Das Regelentgelt ist die Grundlage der Krankengeldberechnung. Es wird aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ermittelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Für die Berechnung ist zwischen versicherten Arbeitnehmern (vgl. § 47 Abs. 2 SGB V) und Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind (vgl. § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V), zu unterscheiden.
Bei versicherten Arbeitnehmern unterscheidet die Berechnung danach, ob sich das Arbeitsentgelt einer Stundenzahl zuordnen lässt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB V) oder ob das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist oder sich aus anderen Gründen einer Stundenzahl nicht zuordnen lässt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Das aus dem Arbeitsentgelt errechnete Regelentgelt berücksichtigt sowohl laufendes Arbeitsentgelt als auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, soweit es bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wurde.
Entscheidend ist der richtige Abrechnungszeitraum
Bemessungszeitraum ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, der auch bei schwankenden Einkünften nicht ausgedehnt wird. Der Bemessungszeitraum muss mindestens vier Wochen umfassen. Es handelt sich um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit betriebsüblich abgerechnet sein muss.
Dabei ist ein „abgerechneter“ Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann; es genügt, wenn zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Bei diesem Arbeitsentgelt kann es sich auch um Entgeltfortzahlung oder Urlaubsentgelt handeln. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.
Es ist ein abweichender Entgeltabrechnungszeitraum heranzuziehen, wenn sich der Bezug von Krankengeld an Übergangsgeld anschließt. In diesem Fall ist für die Regelentgeltberechnung auf den Bemessungszeitraum zurückzugreifen, welcher der Berechnung der vorhergehenden Entgeltersatzleistung zu Grunde liegt (vgl. § 49 SGB IX; Kontinuität der Bemessungsgrundlage).
Nicht alle Arbeitgeberleistungen werden berücksichtigt
Berechnungsgrundlage ist das gesamte im Bemessungszeitraum erzielte Brutto-Arbeitsentgelt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Zum erzielten Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehört auch rechtswidrig vorenthaltenes und ggf. später nachgezahltes Arbeitsentgelt.
Vom erzielten Arbeitsentgelt ist zunächst das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt abzuziehen, das erst in einem späteren Berechnungsschritt berücksichtigt wird.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat im maßgeblichen Bemessungszeitraum laufendes Arbeitsentgelt in Höhe von 4.400 € sowie eine Einmalzahlung von 2500 € erhalten. Für die Berechnung des Regelentgelts wird zunächst nur das laufende Arbeitsentgelt in Höhe von 4. 237,50€ berücksichtigt. Das restliche Arbeitsentgelt überschreitet die Beitragsbemessungsgrenze (2016). Die Einmalzahlung wird erst in einem späteren Rechenschritt berücksichtigt.
Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung (vgl. § 14 Abs. 1 SGB IV). Auf die Form der Entgeltgewährung kommt es nicht an, weshalb auch Sachbezüge (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu berücksichtigen sind. Ist ein Netto-Arbeitsentgelt vereinbart, gilt dieses einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung als Arbeitsentgelt (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind deshalb neben Lohn oder Gehalt auch fortgezahltes Entgelt im Krankheitsfalle oder während des Tarifurlaubs, eine Ausbildungsvergütung oder die Vergütung für Mehrarbeit (Überstunden).
Praxis nicht einheitlich
In Praxis und Literatur gibt es unterschiedliche Aussagen, in welchem Umfang laufendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Im Gemeinsamen Rundschreiben der (damaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen vom 29. November 2005 wird empfohlen, das laufende Arbeitsentgelt zunächst in vollem Umfang zu berücksichtigen, ohne Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. In Praxis und Literatur findet sich aber auch die auf den Gesetzestext gestützte Auffassung, Arbeitsentgelt nur soweit zu berücksichtigen, wie davon auch Beiträge gezahlt wurden (also bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung).
Entgeltumwandlung wird nicht berücksichtig
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt.
Arbeitgeberleistungen, die nicht zum Arbeitsentgelt gehören
Nicht berücksichtigt werden
- einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,
- sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
- Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
- Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt,
- Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
- Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,
- in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
- steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung,
- Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
- steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
- Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt
(vgl. § 1 Abs. 1 SvEV).
