.

      1. MW

        Hallo,

        2017 war hauptsächlich HWS dabei. Später wurde AVK beidseitig diagnostiziert.

        Rücken ( LWS ) kam auch dazu :-(((

        Depression besteht aktuell nicht.

        Ich bin deiner Meinung, habe zwar Probleme mit der LWS, aber dies ist doch nicht ursächlich für den Bruch?

        Wünsche allen einen schönen Feiertag.

        LG

        1. W Schneider

          Ja, es darf nur angerechnet werden, wenn es einen ursächlichen Zusammenhang hätte. Das es „an derselben Stelle“ ist, reicht für eine Anrechnung nicht aus. Da es eine medizinische Frage ist, könnte dazu auch ein behandelnder Arzt Stellung nehmen.

          1. MW

            Hallo Herr Schneider,

            vielen Dank für die Antworten.

            LG

          2. Anton Butz

            Hallo W Schneider,

            Sie sind Expert/in/e in Sachen Krankengeld-Anspruchsdauer.
            Deswegen möchte ich Sie über die Diskussion im Erwerbslosen
            Forum Deutschland informieren:

            „Krankengeld-Anspruchsdauer – mit 78 Wochen ist lange noch
            nicht Schluss“
            https://www.elo-forum.org/aussteuerung-nahtlosigkeit-145-sgb-iii-/192859-krankengeld-anspruchsdauer-78-wochen-lange-schluss.html

            Dort wurde auf obige Ausführungen von Norbert Finkenbusch
            und die hier 150 Kommentare verlinkt und darauf hingewiesen,
            dass der Anspruch auf Krankengeld nicht wie oben mehrfach er-
            wähnt „auf 78 Wochen“ begrenzt ist, sondern für dieselbe Krank-
            heit auf „78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren“, § 48 Abs. 1 SGB V.
            Je nach Lauf der 3-Jahresfristen sei der ununterbrochene Kranken-
            geld-Bezug länger als 78 Wochen möglich, im günstigsten Fall bis
            zu fast 156 Wochen.

            Können Sie diese Meinung bestätigen? Und teilen Sie die Auffas-
            sung, dass Aussteuerungsbescheide der vorherigen Anhörung zu
            den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nach § 24 SGB X
            bedürfen. Welche Erklärung haben Sie für die offensichtlich über-
            durchschnittlich hohe Fehlerquote?

            Ich würde mich freuen, wenn Sie die Diskussion im elo-Forum
            bereichern würden.

            Mit freundlichen Grüßen
            Anton Butz

          3. W Schneider

            Hallo Herr Butz,

            ja, die Aussage zu dem Krankengeldanspruch innerhalb von 3 Jahren sowie einem ggf. über 78 Wochen dauernden Krankengeldanspruch kann ich teilen. Beginnt während eines Krankengeldbezuges eine neue 3jährige Blockfrist, besteht ab diesem Zeitpunkt auch bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit ein neuer 78wöchiger Krankengeldanspruch ab Beginn der neuen Blockfrist.

            Ich halte beim Aussteuerungsbescheid eine Anhörung für erforderlich.

  47. Wilken

    Meine AU’s sind angeblich alle nicht da. Ich habe aber Anspruch auf mindestens 10 Tage Krankengeld. Kann ich nachweisen .jetzt sagen sie es ist sowieso zu spät gibt es eine Zeitbrgrenzung beim Anspruch auf krsnkengeld?

    1. W Schneider

      ja, der Krankengeldanspruch ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht innerhalb von 7 Tagen eingereicht wird. Steht auf der Bescheinigung auch so sinngemäß drauf.

  48. Viktoria

    Hallo

    Ich beziehe aufgrund von Depressionen seit 14.12.17 Krankengeld. Aussteuerung wird am 15.06. 19 anstehen.

    Ich habe einen laufenden Arbeitsvertrag und möchte versuchen wieder zu arbeiten. Das wird aber sicher erst im Juni 2019 klappen.

    Meine Frage:
    Was ist wenn ich es nicht schaffe dauerhaft wieder zu arbeiten und an der gleichen Erkrankung wieder AU werde? Bekomme ich dann neues Krankengeld, obwohl ich kurz vor der aussteuerung stand? Wie lange muss ich schaffen zu arbeiten um erneut 78 Wochen zu bekommen?

    Habe ich einen neuen Anspruch wenn ich wegen einer anderen psychischenErkrankung ( PTBS) AU geschrieben werde?

    Lieben Dank für Ihre Antwort

  49. Monika Ahring

    hallo,auch ich hab ein problem,bezog oder( beziehe) noch krankengeld,hab erfahren,das ich seit den 01.07.18 eine erwerbsunfähigkeits rente bekomme,hab aber noch kein bescheid der RV.hab mit der RV. telefoniert und gesagt bekommen,das sie erst ab den 30:10.18 die erste zahlung schicken,von der krankenversicherung hab ich ein schreiben,in den sie mir beiträge von 01.08.18 bis 13.08,18 zurück gezahlt haben,werde offiziell am 07.11.18 ausgesteuert,meine frage:bekomm ich bis dahin noch krankengeld?

  50. Pishi

    Hallo, ich bin Intensivfachkraft und brache Ihr Rat. Ich bezog 70 Wochen wegen Bandscheibenvorfall Krankengeld. Ich arbite bereis wieder seit 8 Monaten und war nicht mal ein Tag Krank. Wenn ich aufgrund eine neue Diagnose z.B ein Fraktur in li Bein länger als 6 Wochen ausfalle, wie lange habe ich Anspruch auf Krankengeld?
    Danke im Voraus

    1. W Schneider

      Die Krankengelddauer ist nur bei derselben Diagnose begrenzt.

      Bei einer anderen Diagnose haben sie einen vollen Krankengeldanspruch von 78 Wochen.

  51. Ulrich Fels

    Hallo , ich war vom 1.9.2015 bis 26.9.2015 und vom 2.5.2016 bis 19.7.2017 auf die selbe Krankheit AU geschrieben. Seit 1.9.2017 beziehe ich ALG 1
    Meine Frage , welchen Restanspruch auf Krankengeld habe ich noch und ab wann würde ich auf dieselbe Krankheit wieder Krankengeld bekommen .
    Mit freundlichen Grüßen
    Ulrich

  52. elke

    Guten Tag,
    Ich war in der Zeit vom 20.10.2008-30.04.2017 in der selben Firma beschäftigt. Ich kündigte aus gesundheitlichen Gründen.
    Krankengeld bezog ich durch die AOK Sachsen Anhalt vom 12.03.2015 bis zum 27.08.2016.Ging dann ab den 28.08.216 in die ALG1 für die Dauer von 2 Jahren.
    Die 1. Krankheit bezog sich ausschließlich auf den Rücken /Bandscheiben.
    2.Krankheit Nun bin ich erneut durch eine Not OP ( 7Tage Krankenhaus ) und einer weitern ( Galle/Nabelbruch) auf längere Zeit
    AU geschrieben.
    Kranken schein und Liegebescheinigung wurden Umgehend an die AOK und der Agentur für Arbeit persönlich eingereicht.
    Nach Aussage der Agentur für Arbeit übernimmt für die nächsten 6 Wochen das Krankengeld/ALG 1. die Agentur für Arbeit. Nach den 6 Wochen falle ich beider Agentur für Arbeit raus und soll bei meiner KK
    erneut Krankengeld beantragen, da eine neue 3 Jahresfrist eintritt.
    Meine frage: ist das Korrekt, wenn ich mit einer neuen oder der Alten Krankheit AU bin. Habe ich Anspruch auf Krankengeld.
    die erste Krankschreibung war am 12.03.2015.
    Vielen Dank im Voraus
    für eine Antwort danke ich !

    1. W Schneider

      Ja, sie müssten Anspruch auf Krankengeld haben, da die 3-Jahres-Frist wegen Rücken am 11.03.2018 endete. Etwas anderes könnte nur herauskommen, wenn es wegen Galle/Nabelbruch auch schon Vorerkrankungen gab.

    2. W Schneider

      Entscheidende Frage ist aber, ob die AU wegen Rücken überhaupt beendet war!!!! Ist das nicht der Fall, kann natürlich auch kein neuer Krankengeldanspruch entstehen. Wenn Sie beendet war, müssen zwischen dem Ende dieser AU und dem jetzigen AU.-Beginn 6 Monate liegen. Dann gibt es wieder Krankengeld.

      1. elke

        Vielen dank für die Antwort,
        Was heizt beendet war?
        Ich war dann nicht wieder AU geschrieben, auf die Rückenbeschwerden. Denn es ging mir dann Besser und hatte keine Rückenbeschwerden.
        Erst jetzt nach der OP an der Galle kam es erneut zu Schmerzen im Rücken und Schulterbereich. Auch Probleme in der Ausdauer ( normales Gehen ohne Belastung ) / Luftnot haben zu genommen.
        Bei Galle und Nabelbruch gab es keine Vorerkrankungen!

  53. Andrea

    Hallo, beziehe seit 01.04.2018 Krankengeld. Wurde im März 2018 plötzlich und unvorhersehbar krank und operiert. Habe die Arbeitsstelle am 01.03.2018 angefangen und wurde leider trotz Schwerbehindertenausweis 50% G am 14.03 zum 31.03.2018 innerhalb der Probezeit gekündigt. Seit dem 01.04.2018 beziehe ich nun Krankengeld und bin bis auf weiteres krank geschrieben. Nun erhielt ich heute einen Anruf der Krankenkasse, dass der MDK mich aufgrund der Aktenlage zum 14.07.2018 für gesund erklärt. Habe nun jedoch noch das Problem dass die OP und die Krankschreibung eine orthopädische Geschichte war, jetzt jedoch noch eine gynäkologische Geschichte dazu kommt. Was soll ich nun tun? Bin weiterhin krank geschrieben.

    1. W Schneider

      Gesunderklärung muss Ihnen gegenüber schriftlich erfolgen.
      Neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Gynäkologen bei der Krankenkasse mit einer kurzen Erläuterung einreichen.

  54. Hans

    Hallo. Ich bekam von der krankenkasse 70 Wochen Krankengeld wegen Depressionen dann habe ich 3 Monate gearbeitet. Ich habe 14 Monate Arbeitslosengeld bekommen und wurde dann für 8 Wochen krankgeschrieben. Die 78 Wochen sind damit erreicht. Nun habe ich mich wieder arbeitslos gemeldet. Nun meine Frage. Wenn ich wegen einer anderen Krankheit krank geschrieben werde bekomme ich dann wieder Krankengeld. Danke im voraus für ihre Antwort. Bitte auf email

    1. W Schneider

      Nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen der Depression beendet wäre.

