Krankengeld – Die Krankenkasse fordert zum Reha-Antrag auf

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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477552_web_R_B_by_Chris Beck_pixelio.deVersicherte haben während einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen. In dieser Zeit kann die Krankenkasse auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Reha-Antrag) zu stellen oder aktiv mitzuwirken, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Wenn der Versicherte einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt, dann droht der Verlust des Krankengeldes.

Rechtsgrundlagen

Die Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe hat ihre Rechtsgrundlage in § 51 SGB V. Die Krankenkasse darf nur unter den dort genannten Voraussetzungen zum Antrag beim Rentenversicherungsträger auffordern.

Von der Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe sind die Mitwirkungspflichten des Krankengeldbeziehers zu unterscheiden (vgl. §§ 60 ff. SGB I). Diese sind ebenfalls abschließend geregelt und dürfen von der Krankenkasse nur eingefordert werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Aufforderung zum Reha-Antrag

Versicherte können während des Krankengeldbezugs durch die Krankenkasse aufgefordert werde, einen Reha-Antrag zu stellen. Grundlage ist ein ärztliches Gutachten, nach dem die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Eine rechtmäßige Aufforderung ist an weitere Voraussetzungen gebunden.

Die Aufforderung ist mit einer zehnwöchigen Frist verbunden. Wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird, dann droht der Verlust des Krankengelds. Diese Rechtswirkung tritt sowohl bei einer rechtmäßigen als auch bei einer rechtswidrigen Aufforderung ein.

Mitwirkung

Die Krankenkasse kann den Versicherten während des Krankengeldbezugs auffordern, an der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken. Die Mitwirkungspflichten sind abschließend im Sozialgesetzbuch geregelt. Dazu gehören

  • die Angabe von Tatsachen,
  • das persönliche Erscheinen bei der Krankenkasse,
  • die Beteiligung an Untersuchungen (z. B. beim Medizinischen Dienst),
  • die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung durch die Krankenkasse.

Die Mitwirkung kann nur innerhalb der gesetzlich definierten Grenzen gefordert werden. Kommt der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, droht auch hier der Verlust des Krankengelds.

Mitwirkungspflichten, die keine gesetzliche Grundlage haben, dürfen von der Krankenkasse nicht eingefordert werden. Dazu gehört z. B. die Aufforderung, einen Leistungsantrag (Reha-Antrag) beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Rechtsschutz

Eine Aufforderung zum Reha-Antrag oder zur Mitwirkung ist ein Verwaltungsakt. Das gilt auch für rechtswidrige Aufforderungen. Der Verwaltungsakt wird somit wirksam, wenn nicht frist- und formgerecht ein Widerspruch dagegen eingelegt wird.

Der Widerspruch ist auch zulässig, wenn es sich nach juristischer Prüfung bei der Aufforderung durch die Krankenkasse nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

Foto: Chris Beck  / pixelio.de

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