Neue Arbeitsverhältnisse

Wer krank und arbeitsunfähig ist, hat neben gesundheitlichen Problemen oft auch finanzielle Sorgen. Daher ist es bei kurzen Erkrankungen beruhigend, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt. Anders ist es bei einem neuen Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber nämlich erst nach einer 4-wöchigen Wartezeit.
Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht frühestens nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber. Die Frist wird vom vereinbarten Arbeitsbeginn an berechnet. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vertraglich an einem Tag beginnt, an dem tatsächlich nicht gearbeitet wird (weil es sich z. B. um einen gesetzlichen Feiertag handelt). Die Regelung gilt übrigens auch bei geringfügigen Beschäftigungen, die krankenversicherungsfrei sind.
Die Wartezeit stellt eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung dar. Sie verkürzt nicht die Dauer des Anspruchs von 6 Wochen. Die vor dem Ablauf der Wartezeit liegende Arbeitsunfähigkeit ist nicht auf den Anspruch anzurechnen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer vereinbart zum 1.11.2025 ein neues Arbeitsverhältnis. Die Beschäftigung wird erstmals am 3.11.2025 aufgenommen. Wegen eines privaten Unfalls ist er in der Zeit vom 5.11. – 12.1.2026 arbeitsunfähig krank. Während der Wartezeit vom 1. bis zum 28.11.2025 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt erst vom 29.11.2025 an für längstens 6 Wochen (bis 9.1.2026).
Hinweis: Die Wartezeit kann im Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen oder verkürzt werden.
Arbeitsverhältnis wird wegen Krankheit nicht angetreten
Entgeltfortzahlung ist auch dann zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer Krankheit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angetreten werden kann. Vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit ist eingetreten, nachdem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Auch in diesen Fällen ist die Wartezeit zu beachten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt am 6.10.2025 einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1.11.2025 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 22.10.2025 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Während der Wartezeit vom 1. – 28.11.2025 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt erst vom 29.11.2025 an für längstens 6 Wochen (bis 9.1.2026).
Neues oder einheitliches Arbeitsverhältnis
Jedes rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnis ist mit der Wartezeit ausgestattet. Zwei aufeinander folgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber können ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden. Dafür muss zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn
- es sich um eine kurze Unterbrechung von knapp 3 Wochen handelt und
- ein tariflich vereinbarter Wiedereinstellungsanspruch besteht.
- Eine neue Wartezeit ist damit nicht verbunden.
Beispiel: Das seit längerem bestehende Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wird wegen schlechter Auftragslage zum 31.10.2025 mit der Zusage der Wiedereinstellung einvernehmlich beendet. Wegen eines unvorhersehbaren Auftrags besteht plötzlich ein Arbeitskräftebedarf und der Arbeitnehmer wird zum 5.11.2025 wieder eingestellt. Eine Wartezeit für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist damit nicht verbunden.
Betriebsübergang
Beim Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber entsteht keine neue Wartezeit.
Betriebswechsel innerhalb des Konzerns
Wird innerhalb eines Konzerns zu einem anderen rechtlich selbstständigen Arbeitgeber gewechselt und dazu ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, ist die Wartezeit zu beachten. Es ist keine Wartezeit zu beachten, wenn der Arbeitnehmer lediglich zu einem anderen Betrieb versetzt oder abgeordnet wird.
Statuswechsel
Ein Statuswechsel des Arbeitnehmers (z. B. nahtloser Wechsel vom Ausbildungsverhältnis in ein sich anschließendes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber) begründet ebenfalls keine Unterbrechung. Eine neue Wartezeit entsteht nicht.
Tatsächliche Unterbrechung
Auch eine tatsächliche Unterbrechung innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Urlaub oder Krankheit) begründet keine neue Wartezeit.
Die Krankenkasse zahlt Krankengeld – mit Ausnahmen
Im Regelfall zahlt die Krankenkasse während der Wartezeit Krankengeld. Wenn der Arbeitnehmer also krank wird, nachdem er die Arbeit aufgenommen hat, ist der Sachverhalt eindeutig.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer tritt am 1.11.2025 ein neues Arbeitsverhältnis an. In der Zeit vom 4. bis zum 12.11.2025 ist er arbeitsunfähig krank (ärztliche Feststellung am 4.11.2025). Der Arbeitgeber zahlt wegen der Wartezeit nicht. Die Krankenkasse leistet vom 4. bis zum 12.11.2025 Krankengeld.
