Krankengeld für selbstständig Tätige – Das Gewerbe muss ausgeübt werden

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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602626_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio.deSelbstständig Tätige können bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein. Krankengeld kann aber trotzdem nur beansprucht werden, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen entgeht (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das ist nicht der Fall, wenn das Gewerbe vorher aufgegeben wurde.

Positive Einkünfte

Wenn Arbeitseinkommen nicht oder nicht als positive Einkünfte im Sinne des Steuerrechts erzielt wird, ist der Anspruch auf Krankengeld unabhängig von einer Wahlentscheidung für das Krankengeld ausgeschlossen (BSG, Urteile vom 7.12.2004, B 1 KR 17/04 R; 12.3.2013, B 1 KR 4/12 R).

Beispiel

Ein hauptberuflich selbstständiges Mitglied ist freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Das Gewerbe wird zum 30. April 2013 aufgegeben. Am 5. Mai 2013 wird festgestellt, dass der Versicherte bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank ist. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, da zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs kein Arbeitseinkommen aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wird.

Hintergrund

Wahltarif

Die Krankenkasse bietet hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen Wahltarife an, die den Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Der Wahltarif kann vom gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld abweichende Regelungen über Höhe und Berechnung des Krankengeld vorsehen (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 SGB V). Dafür ist eine der Leistungserweiterung entsprechende Prämienzahlung des Mitglieds vorzusehen (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 3 SGB V).

Wahlerklärung

Alternativ haben selbstständig Erwerbstätige die Möglichkeit, eine Wahlerklärung abzugeben, nach der die Mitgliedschaft den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Der gesetzliche Anspruch entsteht für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an (vgl. § 46 Satz 2 SGB V).

Dem Gesetzestext ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, deren Versicherungsverhältnis auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beruht, ebenfalls die Wahlerklärung zum gesetzlichen Krankengeld abgeben können. In diesem Zusammenhang ist § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V als vorrangige Vorschrift anzusehen. Danach kann auch dieser Personenkreis über eine Wahlerklärung den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld erlangen.

Kombination

Der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung kann durch einen Wahltarif ergänzt werden.

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