Krankengeld – Die Arbeitsunfähigkeit soll spätestens am letzten Arbeitstag festgestellt werden

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Fachliteratur
  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
  • Lesedauer:4 min Lesezeit

495888_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deDer Anspruch auf Krankengeld ist vom versicherungsrechtlichen Status abhängig, der zu dem Zeitpunkt gegeben ist, in dem der potenzielle Anspruch entsteht. Das ist nicht unbedingt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Fällt dieser Zeitpunkt in ein Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. in der Krankenversicherung der Rentner oder aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II), dann ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.

Grundsatz

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Krankenkasse von Beginn der Behandlung an (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V). In allen anderen Fällen entsteht der Anspruch an dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Ausnahmen

Ausnahmen gelten für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III, deren Anspruch auf Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an entsteht (vgl. § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Für Künstler und Publizisten entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (vgl. § 46 Satz 2 SGB V).

Wahlerklärung

Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Für unständig oder kurzzeitig Beschäftigte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach den Regelungen des § 46 Satz 1 SGB V.

Allerdings ruht für diese Personenkreise der Anspruch auf Krankengeld für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit, sodass der Anspruch auf das nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SGB V gewählte Krankengeld für alle wahlberechtigten Personenkreise erst vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an realisiert werden kann (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).

Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens

Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und den Anspruch auf Krankengeld (Umfang des Versicherungsschutzes) ist das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs. Dafür kommt es weder auf den Beginn der Krankheit noch auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Entscheidend sind vielmehr der Beginn der Krankenhausbehandlung oder der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nicht als bloße Zahlungsvorschrift zu bewerten, sondern enthält den Entstehenstatbestand für den Anspruch dem Grunde nach.

Beispiel

Das Arbeitsverhältnis wird mit dem 31.3.2016 beendet. Am selben Tag geht der Arbeitnehmer zum Arzt, der Arbeitsunfähigkeit feststellt. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 31.3.2016. Die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers bei einer Krankenkasse bleibt deswegen über den 31.3.2013 hinaus erhalten. Der Arbeitnehmer steht zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld in einem Versicherungsverhältnis.

Dauer des Anspruchs

Wenn der Anspruch während einer Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld entsteht, dann richtet sich die Dauer des Krankengeldanspruchs nach § 48 SGB V und umfasst längstens 78 Wochen. Potenzielle Veränderungen, die ohne die Arbeitsunfähigkeit eingetreten wären (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes, Wechsel von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II), sind für den Anspruch unerheblich.

Wenn der Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft entsteht, dann besteht allenfalls ein „nachgehender“ Krankengeldanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft. Dieser ist allerdings ausgeschlossen, wenn sich eine anderweitige Mitgliedschaft anschließt (z. B. weil kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 8a Satz 4, § 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V).

Erhalt der Mitgliedschaft

Abhängig vom Entstehen des Anspruchs ist auch die mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des Krankengeldes zu beurteilen. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Das setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag eines Versicherungsverhältnisses festgestellt wird oder an diesem Tag die Krankenhausbehandlung beginnt.

Eine freiwillige Mitgliedschaft wird durch den Bezug von Krankengeld nicht berührt.

Foto: Thorben Wengert  / pixelio.de

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. kepiz

    eigentlich nein- ausser man stellt fest dass er aus psychischen Belastungen es vergessen hatte- dies wäre als Härtefall anzuerkennen und Krankschreibung kann anerkannt werden u. Krankengeld bewilligt werden

  2. ingo jentsch

    hallo,

    hätte da einen kniffligen fall.
    person wurde gekündigt und der letzte arbeitstag ist freitag.
    die person erkrankt mit starker depression mit krisenintervension.
    lässt sich aber krankheitshalber erst am montag rückwirkend auf den freitag krank schreiben.
    besteht dann krankengeldanspruch ?

    gruss ingo

Kommentare sind geschlossen.