  55. D. Mayer

    Guten Tag,

    ich wurde letztes Jahr ausgesteuert, die Zeiten sind 27.1.16 – 25.7.17. Es sind immer mehr Krankheiten dazu gekommen. Auch welche die mit der ersten Krankheit nichts zutun haben.

    Nun bin ich wieder erkrankt seit 5 Wochen, auf 2 Krankheiten die in dem oben genannten Zeitraum aufgedrehten sind aber nichts mit der ersten Krankheit zutun haben. Die erste Krankheit war etwas Orthopädisches und die dazu gekommenen hat was mit den Nerven zu tun.

    Die Krankenkasse lehnt jetzt die Zahlung ab und ich stehe da. Mein ALG 1 läuft in 5 Wochen aus und ALG II bekomme ich nicht, da ich dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stehe. Ich bin auf zu 70% Schwerbehindert und habe ein G im Ausweis. ( falls das was bringt)

    Meine Frage ist nun, ob die Krankenkasse zahlen muss und wie ich dies begründe. Ich bin der Meinung das die Kasse zahlen müsste. Bin total aufgelöst und weis nicht weiter

    Ich bitte um eine Antwort.

    Vielen Dank

    1. W Schneider

      Siehe Antwort zur Frage von Manuela am 1. Juni 2018.

      Auch hier ist es so, dass viele Krankenkassen alle vorherigen Zeiten anrechnen. Das ist meines Erachtens falsch aber leider nicht eindeutig im Gesetz geregelt. Da hilft nur Widerspruch und ggf. Klage.

      1. D. Mayer

        Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Dann werde ich einen Widerspruch einlegen.

  56. Manuela

    Hallo zusammen,

    Ich habe folgendes Problem. Ich war 2016 wegen eines Herzinfarktes krank geschrieben, nach einem Monat kamen noch Depressionen hinzu. Genau ein Jahr danach hatte ich eine Divertikulitis und war ebenfalls 1 Monat wegen der Divertikulitis krank geschrieben und im Anschluss wegen Depressionen. Die Krankenkasse rechnet nun alle Zeiten zusammen und möchte mich Aussteuern. Ist es richtig alles zusammen zu fassen also Herzinfarkt, Divertikulitis und Depressionen?

    LG Manuela

    1. W Schneider

      Tja, das ist grad eine Glaubensfrage bei den Krankenkassen, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist da etwas widersprüchlich.
      Etliche Krankenkassen rechnen beim Hinzutritt von Erkrankungen tatsächlich auch die vorher liegende andere Erkrankung mit. Es bestehen durchaus Chancen, bei einem Widerspruchs- oder Klageverfahren dagegen Recht zu bekommen.

  57. Eichsfelder

    Wurde heute von der Reha als arbeitsfähig entlassen. Es geht mir gesundheitlich aber nicht so gut, dass ich tatsächlich arbeitsfähig bin. Laut Info ist der behandelnde Arzt wohl an die Feststellung bei Reha-Entlassung gebunden. Besteht die Möglichkeit, dass der Arzt weiter krankschreibt und ich dann weiter Krankengeld beziehen kann?
    Da ich nur einen befristeten Arbeitsvertrag hatte, ist dieser zwischenzeitlich ausgelaufen. Arbeitslosengeldanspruch besteht nicht. Müsste ich mich dann selbst freiwillig in der GKV versichern?
    Liebe Grüße

    1. W Schneider

      Der behandelnde Arzt ist nicht zwingend an die Beurteilung der Reha Klinik gebunden. Er darf eine andere Meinung haben. Da Sie aber mindestens 3 Wochen in der Reha waren, ist schon davon auszugehen, dass die Ärzte dort die AU sehr gut beurteilen können.
      Bei Arbeitslosigkeit ist es auch möglich, dass die AU nicht nach dem bisherigen Beruf sondern nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt wird, also z. B. auch danach, ob leichte körperliche Arbeiten verrichtet werden können.

      Freiwillige KV wäre erforderlich, wenn keine Familienversicherung geht und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) besteht.

  58. Hoppe

    Ich bräuchte auch Ihren fachlichen Rat:
    Mir wurde mein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2015 gekündigt.
    Vom 18.08.2018 bis zum 30.09.2015 war ich arbeitsunfähig.
    Vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2017 war ich arbeitslos. Hierbei war ich ab 11.08.2017 bis heute arbeitsunfähig und dies wird auch weiterhin der Fall sein.
    Krankengeldbezug lief ab 22.09.2017 bis heute.

    Wie lange steht mir der Bezug von Krankengeld zu.
    Wäre Ihnen sehr dankbar , mich aufzuklären.
    Vielen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Hoppe

    1. W Schneider

      Das hängt von den Vorerkrankungen aufgrund derselben Krankheit ab. War die AU im August/Sept 2015 dieselbe Erkrankung? War das die erste AU aufgrund derselben Erkrankung?

      1. Hoppe

        Die AU im August/September2015 war dieselbe wie jetzt die AU ab 11.08.2017 ,die fortlaufend besteht .

        1. W Schneider

          Dann fehlt noch die Info zu meiner 2. Frage: War das die erste AU aufgrund derselben Erkrankung?

          1. Hoppe

            Die AU im August/September 2015 war die erste AU wegen derselben Krankheit wie die AU ab 11.08.2017

    2. W Schneider

      Dann verläuft die 3 jährige Blockfrist vom 18.08.2015 bis 17.08.2018. Darin kann für 78 Wochen = 546 Kalendertage Krankengeld bezogen werden.

      Vorerkrankung 18.8. – 30.09.2015 = 44 Tage. Restanspruch 546 – 44 = 502 Tage.
      Beginn aktuelle AU 11.08.2017. Ab da 502 Tage ist der 25.12.2018.

      Da aber am 18.08.2018 eine neue 3jährige Blockfrist beginnt, kann ab diesem Tag gerechnet erneut für 78 Wochen Krankengeld bezogen werden. Die AU-Zeit in der alten Blockfrist ist nicht anzurechnen.

      Also ab 18.08.2018 78 Wochen = ca. 1,5 Jahre = ca. Mitte Februar 2020.

      Hinweis: Das ist meine persönliche Meinung. Ich bin nicht berechtigt, Rechtsauskünfte zu geben.

  59. Müller

    Innerhalb des Zeitraumes des Bezuges von Krankengeld habe ich an einer 4 wöchigen Reha Maßnahme teilgenommen während dessen ich Leistungen vom Rentenversicherungsträger erhalten habe. Der Bezug von Krankengeld ruhte. Nun teilt die KK mit, das sie nicht über den Gesamtzeitraum von 78 Wochen Krankengeld zahlt. Müsste sich der Zeitraum des Ruhens von Krankengeld nicht an den Gesamtzeitraum anschließen, sodass der Bezug von Krankengeld sich um 4 Wochen verlängert. Nicht Geldlich sondern zeitlich?

    1. W Schneider

      Das Krankengeld ruhte während der Reha. Ruhende Zeiten gelten leider als bezogen, daher verlängert sich die Krankengeldzahlung leider nicht um diesen Zeitraum.

  60. Ingrid Zumsteg

    Hallo, habe heute von meiner KK folgendes bekommen: Ende des Anspruchs auf Krankengeld wegen derselben Krankheit.
    Zeiten: 30.11.2015-05.12.2015
    19.08.2016-29.08.2016
    30.08.2016-04.02.2017
    Danach habe ich gearbeitet bis 06.08.2017 und bin bis jetzt AU geschrieben.
    Meine Frage ist, wenn ich 6 Monate gearbeitet habe, fängt dann nicht eine neue 78 Wochen Krankeldzahlung an?
    Wäre sehr dankbar für eine Antwort.

    1. Wolfgang Schneider

      Die 6 Monate (§ 48 Abs. 2 SGB V) werden nur relevant, wenn VORHER ein Krankengeldanspruch endete (Aussteuerung) und jetzt eine neue 3-Jahres Blockfrist besteht.

      Falls die AU am 30.11.2015 erstmals wegen der aktuellen Diagnose eintrat, begann da auch eine 3jährige Blockfrist. Diese endet erst am 29.11.2018. Erst danach ist theoretisch ein neuer Krankengeldanspruch möglich.

  61. Carla

    Guten Tag, Hallo! Vielleicht kennt sich jemand mit den Konditionen für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kasse aus.Ich habe ein gesetzliche Versicherung mit krankengeld ab der sechsten Woche. Als Selbständige habe ich mich die ersten sechs Wochen der Erkrankung selbst finanziert. Seit Mitte März beziehe ich nun krankengeld aufgrund einer ausgeprägten Überlastung mit einer Vielzahl an Symptomen.Mein Arzt empfiehlt mir, mich abzulenken. Vor der Erkrankung hatte ich bereits mit meiner Familie einen Urlaub nach Griechenland gebucht.Was ist nun,wenn ich den urlaub, gerne auch gesund geschrieben,antrete und danach die Krankschreibung weitergeht.Muss ich mich dann wieder sechs Wochen selbst finanzieren oder geht meine Leistung der Versicherung dann direkt wieder weiter?

    1. W Schneider

      Also es ist ja nicht so, dass man nach Wunsch krank geschrieben werden kann. Entweder besteht objektiv gesehen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder nicht. Und da hat der Arzt dann auch eigentlich nicht die Wahl, ob er Sie gesundschreibt oder nicht.

      Falls Sie sich aber gesund schreiben lassen, beginnt anschließend die 6-Wochen-Frist von vorne.

      Ein Urlaub kann unter Umständen bei entsprechender ärztlicher Bescheinigung auch während des Krankengeldbezuges angetreten werden. Das muss aber zwingend VORHER von der Krankenkasse genehmigt werden. Die fragen dann sicherlich, wie denn die Therapie in Griechenland weiter laufen soll. Und dann wird die sogenannte Behandlungsempfehlung vom Arzt (Ablenkung) schnell zum Bummerang.

  62. A. Franke

    Hallo. Ich brauche dringend eure Hilfe.
    Ich bin am 28.07.2015 an Bournout und Depressionen erkrankt. War damit bis zum 30.9. 2016 Arbeitsunfähig.
    Jetzt war ich 18 Monate mit dieser Diagnose nicht krank und war Arbeiten.
    Jetzt geht es mir leider wieder sehr schlecht, bekomme ich jetzt erneut für 78 Wochen Krankengeld oder nur noch für 6 Monate und bin dann Ausgesteuert. Bitte gebt mir rechtzeitig Antwort. Das ist für mich und meine Zukunft sehr wichtig.
    Vielen Dank

    1. W Schneider

      Wenn die Erkrankung am 28.07.2015 zum ersten mal auftauchte, startet da auch die 3-Jahres-Frist. Die ist heute noch nicht um, also gibt es nicht erneut 78 Wochen Krankengeld. Restanspruch beträgt nur noch 4 Monate, da die Zeit der Entgeltfortzahlung anzurechnen ist.

