Krankengeld – Eine Versicherung entsteht erst, wenn Arbeitsentgelt erzielt wird

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Damit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Anspruch darauf während der Versicherung entsteht.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer nimmt am 1. April 2014 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Er erkrankt am 5. Mai 2014 und begibt sich in ärztliche Behandlung. Die Krankheit verursacht vom 21. Mai 2014 an Arbeitsunfähigkeit. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind vom 21. Mai 2014 an erfüllt.

Im Ausnahmefall entsteht ein Anspruch auf Krankengeld auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses eintritt. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld frühestens mit dem Beginn des Versicherungsverhältnisses erfüllt. Das Versicherungsverhältnis aufgrund einer Beschäftigung gegen Entgelt beginnt, wenn die Arbeit tatsächlich aufgenommen wird oder zumindest ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

Beispiel

Sachverhalt: Die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers sowie dessen Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse enden mit dem 31. Januar 2014. Aufgrund eines Arbeitsvertrages soll am 1. März 2014 eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden. Dazu kommt es nicht, weil der Arbeitnehmer am 10. Februar 2014 auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig krank wird. Der neue Arbeitgeber leistet deswegen vom 29. März bis zum 9. Mai 2014 Entgeltfortzahlung (vgl. § 3 Abs. 1, 3 EFZG).

Versicherungsverlauf: Der Arbeitnehmer steht aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 31. Januar 2014 in einem Versicherungsverhältnis (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). An dieses schließt sich wegen des fehlenden anderweitigen Versicherungsschutzes die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V an. Zur erneuten Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) kommt es mit dem Beginn der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vom 29. März 2014 an.

Anspruch auf Krankengeld: Beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10. Februar 2014 ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, weil der Versicherte nicht abhängig beschäftigt ist (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind erst mit dem erneuten Eintritt von Versicherungspflicht vom 29. März 2012 an erfüllt. Allerdings ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der Entgeltfortzahlung.

BSG, Urteil vom 4.3.2014, B 1 KR 64/12 R

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