Nachträgliche Gehaltserhöhungen nicht vergessen
Änderungen in der Höhe des Arbeitsentgelts, auf die der Rechtsanspruch nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit begründet wird, bleiben unberücksichtigt. Ein Rechtsanspruch wird durch gesetzliche oder vertragliche Regelung begründet. Der arbeitsrechtliche Regelfall ist die vertragliche Vereinbarung eines veränderten Arbeitsentgelts. Grundlage der vertraglichen Vereinbarung kann ein Einzelvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder ein Tarifvertrag sein. Denkbar ist auch eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Wenn der Rechtsanspruch auf das geänderte Arbeitsentgelt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstanden und davon der Bemessungszeitraum betroffen ist, dann ist das geänderte Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigen.
Eine Änderung im Arbeitsverhältnis kann sich vorteilhaft auswirken
Bei einem Statuswechsel (z. B. vom Auszubildenden zum Arbeiter oder Angestellten) gelten entsprechende Regelungen. Danach ist ein Statuswechsel zu berücksichtigen, wenn er vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam wird.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1. August 2016 den Status vom Arbeiter zum Angestellten mit einer deutlichen Steigerung des Arbeitsentgelts. Der Arbeitnehmer ist vom 15. August 2016 an arbeitsunfähig krank. Der maßgebliche Bemessungszeitraum ist der Monat Juli 2016. Bei der Berechnung des Regelentgelts ist das vom 1. August 2016 an zustehende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil der Statuswechsel vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam geworden ist.
Der Arbeitnehmer bekommt einen Stundenlohn
Das Regelentgelt für versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Stunden bemessen ist, ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB V zu berechnen. Dazu muss sich das Arbeitsentgelt einer Arbeitsstundenzahl zuordnen lassen. Es kommt nicht darauf an, wie das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Vorschrift erfasst sowohl versicherungspflichtige als auch freiwillig versicherte Arbeitnehmer. Berechnungsgrundlage ist das laufende Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums, das durch die Zahl der Stunden zu teilen ist, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren und durch sieben zu dividieren. In einem weiteren Rechenschritt wird auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer erzielt im maßgeblichen Bemessungszeitraum (Kalendermonat) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 5200 €. Es setzt sich aus einem Lohn für 160 Arbeitsstunden in Höhe von 3200 € und einer Einmalzahlung von 2000 € zusammen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit umfasst 40 Stunden.
Das Regelentgelt wird zunächst ohne die Einmalzahlung nach folgender Formel berechnet:
3.200,00 EUR : 160 x 40 : 7 = 114,29 EUR
Nicht nur geleistete Arbeitsstunden werden berücksichtigt
Das maßgebliche Arbeitsentgelt ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei diesen Stunden um tatsächlich geleistete Arbeitszeit oder um Stunden handelt, für die Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde (z. B. entschuldigte Fehlstunden, bezahlte Arbeitsunfähigkeit, Tarifurlaub). Berücksichtigt werden sowohl vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden als auch Mehrarbeitsstunden. Unbezahlte (entschuldigte oder unentschuldigte) Fehlstunden dürfen der Zahl der Arbeitsstunden nicht hinzugerechnet werden. Bei der Zahl der Stunden sind auch Bruchteile von Stunden zu berücksichtigen.
Die vereinbarte Wochenarbeitszeit ist zu prüfen
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt einer Stunde ist mit der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und durch sieben zu dividieren (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden sind so zu berücksichtigen, wie sie sich aus dem individuellen Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergeben.
Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebs- oder eine Dienstvereinbarung oder einen Tarifvertrag bestimmt.
Überstunden nicht vergessen
Neben der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit sind Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig geleistet wurden. Unerheblich ist, ob die Mehrarbeitsstunden ohne die Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin geleistet worden wären. Zur Beurteilung der Regelmäßigkeit ist ein Ausgangszeitraum zu bilden. Dieser umfasst die letzten 3 Monate bzw. 13 Wochen einschließlich des Bemessungszeitraums.