  63. Christiane Koch

    Ich brauche einen Rat.Ich war vom 15.11.2014 bis 24.1.2016 krank geschrieben.Seit 1.1.2015 bis 24.1.2016 im Krankengeldbezug.Dann habe ich zwei Jahre Umschulung gemacht und Übergangsgeld bezogen bis 30.1.2017.War jetzt 1 Monat arbeiten und bin nun wieder auf die gleiche Krankheit krank geschrieben.Wieviel Anspruch auf Krankengeld habe ich noch?

    1. W Schneider

      Es kommt darauf an, wann die aktuelle Erkrankung zum allerersten Mal auftrat.

      FALLS das am 15.11.2014 war, wäre die erste 3-Jahres Blockfrist vom 15.11.2014 bis 14.11.2017 gelaufen. Dann würde jetzt ab 15.11.2017 die aktuelle Blockfrist wieder für 3 Jahre laufen. Nur AU-Zeiten in dieser aktuellen Blockfrist würden angerechnet, die alten AU-Zeiten nicht mehr. In der aktuellen Blockfrist insgesamt 78 Wochen Krankengeldanspruch.

  64. A.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    es geht bei mir um die Zahlung von Krankengeld.
    Derzeit prüft das Mdk ob es sich bei mir um die erneut, selbige Erkrankung handelt…

    Für den Fall wenn ja (obwohl 6 Monate in Arbeit und auch wenn es sich um die Psysche handelt, die Ursache eine andere ist).

    Ich war erstmalig am 27.01.15 Krank- im Juli 2016 ausgesteuert nach 78 Wochen.

    NUN erneut am 19.01.18 Krank (mobbing), Gekündigt zum 23.01.18, Blockfrist Ablauf wäre am 27.01.18

    Mir kann niemand direkt sagen ob ich es bekomme oder nicht… die unabhängige Patientenberatung meint,
    es wäre ein Streitfall, da im § 48 SGB V Dauer des Krankengeldes

    NICHT genau geregelt ist ob ich vor Ablauf der Frist wieder krank gewesen sein darf…
    Ich meine gelesen zu haben das in meinem Fall bis zum 27.01 der Anspruch zwar gegeben ist, aber die Zahlung ruht,
    aber da müsste ich es bekommen…

    Angeblich ja, aber ich wäre ja da nicht mehr versichert gewesen….
    Es zählt doch aber der Tag des Eintritts, und der war am 19.01, da war ich versichert und gemeldet…

    BITTE HELFEN SIE MIR, BITTE…!!

    Wer kann sich mir annhemen…

    1. W Schneider

      Der Fall ist – leider – eindeutig. Es geht nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der lag noch in der laufenden Blockfrist. Also kein Krankengeldanspruch wenn es dieselbe Erkrankung ist. Das prüft der MDK ja grade. Dass es jetzt eine anderen Grund für die Krankheit gibt muss nicht heißen, dass es nicht dieselbe Grunderkrankung ist.

      Da gibt es nur eins: Möglichst schnell gesund werden. Wenn Mobbing (das ist übrigens keine Krankheit) der Grund für die Erkrankung war, müsste das ja mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt sein.

  65. Birgit

    Hallo, ja dein Arbeitgeber ist wieder zu 6 Wochen Lohnfortzahlung verpflichtet.
    Beim Krankengeld sieht es folgendermaßen aus. Jeder Erkrankung bildet für sich eine Blockfrist, es sei denn, sie geht nahtlos an die Vorerkrankung. Blockfrist heißt, 78 Wochen Krankengeld innerhalb von 3 Jahren ab beginn der Ersterkrankung. Gleiche Erkrankungen werden zusammen gerechnet innerhalb der 3 Jahresfrist . Hast du zwischen 2 gleichen Erkrankungen Pausen und eine weitere andere Erkrankung, so bildet diese Erkrankung ab dem Zeitpunkt der Neuerkrankung einen eigene Block. Du kannst also mehrere Blockfristen neben einander herlaufen haben . Du kannst deine Krankenkasse nach deinen laufenden Blockzeiten auch anfragen und sie muss dir darüber Auskunft geben. Bei mir hat das Problemlos geklappt. Ich hoffe meine Antwort konnte dir weiter helfen. Schöne Zeit und beste Grüße Biggi

    1. Özcan Aktas

      Die KK zwingt mich zum jc zugehn da ich angeblich kein Anspruch habe,die Klinik hat mich am 13.7 entlassen mit einer neuen Diagnose am 20.7 hat mich mein Arzt mich mit der neuen diagnose Krankgeschrieben.die haben erstmal 17 Wochen zur Entscheidung gebraucht.Die geben mir nicht mal den MDK bericht.
      musste ein anwalt einschalten

    2. Corinna

      Danke dir!
      Lieben Gruß

    3. Corinna

      Vielen Dank für deine ausführliche Antwort, Biggi.
      Dann werde ich mich mal bei der Krankenkasse erkundigen in der Hoffnung, dass die Mitarbeiter dort wohlwollend reagieren und nicht schon irgendwas doofes in die Wege leiten…
      Lieben Gruß

  66. Corinna

    Ich war 2016 insgesamt 9 Monate arbeitsunfähig. Dann habe ich volle 12 Monate wieder gearbeitet und bin nun mit derselben Erkrankung erneut (wohl langfristig) arbeitsunfähig.
    Mein Arbeitgeber ist doch die ersten sechs Wochen wieder lohnzahlungspflichtig, richtig?
    Und meine Krankenkasse muss noch weitere 9 Monate Krankengeld zahlen,bevor sie mich aussteuern würde? Oder beginnt nach einem Jahr arbeitsfähig sein eine neue 78 Wochen Frist?

  67. Özcan Aktas

    Hallo zusammen,
    bin seid april 2016 krankgeschrieben,die klinik wo ich zuletzt war hat eine neue diagnose erstellt,nun will die KK mir das krankengeld nicht zahlen,17 wochen haben sie gebraucht um drüber zuendscheiden mit MDK.
    werde am telefon nur beleidigt,
    nun meine frage,was kann ich da machen,die wollen das ich hartz4 beantrage,hab noch mehrere klinik aufenthalte die vom amt haben auch noch nicht bezahlt

    1. Bernardo

      Erkundige dich beim VDK. Die geben Hilfe in sozialen Fragen. Adressen sind im Internet. Viel Erfolg!

  68. Thilo

    Hallo
    War dieses Jahr vom 13.3 bis 4.10 krank wegen einer starken Depression.Jetzt meine Frage ab wann kann ich wieder krank sein das mein Krankengeld von vorne anfängt

    1. W Schneider

      Das hängt davon ab, ob es schon vorher Erkrankungen gab. Wenn nicht verläuft die 3jährige Blockfrist vom 13.3.17 bis 12.3.2020. Danach könnte ein neuer KG Anspruch entstehen. In der laufenden Blockfrist könnte wegen derselben Erkrankung noch rund 11 Monate Krankengeld bezogen werden.

  69. Silvia Meyer

    Ich war 68 Monate wegen der linken Hüfte in den letzten 3 Jahren krankgeschrieben . Wieviele Jahre muss ich warten um wieder auf die linke Hüfte krankgeschrieben zu werden ? Am 8.12 . 17 bin ich ein Jahr nicht mehr auf die linke Hüfte krankgeschrieben werden. Muss ich jetzt noch 2 Jahre warten um wieder auf die Hüfte krankgeschrieben zu werden ??

    1. W Schneider

      68 Monate in den letzten 3 Jahren geht nicht, dass sind höchstens 36 Monate. Wurden Sie denn ausgesteuert (Krankengeldende)?

  70. NM

    Hallo,
    ich bin von 02.06.2015 bis einschließlich heute im Krankenstand wegen einer Krebserkrankung und im Mai hat mich ein leichter Schlaganfall erwischt zu guter letzt. Da ich sämtliche Leistungen bezogen habe, soll ich jetzt für den rest meiner Krankheit Sozi beziehen… Falls es mir zusteht. Ist dies Richtig oder kann mir jemand einen Ratschlag geben wie ich weiter verfahren kann und welche Schritte ich einleiten kann. Ich werde wahrscheinlich noch bis 02.2018 im Krankenstand sein und dann langsam wieder in eine Position als Führungskraft zurückgehen können, natürlich halbtags. Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben, ich wäre dankbar.

    1. W Schneider

      Wenn Krankengeld und ggf. Arbeitslosengeld abgelaufen sind, bleibt nichts anderes als Sozialhilfe. Es sei denn, es kommt eine Rente wegen Erwerbsminderung in Betracht. Die gibt es als teilweise Erwerbsminderungsrente (wenn noch halbtags gearbeitet werden kann) oder als volle Erwerbsminderungsrente.

    2. Birgit

      wenn das Krankengeld ausgeschöpft ist und du immer noch im Krankenstand bist, kommt eventuell Arbeitslosengeld 1 in Frage, das über die Nahtlosigkeitsregel beantragt wird. Hierzu ist allerdings eine Voraussetzung, dass die Erkrankung voraussichtlich noch mindestens 6 Monate andauern wird.

  71. Birgit

    Hallo, mit der Krankschreibung ab 1.4.15 begann für diese Erkrankung eine Blockfrist von 3 Jahren in der du für 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld hast.
    Also hast Du noch weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Du hast auch erst Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung, da die letzte Krankschreibung länger als ein halbes Jahr zurück liegt. Die Zeit der Lohnfortzahlung wird bei den 78 Wochen allerdings mit eigerechnet. Ich hoffe, das hilft Dir weiter und wünsche Dir alles Gute für Deine Gesundheit. Beste Grüße Birgit

  72. Paul

    Guten Morgen,

    ich habe eine Frage.
    Ich bin wegen einer Lockerung einer Tumorendoprotheses vom 01.04.2015 – 24.12. 2015
    Krank geschrieben gewesen.

    Nun habe ich eine weitere Lockerung der Prothese und müsste diese im November 2017 wieder erneuern. Beginnt hier ein neuer Anspruch auf Krankengeld?

    Vielen Dank

  73. Ömchen

    Frage an W. Schneider

    Blockfrist 04.04.2016 bis 03.04.2019. ( richtig ????) 04.04. war erstmahliger Krankheitsbeginn!
    Wiederholte Erkrankung ( Herzinsuffizienz ) vom 29.03.2017 bis 07.07.2017. Für diesen Zeitraum musste die KK Krankengeld zahlen.
    Jetzt erneute AU voraussichtlich bis März 2018, weil er zur Zeit keinen LKW mit diesen Werten fahren darf.
    Muss jetzt die Kasse Krankengeld zahlen oder ich als Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten?

    1. W Schneider

      Blockfrist ist richtig für Krankengeld, hat aber mit Entgeltfortzahlung nichts zu tun.

