Krankengeld wird durch die Krankenkasse abschnittsweise für die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zugebilligt. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Bewilligung von Krankengeld ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Um den Anspruch nicht zu gefährden sollte die Fortsetzungserkrankung rechtzeitig ärztlich festgestellt werden.
Für den Anspruch ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bis zum 22. 7. 2015 erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (spätestens am letzten Tag des Bewilligungsabschnitts). Dazu hat der Arzt den Versicherten persönlich zu untersuchen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit später festgestellt wird, dann ist der erneute Anspruch nach den versicherungsrechtlichen Verhältnissen zu beurteilen, die am Tag des Entstehens des Anspruchs (vgl. § 46 SGB V) bestehen.
Hinweis:
- § 46 Satz 2 SGB V wurde zum 23.7.2015 geändert. Nach der neuen Fassung bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.
- Der Samstag gilt nicht als Werktag.
- Auch die Fortsetzungserkrankung ist der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach dem Beginn des neuen Abschnitts zu melden.
BSG, Urteile vom 16.12.2014, B 1 KR 19/14 R, B 1 KR 25/14 R
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