Krankengeld steht allen Versicherten zu. Entscheidend ist, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Verdienstausfall entsteht (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, von dem Beiträge gezahlt werden). Einige Personengruppen werden kurz genannt.
Rentner
Rentner oder Rentenantragsteller haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht; vorausgesetzt, es wurden Krankenversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Der Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
Beispiel
Eine Witwenrentnerin ist wegen des Rentenbezugs bei einer Krankenkasse pflichtversichert. Ihre Beiträge zahlt sie aus der Rente und dem Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Im Krankheitsfall wird für das ausfallende Arbeitseinkommen Krankengeld gezahlt.
Werksstudenten
Die meisten Studenten sind in der studentischen Krankenversicherung versichert und haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt auch, wenn eine versicherungsfreie Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wird.
Wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten allerdings nicht mehr überwiegend durch das Studium, sondern durch eine Beschäftigung in Anspruch genommen werden, ist der Student aufgrund der Beschäftigung versichert. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit kann dann auch Krankengeld beansprucht werden.
Bundesfreiwilligendienst
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind krankenversichert, wenn sie ein Taschengeld oder Sachbezüge erhalten. Dabei handelt es sich um Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zu zahlen sind. Somit besteht ein Anspruch auf Krankengeld.
Entgeltfortzahlung wird in den meisten Fällen nicht geleistet, weil die Teilnehmer arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten.
Versicherungspflichtige ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
Die Auffangversicherung erfasst Personen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben. Sie sind versicherungspflichtig (§ 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V). Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht geringfügig ist
Beispiel
Ein Versicherter der „Auffangversicherung“ einer Krankenkasse nimmt nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Beschäftigung auf. Wegen seines Alters wird er aufgrund dieser Beschäftigung nicht versicherungspflichtig. Er bleibt in der Auffangversicherung versichert. Von seinem Arbeitsentgelt sind Beiträge zu entrichten. Wenn bei Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt erzielt wird, ist Krankengeld zu zahlen.
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