      Wenn die erste Herzerkrankung am 4.4.16 begann, muss der Arbeitgeber bei der nächsten Herzerkrankung, die nach dem 3.4.17 beginnt wieder 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Die vorherige AU begann ja schon am 29.03.2017, daher richtig: Krankenkasse zahlt KG. Jetzige AU also wieder Entgeltfortzahlung.

  74. Neugebauer

    Nein, eigentlich nicht, aber die versuchen es immer wieder. Bei meinem Mann auch Fraktur linker fuss und zehenamputation rechter fuss haben die auch zusammen gerechnet, trotz mehrere Gutachten dass kein Zusammenhang besteht. Läuft jetzt schon seid fast drei jahren vorm sozialgericht.
    Du kannst versuchen Gutachten einzuholen und zu einem Anwalt gehen für Sozialrecht. Wenn du eine rechtschutz hast wo Sozialrecht beinhaltet übernehmen die das. Ansonsten wird es schwierig

  75. Eigenbrodt martina

    Kann mir jemand helfen?
    Ich habe vor 10 Wochen eine Schulter op mit impigmentsyndrom und bizepssehnebehandlung. Jetzt meint die Kasse ich hätte keinen Anspruch mehr auf Krankengeld, da ich in den vorhergehenden Jahren Knieops hatte und wollen diese Zeiten anrechnen. Kann man Knie und Schulter miteinander verknüpfen?
    Für Rückantworten herzlichen Dank!

  76. Diana

    Hallo,

    Vielleicht kann mir jemand hier einen professionellen Rat geben.

    Mein Mann wurde betriebsbedingt gekündigt und wir haben eine Kündigungsschutzklage eingereicht.
    Die Woche (24.04.) bevor mein Mann arbeitslos (01.05.) wurde hatte er eine Atemwegsinfektion und war 2 Wochen krankgeschrieben. Danach ist er nicht mehr auf die Beine gekommen und leider an chronischer Erschöpfung/ Neurasthenie. Er bezieht seid dem 01.05. Krankengeld. Nun möchte die GKV das die weiteren Krankmeldungen von einem Facharzt kommen und die Atemwegserkrankung von der Bescheinigung verschwindet, da diese ja schon längst ausgeheilt sein sollte.
    Meine Frage, ist dies rechtens?
    Kann ein Facharzt eine Folgebescheinigung ausstellen, damit das Krankengeld weitergezahlt wird? Wie verhält sich dies zur Ersterkrankung?
    Wenn die erste Krankheit (Atemwege) von der Krankenmeldung verschwindet und die Folgeerkrankung am 08.05. festgestellt wurde auf der ein Facharzt eine Folgemeldung ausstellt, lag der Zeitpunkt der Krankheit im Arbeitslosenzeitraum. Verliert er folgedessen den Anspruch auf Krankengeld und muss zum Arbeitsamt?
    Ich bin dankbar über einen professionellen Rat, wie wir hier vorgehen sollten, damit er den Krankengeldanspruch nicht verliert! Herzlichen Dank vorab!

  77. Neugebauer

    Ich habe ja geschrieben bei Aussteuerung UND ARBEITSLOSIGKEIT

  78. Neugebauer

    Leider ja, bei Aussteuerung und Arbeitslosigkeit gilt die sechs Wochen Regelung nicht, da muss man sich ab dem ersten Tag beim Arbeitsamt krank melden. Ging uns genauso. Bekommt man vorher nicht gesagt. Einspruch muss man sofort einlegen beim Arbeitsamt. Wie? Wenn man es nicht weiß? ! Kommentar vom Arbeitsamt: Könnte man ja nachlesen, Paragraph soundso, Absatz irgendwas . Selbst der Anwalt für Sozialrecht musste erst suchen.

    1. W Schneider

      Ich glaube, bei Ralf ging es nicht um die Aussteuerung, sondern um die Frage, für welche Zeit die Arbeitsagentur 6 Wochen Leistungsfortzahlung gewähren muss.

  79. Ralf

    Ich bin Arbeitslos und seit dem 7.2 krank mit einer Unterbrechung von einer Woche aber die selbe Sache die Krankenkasse berechnet aber die sechs Wochen Regelung erst nach der Woche in der ich nicht krankgeschrieben war und das Arbeitsamt ab dem 7.2. somit fehlt mir fast 1monat Geld ist das so richtig

    1. W Schneider

      Krankenkasse hat Recht, da bei Arbeitslosen für die 6-Wochen-Leistungsfortzahlung Vorerkrankungen nicht angerechnet werden. Dies gilt auch, wenn es sich um dieselbe Krankheit handelte. Also der Arbeitsagentur begreiflich machen, dass zwischendurch eine Woche keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Da dürfte ja auch keine Bescheinigung vorliegen.

      Am besten schriftlich das Arbeitlosengeld für die Fehlzeit beantragen, falls dann abgelehnt wird, Widerspruch einlegen.

  80. Andrea

    Mein Mann hat laut Krankenkasse noch 1. Woche Anspruch auf Krankengeld (wegen einer Depression)
    Er ist wieder arbeiten und muss evtl, operiert werden wegen der Bandscheibe. Bekommt er nun Krankengekd weiter oder nicht ?
    Ich finde dies alles sehr verwirrend.
    Vielleicht kann mir einer eine Antwort darauf geben.

    1. W Schneider

      Wenn er während der Depression schon Bandscheibenprobleme hatte, die für sich allein gesehen auch Arbeitsunfähigkeit verursachten, wird es schwierig.

      War er während der Depression aber eindeutig nicht Arbeitsunfähig wegen „Rücken“ und ist er jetzt arbeiten gegangen, erhält er wieder Krankengeld für längstens 78 Wochen wegen der Bandscheibe. Es werden immer nur Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund derselben Krankheitsursache/Diagnose zusammengerechnet.

  81. Neugebauer Helga

    Ganz so einfach ist das leider nicht. Bei meinem Mann wurde trotz ärztliche Bescheinigung und trotz Widerspruch die Zahlung eingestellt. Dann bleibt nur Sozialgericht, dort liegt die Klage schon seid über zwei Jahren. Man brauch einen langen Atem.

  82. Neugebauer Uwe

    Ganz so einfach ist das leider nicht. Bei meinem Mann wurde trotz ärztliche Bescheinigung und trotz Widerspruch die Zahlung eingestellt. Dann bleibt nur Sozialgericht, dort liegt die Klage schon seid über zwei Jahren.

  83. Neugebauer

    Das ist ganz schwierig. Mein Mann war erst nach einer Sprunggelenkfraktur links mit MRSA Infektion krank, hat dann 3 Monate gearbeitet und msste dann rechts eine zehenamputation über sich ergehen lassen. Die KK hat links und rechts zusammen gerechnet, alle ärztlichem Gutachten von uns bestätigen dass dieses nicht korrekt ist. Klage vorm Sozialgericht läuft seid über zwei Jahren. Es ist sehr schwer gegen die KK anzugehen und bedarf einen lagen Atem, denn die Mühlen der Gerechtigkeit (sofern es überhaupt ei e gibt) mahlen lamgsam

  84. Ömchen

    Hallo,

    mein Mann war vom 04.04.16 bis 30.09.16 wegen einer Herzgeschichte krank geschrieben.
    Dann kam am 24.10.16 eine Prostatageschichte mit OPdazu. Im KH war er vom 26.10. bis 30.1016.
    Dann noch bis 12.02.2017 wegen dieser Krankheit AU.
    Nun sagt die Kasse es rechnet zur 1 Blockfrist der Herzerkrankung hinzu, weil das KH die Herzerkrankung mit angegeben hat.
    Der Urologe hatte aber vor dem KH-Aufenthalt sowie danach immer nur seinen Diagnoseschlüssel auf der AU.
    Hier ist praktisch zu einer neuen Erkrankung eine alte hinzugetreten wenn Nebendiagnosen so zählen, aber doch nur für die Dauer der 5 Tage oder ?
    Wie rechnen in dem Fall dann die Blockfristen?

    1. W Schneider

      Hallo Ömchen,

      da die AU wegen Herz am 30.09.16 beendet war, darf die Prostatazeit nicht angerechnet werden oder auch die Herzzeit nicht bei der Prostataerkrankung.

      Das bei der Krankenhausaufnahme die Herzerkrankung der Krankenkasse mit angegeben wurde, ist nachvollziehbar für die Bezahlung der Krankenhausbehandlung. Da erhält das Krankenhaus für einen herzerkrankten Prostatapatient eine höhere Vergütung als für einen nicht herzkrankten. Das hatte aber mit der Frage der Anrechenbarkeit bei der Krankengelddauer gar nichts zu tun.

      Bei der Anrechenbarkeit geht es ausschießlich um die Frage der ARBEITSUNFÄHIGKEIT. Nur wenn die Herzerkrankung FÜR SICH ALLEINE GESEHEN während der Krankenhausbehandlung oder danach Arbeitsunfähigkeit verursacht hätte, dürfte diese Zeit auch für Herz angerechnet werden, sonst auf keinen Fall!!

      Ein Arzt sollte kurz bescheinigen, dass während der Prostata- AU die Herzerkrankung zu keinem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit verursachte. Dann ist eine gegenseitige Anrechnung eindeutig ausgeschlossen.

      Noch ein Hinweis: Sollte die Kasse bei Ihrer Meinung bleiben, kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat aufschiebende Wirkung, d. h. die Kasse darf dann das Krankengeld nicht einstellen.

      1. Ömchen

        Danke an W. Schneider!!!!

        Konnte nicht früher schreiben. Habe mich aber durch Ihren Rat bei der KK mit einem Widerspruch, dem zu unseren Gunsten abgeholfen wurde durchgesetzt.