Wenn im Ausgangszeitraum von 3 Monaten oder 13 Wochen wegen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keine Mehrarbeit geleistet wurde, dann sind auch die Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen, die aufgrund tariflicher oder betrieblicher Regelungen während der Arbeitsunfähigkeit vergütet worden sind.
An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeitsstunden fehlt es, wenn im Ausgangszeitraum während eines Monats oder eines mindestens vierwöchigen Abschnitts nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet worden ist.
Wenn in einem dieser Zeiträume von jeweils einem Monat oder mindestens 4 Wochen nur deshalb keine Mehrarbeitsstunde(n) angefallen ist (sind), weil z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, dann ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.
Die regelmäßigen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden werden berechnet, indem die Zahl der Mehrarbeitsstunden des Ausgangszeitraums durch 13 geteilt wird. Liegen im Ausgangszeitraum unbezahlte Fehlzeiten (z. B. wegen des Bezugs von Krankengeld), wird die Zahl der Mehrarbeitsstunden des Ausgangszeitraums durch 91 abzüglich der Zahl unbezahlter Fehltage dividiert und das Ergebnis mit 7 multipliziert.
Der Arbeitnehmer bekommt ein Monatsgehalt oder arbeitet im Akkord
Wenn das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist oder sich aus anderen Gründen einer Stundenzahl nicht zuordnen lässt, gilt der 30. Teil des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts (ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) als Regelentgelt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Der Bemessungszeitraum muss bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet sein und mindestens vier Wochen umfassen.
Das Arbeitsentgelt ist z. B. bei Angestellten mit einem Monatsgehalt nach Monaten bemessen. Es lässt sich bei Arbeitern mit einem festen Wochen- oder Monatslohn einer Stundenzahl nicht zuordnen. Das gilt ebenso, wenn sich das Arbeitsentgelt nach gefertigten Stücken, einem Akkordtarif oder Provisionen richtet und sich deshalb einer Stundenzahl nicht zuordnen lässt.
Wurde im Bemessungszeitraum Krankengeld bezogen und deshalb nicht das vereinbarte (gleichbleibende) Arbeitsentgelt ausgezahlt, ist bei der Berechnung des Regelentgelts dennoch das vereinbarte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Der Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Gehalt
Wenn das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, ist der Regelentgeltberechnung das für den Monat vereinbarte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen und durch 30 zu teilen. Das gilt auch dann, wenn nicht im gesamten Monat Arbeitsentgelt bezogen wurde. Die Berechnung erfolgt unabhängig von den tatsächlichen Kalendertagen des Monats. Für die Frage, ob das Entgelt nach Monaten bemessen ist, ist maßgeblich, ob die Bemessungseinheit ein Monat ist. Auf die Zahlungsweise des Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Wird neben dem fest vereinbarten Monatsentgelt etwa Mehrarbeit geleistet oder neben dem Gehalt Provisionen erarbeitet, wird dadurch die Berechnungsmethode nicht beeinflusst.
Auch Angestellte leisten Überstunden
Vergütung für Mehrarbeit ist zu berücksichtigen, wenn die Vergütung in den letzten drei abgerechneten Monaten (Ausgangszeitraum) jeweils geleistet wurde. Das Regelentgelt wird berechnet, indem das vereinbarte Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate (einschließlich der Mehrarbeitsvergütung) durch 90 geteilt wird.
Wenn im Ausgangszeitraum unbezahlte Fehlzeiten liegen, dann ist das im Ausgangszeitraum erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl 90 abzüglich der Zahl der unbezahlten Fehltage zu teilen.
Der Arbeitnehmer arbeitet im Akkord
Wenn die Höhe des Arbeitsentgelts monatlich schwankt (z. B. aufgrund eines Akkordtarifs oder durch Provisionen), ist zur Berechnung des Regelentgelts das Arbeitsentgelt der letzten drei vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonate durch 90 zu teilen. Liegen in diesem Zeitraum unbezahlte Fehltage, ist durch 90 abzüglich der Fehltage zu teilen.
