Krankengeld – Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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KrankenversicherungKrankengeld wird aus dem laufenden Regelentgelt berechnet. Außerdem sind Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld o. ä. aus den letzten 12 Monaten zu berücksichtigen.

Hinzurechnungsbetrag

Neben dem aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten Regelentgelt ist aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Hinzurechnungsbetrag zu ermitteln (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Der Hinzurechnungsbetrag wird mit dem Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt addiert; das Ergebnis ist das kumulierte Regelentgelt.

Berechnung

Hinzurechnungsbetrag ist der 360. Teil der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel

Brutto-Arbeitsentgelt
(monatliches Gehalt)

2.500,00 EUR

Einmalzahlung (beitragspflichtiger Teil)

8.000,00 EUR

Regelentgelt 2.500,00 EUR : 30 =

83,33 EUR

Hinzurechnungsbetrag 8.000,00 EUR : 360 =

22,22 EUR

Kumuliertes Regelentgelt

105,55 EUR

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Es ist nur der in der Krankenversicherung beitragspflichtige Teil der maßgeblichen Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Eine Einmalzahlung ist in Höhe der Differenz zwischen dem laufenden Arbeitsentgelt und der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig (vgl. § 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

Beispiel

Laufendes Arbeitsentgelt (mtl. Gehalt)

2.250,00 EUR

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus Juni 2012

9.500,00 EUR

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze (KV 2012)

3.825,00 EUR

Anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis Juni 2012

22.950,00 EUR

Laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis Juni 2012

13.500,00 EUR

Differenz zwischen bisherigem laufenden Arbeitsengelt und anteiliger Beitragsbemessungsgrenze

9.450,00 EUR

Beitragspflichtiger Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

9.450,00 EUR

Zeitraum

Es werden nur die Einmalzahlungen aus den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Die Jahresfrist wird unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und möglicher Unterbrechungen z. B. durch Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) gebildet. Es sind auch Einmalzahlungen verschiedener Arbeitgeber zu berücksichtigen. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Beiträge an Krankenkassen abgeführt wurden, die nicht für die aktuelle Krankengeldzahlung zuständig sind.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 15. Juli 2012 arbeitsunfähig krank und erhält Krankengeld. Das Regelentgelt wurde nach dem laufenden Arbeitsentgelt aus dem Monat Juni 2012 berechnet. Der Hinzurechnungsbetrag ist aufgrund beitragspflichtiger Einmalzahlungen aus der Zeit von Juli 2011 bis Juni 2012 zu ermitteln

März-Klausel

Die „März-Klausel“ (vgl. § 23 a Abs. 4 SGB IV) wird nicht berücksichtigt. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Einmalzahlung dem Versicherten zugeflossen ist. Damit wird vermieden, dass es ggf. zu Nachberechnungen des Krankengeldes aus dem Vorjahr kommt.

Foto: Thomas Siepmann  / pixelio.de

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