        Ihre Antwort vom28.04.2017

  85. Birgit

    Hallo, nach dem was du schreibst kann ich folgendes antworten. Wenn du während deiner Krebserkrankung keine dazugekommene Diagnose zur Erschöpfung hattest, ist das nach meinem Kenntnisstand eine neue Erkrankung, die einen neuen 3-Jahresblock auslöst und du hast hierfür einen Krankengeldanspruch von 78 Wochen. Zuerst bekommst du ja dann für 6 Wochen Lohn von deinem Arbeitgeber. Ich hoffe, ich konnte dir mit der Antwort weiterhelfen. Falls noch Fragen sind bin ich auch unter birgit-friedrich@Hotmail.de erreichbar. Ich habe auch eine lange Odissee hinter mir und mich mit der Thematik etwas intensiver beschäftigt. Beste Grüße Birgit

  86. Uwe Neugebauer

    Ich würde sagen das Arbeitsamt. Normalerweise gibt es bei eigener Kündigung eine Sperre von 12 Wochen. Aber bei die ist das ja ein Sonderfall. Würde mich jetzt schon erkundigen, nicht das es zu spät wird. Google man dein zuständiges Integrationsamt dort kannst du dich auch informieren und die helfen dir bei Anträgen helfen und auch bei Gesprächen mit Arbeitgebern

  87. peddy

    Bin verzweifelt…habe meinen job gekündigt und einen neuen vertrag unterschrieben…bin zwischenzeitlich erkrankt…meine kündigung und krankmeldung läuft bis zum 31.07.16. am 1.08.16 soll ich die neue stelle anfangen was aber vorraussichtlich nicht klappt da ich immer noch krank bin ….wer kommt für mich auf wenn zum 1.8.16 eine neue krankmeldung vorlege…

  88. Uwe Neugebauer

    Stimmt, der AG zahlt die ersten sechs Wochen, wird aber dennoch bei der Gesamt KG Zeit angerechnet. Melde dich frühzeitig beim Arbeitsamt damit du Anspruch hast auf die Nahtlosigkeitsregelung. Das ALG wird allerdings nur 60% vom KG betragen.
    Das Arbeitsamt wird dich wahrscheinlich auch auf Rente oder Reha ansprechen und zum medizinischen Dienst schicken.
    Dort gibt es drei Varianten. Wirst du als Arbeitsfähig beurteilt bekommst du ALG und musst dich bewerben egal ob krank oder eigentlich noch beim alten AG beschäftigt. Wirst du als länger wie sechs Monate krank beurteilt bekommst du auch ALG wirst du jedoch als arbeitsunfähig und kürzer als sechs Monate krank beurteilt musst du für diesen Zeitraum Sozialhilfe beantragen.
    Also vorsichtig sein

  89. Helga Neugebauer

    Stimmt, der AG zahlt die ersten sechs Wochen, wird aber dennoch bei der Gesamt KG Zeit angerechnet. Melde dich frühzeitig beim Arbeitsamt damit du Anspruch hast auf die Nahtlosigkeitsregelung. Das ALG wird allerdings nur 60% vom KG betragen.
    Das Arbeitsamt wird dich wahrscheinlich auch auf Rente oder Reha ansprechen und zum medizinischen Dienst schicken.
    Dort gibt es drei Varianten. Wirst du als Arbeitsfähig beurteilt bekommst du ALG und musst dich bewerben egal ob krank oder eigentlich noch beim alten AG beschäftigt. Wirst du als länger wie sechs Monate krank beurteilt bekommst du auch ALG wirst du jedoch als arbeitsunfähig und kürzer als sechs Monate krank beurteilt musst du für diesen Zeitraum Sozialhilfe beantragen.
    Also vorsichtig sein

  90. Manni

    Habe eine Krankengeldfortzahlung ab dem 19.01.2015 bekommen, die bis voraussichtlich 25.07.2016 andauern wird.
    Die Krankenkasse machte mir heute deutlich, dass die ersten 6 Wochen Krankmeldung angerechnet werden.

    Dabei zahlt doch der AG und nicht die Kasse.. Die 78 Wochen sind im o.g Zeitraum gar nicht ausgereizt oder kann ich nicht rechnen ?

    Habe ich noch Anspruch auf 6.Wochen Krankengeld oder wird es hier gestrichen?

    Wäre sehr dankbar auf ein paar Anregungen, da bald das Geld eingestellt wird.

    MfG
    manni

  91. lilya

    Wenn ich innerhalb 6 Monate wegen der selben Krankheit krankgeschrieben werde, und vorher schon mal deswegen paar Wochen Krankengeld bezogen hab, müsste doch dann gleich das Krankengeld laufen oder?

    Und wenn ich heute mich krankschreiben lasse und mein Lohn ende Juni erhalten habe ist dieses doch eigentlich für Juni war, da wir ja erst leisten müssen bevor wir unser Lohn erhalten.
    Müsste dann nicht die Krankenkasse bei Fortzahlung für Juli schon eintreten? z. B. 05.07.2016 krank und Auszahlschein 2 Wochen später der Krankenkasse vorlegen und um Krankengeld bitten.

    Oder sagen die sich, Sie haben ja erst Lohn erhalten? Was ja eigentlich auch rückwirkend ist.

  92. Helga Neugebauer

    Drei Jahre lang darf man nicht an der gleichen Erkrankung krank geschrieben sein, erst dann hat man wieder vollen Anspruch auf Krankengeld.

    1. Schnien

      6 Monate nach Neuentstehung einer Blockfrist. Steht doch im letzten Absatz

  93. Viktor Kühn

    Ich habe 18 Monate Krankengeld bekommen , inzwischen auuch ABG 1 ,und bekomme noch biss 17.08.16 .Ab wann
    habe ich wieder Anspruch auf Krankengeld wegen der gleiche Erkrankung.

  94. birgit m

    Hallo,

    ich bin privat versichert und war wegen einer Sehenentzündung im Januar -Februar 2015 krank.
    Im Dezember 2015 (Korrektur) holte mich dieselbe Krankheit wieder ein , dieselbe Diagnose.
    Krankenkasse zahlt erst ab der Karenzzeit Krankengeld, obwohl der Beginn der 2. Erkrankung noch in 2015 war, wo ich schon einmal deswegen krank war.
    Ist das rechtens ?
    Ich bin der Auffassung, dass im gleichen Jahr diegleiche Diagnose keine KArenzzeit sein darf.

    Gruss Birgit

    1. lilya

      ich bin der Meinung innerhalb 6 Monate tritt Krankengeld sofort ein.

  95. birgit m

    Hallo,

    ich bin privat versichert und war wegen einer Sehenentzündung im Januar -Februar 2015 krank.
    Im Dezember 2016 holte mich dieselbe Krankheit wieder ein , dieselbe Diagnose.
    Krankenkasse zahlt erst ab der Karenzzeit Krankengeld, obwohl der Beginn der 2. Erkrankung noch in 2015 war, wo ich schon einmal deswegen krank war.
    Ist das rechtens ?
    Ich bin der Auffassung, dass im gleichen Jahr diegleiche Diagnose keine KArenzzeit sein darf.

    Gruss Birgit

  96. Helga

    Biggi das hast du super erklärt, war bei mir und meinem Mann auch so. Außerdem würde uns noch nahegelegt eine Reha- bzw. einen Rentenantrag zu stellen.

  97. Andreas

    Hallo,

    ich bin heute von meiner Krankenkasse informiert worden, dass mein Krankengeld zum 04.05.2016 ausläuft.
    Ich war immer der Meinung, dass ich einen neuen Anspruch von 78 Wochen habe, wenn ich 6 Monate nicht auf die gleiche Diagnose AU geschrieben bin. Vermutlich bricht mir aber die Blockfrist von 3 Jahren das Genick.

    Meine Diagnose: PTBS und da ich mich derzeit nicht arbeitsfähig fühle, werde ich seitens des Arbeitsamtes kein Arbeitslosengeld erhalten können, weil ich nicht vermittelbar bin.
    Ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeit kann zwar auch gestellt werden, nur dauert dieser und welche Leistungen kann ich nach dem Auslaufen von Krankengeld beziehen?
    Ich war die letzte 11 Jahre durchweg gut arbeiten und das kommt fast einem Absturz gleich!

    Ich liste euch mal die Zeiten der Berechnung von der Blockfrist auf.
    Derzeit habe ich echt zu tun, meine Auffassungsgabe gut nutzen zu können und befinde mich leider auch gerade in einer Traumatherapie.

    08.03.13 bis 14.07.13
    09.10.13 bis 11.10.13
    15.10.13 bis 22.10.13
    16.12.13 bis 23.12.13
    13.01.14 bis 17.01.14
    03.03.14 bis 14.12.14
    seit 14.01.2016
    …jeweils gleiche Diagnosen…

    Ich würde mich über schnelle Rückinfos freuen!

    Viele Grüße

    Andreas

    1. Biggi

      Hallo Andreas, ich war im November 15 in ähnlicher Situation. Mein Krankengeld lief zum 1.November15 aus.
      Da ich immer noch nicht arbeitsfähig bin, greift hier die Nahtlosigkeitsregelung. Das heißt, ich musste mich trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis beim Arbeitsamt melden. Jetzt bekomme ich vom Arbeitsamt Geld, das wiederum noch einmal etwas niedriger ist als das bis dahin gezahlte Krankengeld.
      Bei der Nahtlosigkeitsregelung ist es wichtig, dass du dich auch wirklich nahtlos, sprich spätestens am Tag nach auslaufen des Krankengeldes beim Arbeitsamt meldest. Ich habe dann noch eine Aufforderung bekommen, mich einem Gutachter des Arbeitsamtes vorzustellen. Der bescheinigte mir eine Arbeitsfähigkeit unter 3 Stunden. Ich beziehe jetzt seit 1. November 2015 ALG1 auf Grund der Nahtlosigkeitsregelung. Wenn du noch Fragen hast, einfach melden… LG Biggi

      1. Frank

        Hallo Biggi,
        bei mir ist es so wie bei Ihnen.
        Was passiert aber wen das Alg 1 ausläuft.
        Welche Leistung bekommt man dann?
        Ehe der Rentenantrag durch ist das kann sehr lange dauern.
        Über eine Nachricht würde ich mich sehr freuen.

      2. Aylin

        Hallo Biggi!
        Habe eine ähnliche Situation wie du!!
        Werde am 14.07 ausgesteuert und bekomme kein KG mehr. Direkt am 15.07 habe ich noch einen Restanspruch vom Arbeitslosengeld von 23 Tage. Heute war ich dort und muss die typischen viele Blätter ausfüllen und werde als nächstes zum MDK Termin gehen müssen. Ich werde noch in absehbarer Zeit weiter AU sein. Muss ich da auch die Nahtlosigkeit ansprechen?????

