Versicherte haben während einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen. In dieser Zeit kann die Krankenkasse auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Reha-Antrag) zu stellen oder aktiv mitzuwirken, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Wenn der Versicherte einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt, dann droht der Verlust des Krankengeldes.
Rechtsgrundlagen
Die Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe hat ihre Rechtsgrundlage in § 51 SGB V. Die Krankenkasse darf nur unter den dort genannten Voraussetzungen zum Antrag beim Rentenversicherungsträger auffordern.
Von der Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe sind die Mitwirkungspflichten des Krankengeldbeziehers zu unterscheiden (vgl. §§ 60 ff. SGB I). Diese sind ebenfalls abschließend geregelt und dürfen von der Krankenkasse nur eingefordert werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Aufforderung zum Reha-Antrag
Versicherte können während des Krankengeldbezugs durch die Krankenkasse aufgefordert werde, einen Reha-Antrag zu stellen. Grundlage ist ein ärztliches Gutachten, nach dem die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Eine rechtmäßige Aufforderung ist an weitere Voraussetzungen gebunden.
Die Aufforderung ist mit einer zehnwöchigen Frist verbunden. Wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird, dann droht der Verlust des Krankengelds. Diese Rechtswirkung tritt sowohl bei einer rechtmäßigen als auch bei einer rechtswidrigen Aufforderung ein.
Mitwirkung
Die Krankenkasse kann den Versicherten während des Krankengeldbezugs auffordern, an der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken. Die Mitwirkungspflichten sind abschließend im Sozialgesetzbuch geregelt. Dazu gehören
- die Angabe von Tatsachen,
- das persönliche Erscheinen bei der Krankenkasse,
- die Beteiligung an Untersuchungen (z. B. beim Medizinischen Dienst),
- die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung durch die Krankenkasse.
Die Mitwirkung kann nur innerhalb der gesetzlich definierten Grenzen gefordert werden. Kommt der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, droht auch hier der Verlust des Krankengelds.
Mitwirkungspflichten, die keine gesetzliche Grundlage haben, dürfen von der Krankenkasse nicht eingefordert werden. Dazu gehört z. B. die Aufforderung, einen Leistungsantrag (Reha-Antrag) beim Rentenversicherungsträger zu stellen.
Rechtsschutz
Eine Aufforderung zum Reha-Antrag oder zur Mitwirkung ist ein Verwaltungsakt. Das gilt auch für rechtswidrige Aufforderungen. Der Verwaltungsakt wird somit wirksam, wenn nicht frist- und formgerecht ein Widerspruch dagegen eingelegt wird.
Der Widerspruch ist auch zulässig, wenn es sich nach juristischer Prüfung bei der Aufforderung durch die Krankenkasse nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
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Pingback: Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe – Rechtsschutz | Ein Bildungsvorsprung hilft immer
Sehr geehrter Herr Finkenbusch,
vielen Dank für Ihre Ausführungen zum SGB V. Ihre Erklärungen machen den §§Wirrwar erheblich verständlicher.
Mit diesem „Bildungsvorsprung“ ist Versicherten, die häufig völlig unverständliche Schreiben ihrer Krankenkasse erhalten, oftmals geholfen.
Ich frage mich, warum es z.B. einer Krankenkasse erlaubt ist, auf ihrer Webseite zu schreiben: Krankengeld wird für 78 Wochen gezahlt.
Für den „Normalversicherten“ bedeutet so ein Satz: „Hey, du kannst in Ruhe gesund werden und hast dafür 78 Wochen Zeit.“
Keine Rede von Blockfristen, Vorerkrankungen, Anrechnungszeiten (Lohnfortzahlung, Übergangsgeld, etc.)
Das kann und darf nicht sein… Und sorgt für böse Überraschungen!
Hier besteht erheblicher Verbesserungsbedarf seitens der Krankenkassen (die so verfahren…nicht alle GKVen verfahren so)
Leider erfährt man als Versicherter über Ihre ausführlichen und guten Erklärungen häufig erst, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen ist.“
Wie kann man erreichen, dass „die“ Krankenkassen dazu aufgefordert werden, ihre Versicherten besser und und vor allem verständlicher zu informieren?
Mit freundlichen Grüßen
ER