Einmalzahlungen des Arbeitgebers nicht vergessen
Neben dem aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten Regelentgelt ist aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Hinzurechnungsbetrag zu ermitteln (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Der Hinzurechnungsbetrag und das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt werden addiert; das Ergebnis ist das kumulierte Regelentgelt. Hinzurechnungsbetrag ist der 360. Teil der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einmalzahlungen der letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Es gibt einen Höchstbetrag für das Regelentgelt
Nachdem das kumulierte Regelentgelt ermittelt ist, ist es jedoch mit dem zu berücksichtigenden Höchstregelentgelt zu vergleichen und ggf. auf das Höchstregelentgelt zu begrenzen. Das Höchstregelentgelt entspricht der Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (vgl. § 47 Abs. 6 SGB V).
Die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (vgl. § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V) entspricht 1/360 der (besonderen) Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V) wird jährlich zum 1. 1. durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt (vgl. §§ 159, 160 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Das zu berücksichtigende Höchstregelentgelt richtet sich nicht nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit sondern nach dem Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts. Maßgeblich ist das Höchstregelentgelt des Kalenderjahres, in das der letzte Tag des Bemessungszeitraums fällt. Verändert sich das Höchstregelentgelt während der Arbeitsunfähigkeit zum 1. 1. eines neuen Jahres, ergeben sich keine Auswirkungen auf das Krankengeld. Eine Anpassung des Krankengeldes an die Entwicklung der Löhne und Gehälter findet nur über den Anpassungsfaktor für das Krankengeldes statt (vgl. § 50 Abs. 1 SGB IX).
Beispiel
Entgeltabrechnung bis zum 10. Kalendertag eines Monats für den Vormonat
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 2. Februar 2016
Beginn der Krankengeldzahlung 16. März 2016
Bemessungszeitraum Dezember 2015
Bei der Berechnung des Krankengeldes ist das Höchstregelentgelt des Jahres 2015 maßgeblich.
Das Krankengeld ersetzt nicht vollständig das entgangene Arbeitsentgelt
Das Krankengeld beträgt 70% des kumulierten Regelentgelts (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V; ggf. begrenzt auf das Höchstregelentgelt).
Das Krankengeld ist mit dem Netto-Arbeitsentgelt zu vergleichen
Das Krankengeld darf 90% des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Es ist also ein Vergleich des aus dem kumulierten Regelentgelt errechneten Krankengeldes mit 90% des Netto-Arbeitsentgelts anzustellen. Das Krankengeld ist ggf. auf 90% des Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Dabei ist das laufende Netto-Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen wie das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V zu berechnen.
Auch das Netto-Arbeitsentgelt erhöht sich durch Einmalzahlungen
Neben dem kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen ist ein kalendertäglicher Hinzurechnungsbetrag zum Netto-Arbeitsentgelt aufgrund von Einmalzahlungen zu ermitteln (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Hierzu ist das Verhältnis zwischen dem Regelentgelt und dem kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt zu ermitteln. Der Hinzurechnungsbetrag des Regelentgelts wird in diesem Verhältnis als Hinzurechnungsbetrag für das Netto-Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Beispiel
Aus laufendem Brutto-Arbeitsentgelt wurde ein Regelentgelt in Höhe von 52 € ermittelt (laufendes Netto-Arbeitsentgelt 33 €). Beim Regelentgelt wird ein Hinzurechnungsbetrag von 3 € berücksichtigt. Der Hinzurechnungsbetrag für das Netto-Arbeitsentgelt beträgt 1,90 € und wird nach folgender Formel berechnet:
33,00 EUR : 52,00 EUR x 3,00 EUR = 1,90 EUR
Ein letzter Vergleich: Das erzielte Netto-Arbeitsentgelt darf nicht überschritten werden
Das Krankengeld ist auf 90% des kumulierten Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Der so ermittelte Zahlbetrag darf 100% des aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelts nicht überschreiten. Es sind somit ein weiterer Vergleich und ggf. eine weitere Begrenzung vorzunehmen. Damit ist sichergestellt, dass durch die Berücksichtigung von Einmalzahlungen die wirtschaftliche Situation des Versicherten nicht verzerrt und dieser möglicherweise besser gestellt ist, als er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gestellt gewesen wäre.
