Im Ausnahmefall besteht ein Anspruch auf Krankengeld auch dann, wenn der Anspruch nach beendetem Versicherungsverhältnis entsteht (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft endet, haben längstens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Leistungen. Eine Erwerbstätigkeit darf nicht ausgeübt werden. Eine zeitgleiche Familienversicherung nach § 10 SGB V oder Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Auffangversicherung) schließen den „nachgehenden“ Anspruch auf Krankengeld aus (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
Die Auffangversicherung ist ausgeschlossen, wenn die Unterbrechung zwischen zwei Mitgliedschaften die Frist des § 19 Abs. 2 SGB V von einem Monat nicht überschreitet (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V). Darüber hat die Krankenkasse eine Prognoseentscheidung zu treffen. Wenn sich die Prognose nach Ablauf eines Monats als unzutreffend herausstellt, beginnt die Auffangversicherung mit dem Folgetag.
Bis dahin ist Krankengeld zu zahlen.
BSG, Urteil vom 4.3.2014, B 1 KR 68/12 R
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