        Über einen Tipp oder fast die gleiche Erfahrung Antwort würde ich mich freuen 😉

        Aylin

  98. piesnack norbert

    ich habe im märz 2014 durch einen häuslichen unfall einen meniskus abriss erlitten op und krank im juli habe ich
    aus finnanzellen gründen versucht zu arbeiten was nach 3 tagen mit erneuter au gleiche diagnose scheiderte diese
    au endete im oktober und ich bekam rentenübergangsgeld da ich mich vom 9.9.14-5.1.15 einer entziehungskur
    danach erhielt ich bis mitte märz alg1 dann wahr ich 2 wochen arbeiten durch nabelbruch-op und 1 woche später
    später auftretener epileptischen anfälle wieder krank jedesmal wurde krankengeld und alg1 u.s.w. berechnet
    so das ich von 30€ auf zwischenzeitlich 24,70€ gekommen bin ist das korekt und wie lange erhalte ich noch zahlungen der krankenkasse ich bin 59 jahre 50% schwerbeschädigt und habe im nov.15 einen rentenantrag gestellt.
    ich hoffe das ich von ihnen eine auskunft erhalte oder sie mir sagen können wo ich eine solche erhalte

  99. Nadine

    Hallo,
    ich habe eine Frage: Ich war vom 22.11.2013 bis 20.05.2015 wegen einer psychischen Erkrankung au geschrieben. In dieser Zeit habe ich also auch Krankengeld erhalten. Vom 12. auf den 13.03.2015 war ich eine Nacht akut im Krankenhaus aus gynäkologischen Gründen. Ich wurde nicht krank geschrieben, weil ich ja bereits au-Bescheinigungen wegen Psyche hatte. Seit November 2015 bin ich nun wegen der gynäkologischen Angelegenheit (also körperlich) au und hätte aus meiner Sicht erneut Anspruch auf Krankengeld. Meine Krankenkasse lehnt das ab, weil meine Rahmenfrist von 78 Wochen ausgeschöpft sei und begründet das mit dem Sozialgesetz wonach die eine Nacht im Krankenhaus wegen Gyn-Problemen auf den gesamte AU-Zeitraum wegen Psyche angerechnet würde. Ich kapier das nicht. Das kann doch nicht so stimmen. In meinem Fall haben die psychischen nichts mit meinen körperlichen Problemen zu tun sind also zwei unabhängige Erkrankungen für die jeweils ein eigener Block zu bilden wäre. Kann mir jemand helfen wie ich den Widerspruch begründen kann?
    Danke vielmals
    Nadine

  100. Helga Neugebauer

    Du hast ein ähnliches Problem wie es bei meinem Mann war. Wenn es die gleiche Krankheit ist bezieht sich der Kankengeldanspruch 78 Wochen. Auch wenn du zwischendurch gearbeitet hast werden die Zeiten zusammen gerechnet. Wenn die 78 Wochen insgesamt errreicht sind, musst du dich bei der Agentur für Arbeit melden, in der Regel erhälst du dann ALG 1, anteilig berechnet vom Krankengeld. Der medizinische Dienst der Arbeitsagentur beurteilt, meist nach Aktenlage, ob du länger, oder kürzer als 6 Monate krank bist. Danach wird entschieden ob du Anspruch hast. Du musst auf jeden Fall die Schweigepflichtsentbindung für die Ärzte unterschreiben, auch wenn es dir wiederstrebt. Die holen dann Berichte ein, es ist nicht verkehrt vorher mit den Ärzten darüber zu sprechen. Auf der Seite der Agentur findest du dazu auch infos. Sollte in dieser Zeit eine weitere Krankheit hinzukommen verlängert sich der Anspruch auf Krankengeld nicht. Erst wenn eine Krankheit abgeschlossen ist und du an einer anderen erkrankst wird neu angezählt. Es dauert drei jahre bis du wegen der gleichen Krankheit wieder neu Anspruch hast. Ein Widerspruch bei der Krankenkasse wird in deinem Fall leider keinen Sinn haben. Ich weiss, das ist alles sehr nervenaufreibend und kompliziert.

  101. Mickan Cornelia

    Hallo,
    seit einigen Jahren habe ich Abnutzung der LWS mit Nervschädigung so dass ich im rechten Oberschenkel bis knapp übers Knie außen Taubheit verspühr. Von 05/12 bis 04/12 war ich deswegen krank geschrieben, dann war ich arbeiten und dann wieder von 06/14 bis 05/14 wegen demselben Leiden, dann auch wieder arbeiten, aber ich kann vor Schmerzen nicht arbeiten und bin nun wieder mit derselben Krankheit vom 07/15 bis jetzt krank. Hab alle möglichen Behandlungen durch und jetzt sollen Spritzen nach ner physio gegeben werden. Wenn das nicht hilft dann OP. Heute bekam ich ein Schreiben von meiner Krankenkasse das ich nur noch bis 19. 01.16 Anspruch auf Krankengeld habe. Kann mir jemand sagen, ob dagegen Wiederspruch einen Sinn macht?
    Danke im Vorraus

    1. Camilla Sichting-Suwareh

      Bei Krankenkassen macht Widerspruch immer Sinn. Genau wie bei Rentenversicherungen. Begründung mit Ärzten klären.

      1. C. T.

        …und wie würde ein Widerspruch aussehen ?

  102. nicole teich

    hallo
    vielleicht kann mir ja einer eine gute Auskunft geben.
    Ich habe mein Krankengeld 1 1/2 Jahre ausgeschöpft auf Psyche
    dann 1 1/2 Jahr ausgeschöpft auf Bandscheibe
    dann 1 1/2 Jahre ausgeschöpft an Krebs
    kann ich jetzt noch mal krankgeschrieben werden auf eine andere Krankheit?
    Ich habe starke Athrose in den Armen ?

    1. Wolfgang

      Hallo Nicole,

      die Frage kann mit diesen Angaben so nicht beantwortet werden. Wann waren die Zeiten? Sind alle Erkrankungen wirklich abgeschlossen (diese Frage solltest Du Dir ehrlich beantworten, bei so langen Erkrankungen – immerhin schon 4,5 Jahre – liegt wahrscheinlich ein multimorbides Krankheitsbild vor. Auch wenn Du keine Krankschreibungen vom Arzt hast ausfüllen lassen, die Kasse wird sicherlich prüfen, ob dem GRUNDE nach Arbeitsunfähigkeit vorlag). Wie lange arbeitest Du denn schon wieder? (Auch eine Arbeitsaufnahme bei vorliegender Erkrankung die aber nicht attestiert wird gilt als Arbeitsunfähigkeit). Du solltest mal über einen Rentenantrag nachdenken. Kurzum – Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung die – faktisch – begrenzt ist. Danach gibt es nur Rente …

    2. Sabine

      Hallo Nicole,
      ich habe gerade Deinen Kommentar vom 20. September 2015 gelesen und hab mal eine Frage an Dich, vielleicht kannst Du mir eine Antwort geben.
      Ich habe wie Du durch eine Krankheit ( Arthrose im rechten Knie) den Krankengeld Bezug von 78 Wochen ausschöpfen müssen, (das Knie wurde 4x operiert bevor ich endlich eine künstliches Gelenk erhalten habe), nun bin ich seit dem 07.10.2015 ausgesteuert von meiner KK und bekomme im Moment ALG 1, doch das läuft Ende März 2016 aus. Ich kann aber ab Ende Februar 2016 über die Rentenversicherung einen Qualifizierungskurs von 9 Monaten machen, um hoffentlich wieder in Arbeit zu kommen. Nun ist aber das Problem, dass in meinem linken Knie ebenfalls Arthrose Grad 4 ist und dies eigentlich dringend operiert werden muss, selbe Diagnose wie bei dem rechten Knie, aber und jetzt meine Frage. Ab wann muss mir die Krankenkasse wieder KG zahlen? Die ersten 6 Wochen bei Krankschreibung zahlt das Arbeitsamt, dann 3 Wochen Reha, wenn ich da als AU entlassen werde woher bekomme ich dann Geld, wenn mein ALG 1 abgelaufen ist? Wie ist das bei Dir gelaufen, das Du nach 1 1/2 Jahre KG bekommen hast, dann wieder 1 1/2 Jahre KG und dann noch mal? Ich versteh das nicht. Ich habe auch bei meiner KK nachgefragt wie sich das verhält, aber ich hatte den Eindruck, man ist nicht gewillt, mir eine vernünftige sachgemäße Auskunft zu geben, wahrscheinlich aus Angst die müssen wieder Krankengeld zahlen. Ich habe gedacht, das ich ab dem 07. April 2016 wieder Anspruch auf neues Krankengeld habe, obwohl es die selbe Krankheit ist, eben nur diesmal ein neues Gelenk für das linke Knie. Falls Du oder auch gern jemand anderes mir mit einer Antwort helfen kann, dann schon mal ganz lieben Dank im voraus.

    3. Viktor Kühn

      Ich habe 18 Monate Krankengeld bekommen , inzwischen auuch ABG 1 ,und bekomme noch biss 17.08.16 .Ab wann
      habe ich wieder Anspruch auf Krankengeld wegen der gleiche Erkrankung.

      1. Regina Engelhardt

        Haĺlo ich verstehe nicht warum ihr alle immer die gleiche Krankheit nehat bei einer neuen Krankheit fangen die 6 Monate von vorne an

  103. Tine

    Hallo, ich habe mal eine Frage. Und zwar bin ich während eines Beschäftigungsverhältnisses krank geworden, wurde gekündigt und habe ca 7. Monate Krankengeld erhalten. Zum Ende eines Monats hieß es, ich sei wieder arbeitsfähig und könnte leichte Arbeiten verrichten. Auf dieses Schreiben hin habe ich keinen Einspruch erhoben, weil ich parallel tatsächlich nach Jobs gesucht habe und einen Job (probeweise) anfangen wollte. Diesen Job konnte ich allerdings aufgrund meiner Krankheit nicht antreten. Ich wurde wieder gekündigt und es kam weder zu einer Anmeldung seitens des Arbeitsgebers noch zu einer Gehaltszahlung (wo ich ja nichts für kann). An den ersten Tagen in diesem neuen Monat war ich auch nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben, denn ich wollte ja arbeiten gehen bzw. es ausprobieren. Aufgrund dieser Situation war ich laut Krankenkasse in keinem Versicherungsverhältnis mehr und habe somit keinen Anspruch auf Krankengeld. Ist so etwas rechtens? Ich hatte noch Widerspruch eingereicht. Das war aber zu spät, da sich das alles so blöd überschnitten hat. Ich habe auch ein neues Attest mit der Kündigung und einem Brief direkt zur Krankenkasse geschickt, es kam aber lange keine Antwort.

    1. Wolfgang

      Hallo Tine,

      da kannst Du nichts machen – wenn der Widerspruch gegen die Gesundschreibung zu spät eingegangen ist, ist der rechtlich bindend. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag der FESTSTELLUNG der AU, nicht mit dem (ggf. rückwirkend) bescheinigtem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Insofern nützt Dir auch Dein ärztliches Attest nicht. Für genauere Prüfung müsstes Du mal die Daten konkret nennen.
      Warum meldest Du Dich nicht beim Arbeitsamt?
      Am Tag der Meldung beim Arbeitsamt darfst Du allerdings NICHT arbeitsunfähig sein, da Du sonst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehts.

    2. C. T.

      ….und wie sah die Kündigung aus, mit welcher Begründung ?