Foto: Jorma Bork / pixelio.de
Hallo,
Wird eine monatlich gezahlte steuerpflichtige Prämie zur Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt oder nur das reine Bruttogehalt?
Grüße Thomas
Hallo ,
ich bin seit Januar 2019 Krank nun habe ich die Berrechnung für den Bezug von Krankengeld von der GKV erhalten.
Lt. dieser Berrechnung wurde der Verdienst aus 2018 (Dez/Nov./Okt ) zu Grunde gelegt, da mein Verdienst über der Bemessungsgrenze liegt wurde diese aus
2018 mit dem Betrag 4425.- gerechnet. Ist dies so Korrekt ??
Warum wurde hier nicht die Beitragsbemessungsgrenze von 2019 genommen da ich ja schließlich in 2019 krank wurde. 2019 wurde die Grenze auf 4538.- angehoben somit hätte ich hier auch mehr Krankengeld bezogen ca. 4.- /Tag.
Ich würde mich auf eine Antwort von Ihnen freuen
M.f.G
Ralf Münch
Hallo Herr Münch,
im Beitrag steht: „Bemessungszeitraum ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum“, in Ihrem Fall die letzte Gehaltsabrechnung vom Dezember 2018. Daher wird auch die Beitragsbemessungsgrenze von 2018 verwendet.
MfG
Thorsten Dorsch
Guten Tag.
Ich habe das Problem das die Krankenkasse zur Berechnung des krankengeldes das Einkommen vom Monat vor der Erkrankung zu Grunde legt. In diesem Monat war mein Kind 3 Tage krank und habe Kinderkrankengeld von der Krankenkasse erhalten. Dem zufolge habe ich auch weniger Brutto in diesen Berechnungsmonat. Habe normal Festgehalt. Somit fehlen 400€ Brutto bei der tatsächlichen Berechnung. Ist das so korrekt.
Guten Tag,
Ich hatte zwei Gewerbe,gleiche Betriebstaettennummer.
Im Juli 16 Auszahlung Provision mit Einmalzahlung von 6000e ohne Mwst!?,dann erst wieder im Oktober 4.16 Gewerbe aufgenommen, Krank geworden am 11.11.15, ab 16.12.16 Krankengeldbezug.Frage: zählen die Einnahmen von 4.10-4.11.16, denn 4 Wochen müssen berechnet werden?
Dann nach Arbeitsgericht wurde mit 1000e zugesprochen für den Beschäftigungszeitraum aus Oktober,4-15.11.16,zu Fluss 21.3.17
Krankenkasse weigert sich dies anzurechen!
Hätte die Krankenkasse die Einmalzahlung aus Juli 16 mitberechnet müssen?Gleiches Gewerbe.Andere Auftraggeber!
Bei Provisionzahlung Schreiben Sie,die letzten drei Monate vor Arbeitsunfaehigkeit geteilt durch 90.trifft dass bei mir zu?
Waere dies dann Juli, oder erst ab August.
Ich hatte von 27.07.16 bis 21.11.16 nur das Geld der Einmalzahlung und Restprovision aus 07.16
Wie muss ich was ansetzten.
Bitte um baldige Hilfe,es fehlt mir viel Geld durch Falschberechnung des Krankengelds
Hallo. Ich habe 1124€brutto bekommen. 763 netto bekommen.
114 monatsstunden. 27,50 Wochenstunden. Keine Zuschüsse mehr.
Wieviel krankengeld soll ich bekommen?
Danke.
Hallo,
bis vor kurzem bezog ich Übergangsgeld wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhaber am Arbeitsleben. Diese Maßnahme wurde wegen Krankheit vorzeitig beendet. NuN bin ich immernoch krankgeschrieben und soll Krankengeld erhalten.