  104. Tine

    Hallo, ich habe mal eine Frage. Und zwar bin ich während eines Beschäftigungsverhältnisses krank geworden, wurde gekündigung und habe ca 7. Monate Krankengeld erhalten. Zum Ende eines Monats hieß es, ich sei wieder arbeitsfähig und könnte leichte Arbeiten verrichten. Auf dieses Schreiben hin habe ich keinen Einspruch erhoben, weil ich parallel tatsächlich nach Jobs gesucht habe und einen Job (probeweise) anfangen wollte. Diesen Job konnte ich allerdings aufgrund meiner Krankheit nicht antreten. Ich wurde wieder gekündigt und es kam weder zu einer Anmeldung seitens des Arbeitsgebers noch zu einer Gehaltszahlung (wo ich ja nichts für kann). An den ersten Tagen in diesem neuen Monat war ich auch nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben, denn ich wollte ja arbeiten gehen bzw. es ausprobieren. Aufgrund dieser Situation war ich laut Krankenkasse in keinem Versicherungsverhältnis mehr und habe somit keinen Anspruch auf Krankengeld. Ist so etwas rechtens? Ich hatte noch Widerspruch eingereicht. Das war aber zu spät, da sich das alles so blöd überschnitten hat. Ich habe auch ein neues Attest mit der Kündigung und einem Brief direkt zur Krankenkasse geschickt, es kam aber lange keine Antwort.

  105. Uwe Neugebauer

    Wenn du wegen der ersten Krankheit immer noch krank bist, ja. Neu berechnet wird nur, wenn du zwischen der ersten und der zweiten Krankheit eine Lücke hast. Ggf. legen Sie es auch so aus, dass die zweite Krankheit eine Folgekrankheit der ersten ist.

  106. Susanne

    Hallo,

    Ich habe das noch nicht wirklich verstanden………….

    Ich bin seit März 2014 krank und musste mich deshalb im April 2015 einer Gehirn -Op unterziehen. Zum 17.09.2015 hat mich die Kk nun ausgesteuert.
    Im Juni 2014 kam aber noch eine weitere Krankheit hinzu, wegen der ich jetzt noch weiter AU sein werde.
    Kann mir jemand helfen und sagen, ob ich trotzdem zum September ausgesteuert werden kann, oder ob nun eine eigene, neue Blockfrist beginnt??????

    Ich wäre für hilfreiche Antworten sehr dankbar!!!!

    Susanne

  107. Ela

    Hallo,
    ich beziehe Krankengeld seit 1 Februar 2014 und bin weiterhin arbeitsunfähig. Jetzt bin ab dem 09.07.2015 bei der Krankenkasse ausgesteuert. Mein ehemaliger Arbeitger hat aber nur von 08.01.2014 bis 31.01.2014 Lohnfortzahlung geleistet. Vom 07.05-04.06.2015 war ich zur Reha und habe währedn dieser Zeit von dem Rentenversicherer Geld bekommen.
    Wrden von den 78 Wochen Krankengeld bezug nun 6 Wochen abgezogen obwohl der Arbeitgeber nur 3,5 Wochen Lohnfortzahlung geleistet hat? Wie ist das mit der Leistung vom Rentenversicherer, werden diese in die 78 Wochen mitberechnet oder weredn die 5 Wochen Reha davon abgezogen?
    Vielen Dank

  108. Uwe Neugebauer

    Deswegen wurde ich ja ausgesteuert. Und die Aussteuerung gilt, bei der selben Krankheit, 3 Jahre. Aber wer ist bei erneuter Erkrankung, mit der selben Krankheit, für die ersten sechs Wochen zahlungspflichtig?

    1. Löwenmama

      Hallo Uwe,

      ich stehe vor einem ähnlichen Problem.
      Ich hoffe Du hast irgendwo ein Feedback zu Deinem Fall bekommen und kannst mir jetzt weiterhelfen oder jemand anders aus dem Forum.

      Ich wurde von der Krankenkasse ausgesteuert, nachdem ich die 78 Wochen wegen mittelgradiger Depression krankgeschrieben war.
      Dann habe ich eine fünf wöchige REHA angetreten und habe danach jetzt für ein Jahr ALG I bezogen.

      Im Oktober 2016 hatte ich einen Bandscheibenvorfall in der HWS und war deswegen bereits vom 10.10.16-27.01.17 krankgescshrieben (6 Wochen Lohnfortzahlung vom AG und danach KG für 10 Wochen).
      Jetzt habe ich von dieser Blockfrist gelesen, die sich ja auf 3 Jahre für eine Krankheit bezieht.
      Nun habe ich wahrscheinlich einen erneuten Bandscheiebenvorfall in der HWS…wird noch untersucht.
      Wenn sich die Blockfrist auf den Anfang der ersten Erkrankung bezieht und nur innerhalb der drei Jahres Frist gilt, hätte ich dann aufgrund des ersten Bandscheibenvorfalls nur noch den Zeitraum von jetzt bis zum 10.10.19 Anspruch auf Krankengeld oder kann ich dann noch die restlichen 62 Wochen, die ich nicht an Krankengeld für den ersten Bandscheibenvorfall genommen habe aus dieser Zeit beziehen???

      Oder soll ich mich erst ab dem 11.10.19 krankschreiben lassen, dass es sich um eine neue Blockfrist handelt und ich ich wieder komplett 78 Wochen Anspruch habe?
      Da ich noch keinen neuen Arbeitgeber habe, weis ich auch nicht, wie das dann verfahren wird.
      Das Arbeitsamt steuert mich zum 19.09. aus und Hartz IV werde ich nciht beantragen, sondern werde eine freiwillige Versicherung bei meiner Krankenkasse abschließen.

      LG

      Löwenmama

  109. Uwe Neugebauer

    Guten Tag,
    Ich bin von der Krankenkasse ausgesteuert und bei der Arbeitsagentur gemeldet. Habe drei Monate gearbeitet und würde erneut krank. Das Arbeitsamt hat die Zahlung erst nach sechs Wochen berechnet. Bisher konnte mir niemand sagen wer für diesen Zeitraum zuständig ist. Arbeitgeber, Krankenkasse, Arbeitsamt alle lehnen die Zuständigkeit ab.
    VG

  110. christine hörndler

    Hallo zusammen,
    ich bin seit Mitte Novomber sind jetzt ca. 4 Monate krank geschrieben und beziehe derzeit Krankengeld. Zweimal habe ich versucht wieder zu arbeiten, konnte aber nur einen Tag durchhalten. Aufgrunddessen wurde mein Krankengeld neu berechnet. Als Grundlage zur Krankengeldberechnung – wurde mir gesagt – werden immer die letzten 3 Monate Arbeitsentgelte zur Bemessungsgrundlage herangezogen. Aus diesem Grund
    bekomme ich jetzt deutlich weniger Krankengeld, da ich im letzten Monat nur einen Tag arbeiten konnte und diese Entgeltabrechnung mit dem einen Tag mein ganzes Krankengeld erniedrigt. Kann mir jemand mitteilen, ob dies gerechtfertigt ist, oder ob ich hier Widerspruch einlegen sollte. Wird man bestraft wenn versucht so bald wie möglich wieder zu arbeiten? Wer kann mir helfen?

  111. martina

    hallo zusammen , ich brauche eure hilfe,
    ich bin seit mai 2014 langzeit krank geschreiben , muss aber im märz opariert werden , kann aber auf grund meiner krankheit nicht arbeiten gehen , wenn im märz die nachste krankheit dazu kommt , wird mir dann das geld gekürtzt oder ist es in mein fall besser sich kurzfrisitg arbeitslos zu melden ?
    bitte um ein rat

  112. Kathrin

    Ich habe eine Frage. Mein Freund bezieht seit Januar Arbeitslosengeld 1. Nun ist er wegen eines Herzinfarktes seit Mitte November krank geschrieben, muss nächstes Jahr wieder in die Klinik zur Weiterbehandlung und wird wahrscheinlich dann noch ein paar Wochen weiter krank geschrieben sein. Das AA hat ihm gesagt, da er derzeit nicht zur Vermittlung zur Verfügung steht, steht im auch kein ALG 1 zu. Stimmt das? Und, wenn ihm kein ALG 1 zusteht, wie ist er dann krankenkassenmäßig versichert? Wäre schön, wenn ihr mir weiterhelfen könntet.

  113. Christine Wund

    Ich habe auch mal ne Frage ,ich bin seit Okt.2013 krankgeschrieben wegen
    pyschische Störung mit rezidivierende mitelgradige Deppression.
    Habe im Mai diesen Jahres eine Reha gemacht war drei Wochen gesund
    und wurde wieder krank wegen dem gleichen. Nun habe ich die Eu Rente
    beantragt,diese wurde abgelehnt weil die Vorraussetzung fehlen
    Vielleicht weiß jemand ob ich trotzdem Widerspruch einlegen kann.
    Was passiert wenn Widerspruch abgelehnt wird das Krankengeld ausläuft
    Habe ich Möglichkeit trotzdem EU Rente zu bekommen.
    Christine

  114. Michael Kocsis

    Hallo zusammen,
    Ich habe auch ein Problem mit der KK.Ich war seit 25.11.2013 Krankgeschrieben wegen Depressionen.Ich wurde am 07.12.2013 von meinem Arbeitgeber während der Probezeit gekündigt.Da ich während eines Arbeitsverhältnisses krank wurde bekam ich Krankengeld.Am 02.09.2014(letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit) wurde ich gesundgeschrieben.Am 03.09.2014 wurde ich am Fuß Operiert und bis 01.10.2014 Krankgeschrieben.Meine Krankenkasse gab mir zu verstehen das meine Mitgliedschaft am 02.09.2014 beendet sei und ich kein Anspruch auf Krankengeld habe und somit auch nicht versichert wäre.Sie sagt ich hätte zum Arbeitsamt müssen.Aber wann hätte ich das machen sollen.Am 02.09 war ich noch krankgeschrieben und am 03.09 wurde ich wieder krank geschrieben.Ist das Rechtens ? oder beginnt am 03.09 lediglich eine neue Blockfrist wo sie weiterhin Krankengeld bezahlen müßten.Was soll ich jetzt im Krankenstand machen.Zum Arbeitsamt gehen?Vielleicht kann mir einer Auskunft geben.

  115. Laura

    Hallo Zusammen!

    Ich habe auch ein ähnliches Problem.
    Habe von 05. Oktober 2012 bis 30. August 2013 Krankengeld wegen Krebserkrankung bezogen. Allerdings, ist die Krankheit in März 2013 mit Vollremission als „geheilt“ deklariert. Angefangen zu arbeiten habe ich am 01.Juli 2013. Die ersten zwei Monate (Juli und August) waren als Wiedereingliederung auch aus Krankengeld bezahlt.
    Blöderweise, seit Februar 2014 habe ich eine Rezidive und liege mehr in Krankenhaus als Daheim.
    Reden wir hier über eine neue Krankheit, weil es mehr als 6 Monate seit der Vollremission vergangen sind?
    Oder, ist es die gleiche Krankheit?
    Hat jemand für mich eine Antwort, vielleicht verstärkt mit einen Gesätzparagraph?
    Vielen, vielen Dank!
    Laura

  116. tommy

    Ich habe mal ne Frage ich bekomme schon seid September Krankengeld und nun hat sich mein Krankheitsbild verändert also ich habe nun einen anderen Befund als krankschreibung meine Frage ist nun läuft das krankengeld weiter oder fängt alles von vorne an also bekomme ich weiter Geld oder muss nun mein chef wieder zahlen

  117. Mine

    Ich bin seit 20.03 Krangeschrieben nun soll ich wieder Arbeiten da meine ärztin die Beurtteilung der weiteren Krankschreibung vergessen hat nun muss ich am 28.4 wieder die Arbeit übernehmen aber bin seit heute wegen der Galle Krankgeschrieben da ich kein Geld mehr dann von der Krankenkasse wegen der Vorheringen Krankheit mehr bekommen werde Zahlt dann mein Arbeitgeber mein Lohn? habe im Internet nichts dazu gefunden? werde an der Galle Operiert und bin weiter Krankgeschrieben.
    bekomme ich dann Geld vom Arbeitgeber? ohne das ich wieder Arbeiten gegangen bin?

    Vielen Dank

    1. pepa

      Mir geht es genauso wie Mine und brauche dringend eine antwort. wer zahlt wenn sich die diagnose ändert und man keinen tag dazwischen gearbeitet hat??? danke gruss pepa

  118. Andreas Schultz

    Hallo ich heiße Andreas
    Also ich wurde am 06.01.14 ausgesteuert und bekomme seit 07.01.14 nach
    langemkampf ALG 1.
    Jetzt werde ich am 06.05.14 das 3 mal operiert.
    Da ich ja nicht mehr verfügbar bin.
    Wollen sie mir das ALG 1 streichen.
    Was kann ich da gegentun?
    (EURente wurde abgelänt)
    Vielen Dank Andreas

  119. Erika

    Lasst euch von der KK die genaue Blockzeit mitteilen. Denn: meine KK hat dreimal nachgebessert aufgrund meines Protestes. Die heutige Geschäftsform der KK zielt darauf ab, kostenintensive Mitglieder so schnell wie möglich los zu werden. Ich war gerade mal rund 24 Wo. krnak, wurde ich direkt abgeschoben auf eine Kur, EU-Rente festgestellt und schon war ich als Kostenfaktor weg. Wer glaubt, die KK, die man jarelang durch Mitgliedschaft gefördert hat, ist sein Freund, der irrt.

  120. Andrea

    Ich brauche hier bitte auch einmal Hilfe.
    Ich war fast 78 Wochen krank geschrieben wegen einer Krebserkrankung. Seit Januar arbeite ich wieder und bin jetzt gerade akkut von meinem Onkologen wegen „Erschöpfungssyndrom“ mit einer Erstbescheinigung für eine Woche krank geschrieben.
    Bekomme ich jetzt Probleme mit der KK? Ist das eine neue Erkrankung und die 78 Wochen zählen neu? Oder kann die Kasse behaupten, dass das eine Folgeerkrankung ist und mich aussteuern?

    1. Bogdoll

      Die Antwort interessiert mich sehr.

  121. Silvia

    Hallo,leider verstehe ich dass alles nicht so richtig. Ich bin seit dem 16.02.2011krankgeschrieben,bezog 78 Wochen Krankengeld. Erhielt dann wieder Arbeitslosengeld(EU-Rentenantrag gestellt)bis zum 29.08.2013. Seitdem leider keine Bezüge mehr. Die 3-Jahres-Rahmenfrist ist am 15.02.2014 nun ausgelaufen. Erhalte ich nun wieder Krankengeld oder nicht? Der EU-Antrag läuft immer noch. Es steht auch nicht nur eine Diagnose auf der Krankschreibung, so dass es mir schwer fällt an was ich mich orientieren soll. Ich bin ratlos und verzweifelt. Schon bei einer telefonischen Nachfrage bei meiner Krankenkasse wurde ich sehr unfreundlich abgefertigt. Was kann ich tun,bzw. was steht mir nun zu?

  122. Maria

    hab mir alles durchgelesen und bin immer noch verwirrt.
    Meine 78 Wochen sind zum 29.4.14 um. Ich war aber nicht durchgehend au geschrieben, sondern zwischendurch mal arbeiten bzw. arbeitslos gemeldet. Und zwar einmal knapp 6 Monate und einmal 5 Monate. Nun steht da, dass nach Ablauf der Blockfrist nach 6 Monaten erneut Anspruch besteht, wenn man in dieser Zeit arbeiten konnte bzw. der Arbeitsagentur zur Verfügung stand. Heißt das, dass ich erst den 29.4.14 abwarten soll, bevor ich mich der Arbeitsagentur zur Verfügung stelle um nach 6 Monaten einen neuen Anspruch zu erhalten, oder könnte ich mich auch schon zum 1.4. gesund schreiben lassen und mich der Arbeitsagentur zur Verfügung stellen, das wär ja dann aber noch innerhalb der Blockfrist???? Die Hoffnung, dass die Erwerbsminderungsrente bis dahin mal durch ist, ist ja eher gering.

  123. Ralph

    Meine Blockfrist von 3 Jahren ( 78 Wochen ) endet am 15.06.2014.
    Ich habe während der 3 Jahre ( 36 Monate ) einmal 6 Monate und einmal 7 Monate arbeiten können.
    Wie mir mein Arzt mitteilt, werde ich jetzt über den 15.6.14 hinaus Krank sein.
    Damit wären meine 78 Wochen nicht erreicht!
    Was passiert nun nach dem 15.06.14 wenn die 3 jahresfrist abgelaufen ist.

    1. Holger

      Hierbei greift §125SGB III. Danach gilt eine Nahtlosregelung. Man hat Anrecht auf arbeitslosengeld I auch wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht..zu dem Antrag muss der Aussteuerungsbescheid der Krankenkasse in Kopie mitgereicht werden.Allerdings kann die Arbeitsagentur einen zwingend auffordern entweder eine Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslebenbei der Rentenversicherung zu beantragen. Ich erhielt 18Monate ALG I nach Ende des Krankengeldes. War kein Problem.

  124. Monika

    Was passiert wenn man die 78 Wochen ausgeschöpft hat und nicht fit ist für den Job?
    Sehen wo man bleibt…Verlieren was man hart erarbeitet hat?
    Toller Sozialstaat…..dabei haben manche die Leistungen beziehen, noch nie einen Cent in die Gemeinschaftskasse gezahlt…
    Meine 78 Wochen sind fast ausgeschöpft, ich bin nicht fit für 3 Schicht Betrieb plus Wochenende im Krankenhausbetrieb…

    1. Felix

      Wie ist das mit der Aussteuerung?
      Krankmeldung bestand für 52 Wochen wegen einer Erkrankung, dann wieder ein halbes Jahr gearbeitet, jetzt wieder längerfristig krank wegen der ursprünglichen Erkrankung?
      Zählen die jetzigen Krankheitsausfälle additiv zur ersten Krankheitsphase von 52 Wochen, d.h. wird nach 26Wochen ausgesteuert oder greift ein neuer Block von 78 Wochen bis zur Aussteuerung?

      1. Birgit

        Hallo Felix,
        das ist alles schon eine komplizierte Materie.
        So wie du es schilderst, zählt die alte Erkrankung und die jetzt erneute gleiche Erkrankung zusammen und du bist nach 8 Wochen ausgesteuert.
        Das mit den Blöcken verhält sich folgendermaßen.
        Eine Ersterkrankung bildet einen Block von 3 Jahren innerhalb dessen du 78 Wochen Krankengeldanspruch hast.
        Bist du allerdings mit Krankheit A krankgeschrieben und es kommt in dieser Zeit ohne Unterbrechung eine Krankheit B dazu, so zählt alles beides zusammen. Willst du Genaueres wissen kontaktiere deine Krankenkasse und lass dir von ihr einmal eine Auflistung deiner Blockzeiten geben.
        Bei weiteren Unklarheiten einfach fragen.

    2. Birgit

      Hallo Monika,
      wenn deine 78 Wochen Krankengeld ausgeschöpft sind und du weiter im Krankenstand bist, greift die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Das heißt, du musst dich nahtlos beim Arbeitsamt melden und vom Arzt muss dir bescheinigt sein, dass deine Erkrankung voraussichtlich noch länger als 6 Monate andauert. Dann bekommst du vom Arbeitsamt nach Prüfung ALG. Gleichzeitig wirst du vom Arbeitsamt aufgefordert eine Reha- oder Rentenantrag zu stellen.
      Ich hoffe, ich konnte dir helfen….

  125. Anja Weidner

    absurd. wer soll das verstehen? die regelung ist offenbar allein dazu da, einen krankengeldanspruch verhindern nach dem motto: die menschen wollen die sozialsysteme ausbeuten und sich einen lauen lentz machen

    1. Hardi

      Richtig… was ich allerdings nicht daraus hernehmen kann, was ist nach den 78 Wochen? z.b. man nicht gekündigt ist aber der Arbeitgeber auch keine Lohnfortzahlung mehr zahlen muss und die Krankheit aber weiter besteht.
      Kommt das so selten vor?

      1. Birgit

        Hallo Hardy,
        das kommt sicher nicht selten vor.
        Ich war bei einem Arbeitgeber seit mehr als 2 Jahrzehnte beschäftigt und bin seit Sept.2013 fast durchgehend im Krankenstand.
        Im Nov.2015 waren meine 78 Wochen Krankengeld erschöpft. Mit der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung erhielt ich dann vom Arbeitsamt ALG1 in der Höhe, den ich nach meinem Alter (15Monate) und meiner Beschäftigungszeit auch bei einer echten Arbeitslosigkeit bekäme. Gleichzeitig hat mich das Arbeitsamt aufgefordert einen Reha- Oder Rentenantrag zu stellen. Ich hatte erst die Reha beantragt, die voll in die Hose ging. Im Nov.2016 habe ich dann meinen Rentenantrag gestellt, der mir im April 2017 positiiv beschieden wurde. Ich erhalte rückwirkend zum 1.3.2016 bis 28.2.2019 eine befristete Erwerbsminderungsrente. Das Arbeitsamt holte sich dann das Geld vom März 2016 bis April 2017 von der Rentenkasse wieder. Das Arbeitsamt war für mich also nur ein Zwischenfinanzierer, damit ich nicht ohne jegliche Leistung dastehe. Hinter all dem hatte ich bis 31.3. diesen Jahres eine Arbeitgeber im Hintergrund, von dem ich mich dann getrennt habe, da er meiner Gesundung vollenst im Weg stand…..

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