Die Berechnung des Krankengeld beträgt 70% des Übergangsgeldes.
Aus meiner Sicht ist das nicht richtig.
Muss das Krankengeld nicht die gleiche Berechnungsgrundlage haben, wie das Übergangsgeld. Das Übergangsgeld ist kein Arbeitseinkommen.
Kann mir jemand eine kompetente Antwort geben?
Vielen Dank!
Hallo,
bei mir die gleiche Situation, LTA Maßnahme mit Übergangsgeld, 2 Wochen vor Beendigung dieser wieder krank, Krankenkasse berechnet neues Krankengeld nach dem Übergangsgeld.
Habe mich an Verdi gewendet, auch hier nichts eindeutiges, mein Rechtsanwalt meint es wäre korrekt.
Andererseits gibt es ein Urteil vom LSG glaube Oldenburg, das das Krankengeld nach dem letzten Lohn/ Entgeld berechnet werden müsste. Weis nicht wen man glauben kann.
Bist du weitergekommen.
Hallo … Ich habe laut Arbeitsvertrag eine 40 Std Woche mit einem grundstundenlohn von 10 Euro/Std. Ich erhalte zusätzlich regelmäßig 1€/Std erschwerniss / Schmutz Zulage. Somit habe ich einen Std Lohn von 11 Euro . Überstunden werden mit 25% vergütet also 12,75 die Stunde. Meine Frage ist jetzt wenn ich krank bin muss der Arbeitgeber mir den durchschnittlichen Lohn zahlen inkl. Zulagen und überstunden Vergütung oder nur die 10 Euro die Std ?? und wIE sieht das mit der Berechnung vom Krankengeld aus. ??? PS im durchSchnitt mache ich jede Woche mindestens 10 Überstunden so dass ich im Monat circa 50 überstunden habe
Hallo,
wie wird das Netto berechnet?
Mein Arbeitgeber zieht vom Netto, das auf auf dem Gehaltszettel steht, Anteil Krankenkassenbeitraege und Pflegeversicherung ab.
Ist das wirklich so richtig?
hallo ich habe eine frage : Ich seit 2013 krank (krankengeld) nach 18monte Arbeitslos dann bewiligung von der rentenkasse auf Reha Umschulung nach ca 1jahr wieder krank andere krankheit abruch der reha (Umschulung )
so jetzt meine frage von welchen geld wird das Krankengeld gezahlt berechnet Aok sagt 78% von den Übergangsgeld in der Reha (umschulung ) ich habe gehöhrt das es berechnet wird vom alten Lohn also summe x duch 68 mal 78 ?
Mfg Helmut
Hallo Helmut,
ich habe das gleiche Problem. Bist du diesbezüglich schon weiter gekommen. Bitte teile mir deine Erfahrung mit.
Schöne Grüße
Markus
Hallo,
wie verhält es sich mit der Auslöse als Montagearbeiter ?
Wird diese bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt ?
Ich bin Langzeitmonteur und musste meine Montage abbrechen.
Für mich wird das in ca. 10 Tage aktuell werden.
Es wäre schön, wenn es einen wissentlichen Kommentar dazu geben würde.
Danke, Bernd.
Hallo,
Ich bin Anfang 2014 krank geworden. Mein Krankengeld berechnete sich nach meiner reduzierten Arbeitszeit von 33 Stunden. Ab 1.7.14 stand mir vertraglich aber wieder eine 39 Stundenwoche zu.
Muss das Krankengeld dann ab 1.7.14 neu berechnet und somit erhöht werden ?
Sonn.,Feiertags,-und Nachtzuschläge gehören zur berechnung des Krankengeldes?!
Erst ab 25,-€ Stundenlohn?
Pingback: Verletztengeld – richtig berechnen | Ein Bildungsvorsprung hilft immer
Pingback: Arbeitsunfähigkeit – Wer zahlt den Ausfall? | Ein Bildungsvorsprung hilft immer
Pingback: Entgeltfortzahlung – Junge Arbeitsverhältnisse haben eine Wartezeit | Ein Bildungsvorsprung hilft immer