Die Krankenkasse zahlt auch, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber zum 31.10.2025 gekündigt. Mit dem neuen Arbeitgeber wurde am 20.10.2025 ein Arbeitsvertrag geschlossen (Arbeitsbeginn am 1.12.2025. Der Arbeitnehmer ist in der Zeit vom 25.10. – 10.12.2025 arbeitsunfähig krank. Entgelt wird durch den bisherigen Arbeitgeber bis zum 31.10.2025 gezahlt. Der neue Arbeitgeber zahlt wegen der Wartezeit nicht. Die Krankenkasse leistet vom 1.11. bis zum 10.12.2025 Krankengeld.
Hinweis: Der Arbeitnehmer ist durchgehend kranken- und pflegeversichert. Der Versicherungsschutz wird nicht unterbrochen.
Kein Krankengeld bei einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Kritisch wird es in einer beschäftigungslosen Zeit zwischen zwei Arbeitsverhältnissen. Für das Krankengeld ist das Versicherungsverhältnis während des beschäftigungslosen Zeitraums entscheidend. Wenn in dieser Zeit ein Versicherungsverhältnis nach § 188 Abs. 4 SGB V besteht, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.
Hinweis: Die obligatorische Anschlussversicherung entsteht, wenn die Unterbrechung des Versicherungsschutzes voraussichtlich mehr als 1 Monat dauert.
Der Anspruch auf Krankengeld ist auch dann ausgeschlossen, wenn während der Unterbrechung eine Familienversicherung besteht.
Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung
Eine Erkrankung am Ende eines Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitnehmer besonders kritisch. Der bisherige Arbeitgeber ist in den meisten Fällen nicht verpflichtet, Entgelt über das beendete Arbeitsverhältnis hinaus zu zahlen. Der neue Arbeitgeber leistet während der Wartezeit auch nicht. Die Krankenkasse prüft, ob der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses oder nahtlos im Anschluss daran entstanden und nicht ausgeschlossen ist.
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Krankengeld wird nur gezahlt, wenn der Anspruch darauf innerhalb eines Versicherungsverhältnisses entsteht. Die Art des Versicherungsverhältnisses (Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft, fortbestehende Mitgliedschaft) ist unerheblich. Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein (wie z. B. bei familienversicherten Angehörigen, die Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielen). Bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Nahtlosigkeitsregelung zu beachten.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer stationären Behandlung (z. B. im Krankenhaus) von ihrem Beginn an. Bei einer ambulanten Behandlung entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (auch wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist).
Beispiel: Ein Beschäftigter sucht am 27.10.2025 seinen Arzt auf. Dieser stellt am selben Tag fest, dass der Versicherte bereits seit dem 25.10.2025 arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 27.10.2025. Für den Krankengeldanspruch ist entscheidend, welches Versicherungsverhältnis an diesem Tag besteht.
Versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer
Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind Pflichtmitglieder ihrer Krankenkasse. Wenn der Anspruch auf Krankengeld während der Beschäftigung oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht, bleibt die Mitgliedschaft auch über das Ende der Beschäftigung hinaus erhalten und es kann Krankengeld gezahlt werden.
Beispiel: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31.10.2025. Am 1.11.2025 wird ärztlich festgestellt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2025. Da der Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht (für längstens 78 Wochen).
„Höherverdienender“ Arbeitnehmer
„Höherverdienende“ Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind privat krankenversichert oder freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Als solche erhalten sie auch Krankengeld. Wenn die Beschäftigung aufgegeben wird, fällt der Krankengeldanspruch weg. Das Versicherungsverhältnis wird dann als freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld weitergeführt.
Ähnlich wie bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern ist bei einer Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung zu prüfen, wann der Anspruch auf Krankengeld entstanden ist. Krankengeld ist zu zahlen, wenn der Anspruch während der Beschäftigung als „höherverdienender“ Arbeitnehmer oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht. Nach abgeschlossenem Krankengeldbezug wird die freiwillige Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld geführt.
Beispiel: Ein freiwilliges Mitglied ist seit Jahren als „höherverdienender“ Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.10.2025 durch eine Kündigung beendet. Der Versicherte ist vom 1. – 5.11.2025 arbeitsunfähig (ärztliche Feststellung am 1.11.2025). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2025 in unmittelbarem Anschluss an die Beschäftigung. Deswegen ist bis zum 5.11.2025 Krankengeld zu zahlen.
Fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit
Krankengeld wird jeweils für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bewilligt und gezahlt (Bewilligungsabschnitt). Wenn sich die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus fortsetzt, ist sie erneut fristgerecht festzustellen und der Krankenkasse zu melden. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit festzustellen und der Krankenkasse innerhalb einer Woche zu melden. Wenn der „nächste Werktag“ ein Samstag ist, ist die ärztliche Feststellung am folgenden Montag ausreichend.
Beispiel: Die Krankenkasse hat aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. – 31.10.2025 (Freitag) Krankengeld bewilligt. Der Krankengeldanspruch besteht weiterhin, wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit spätestens am 3.11.2025 (Montag) ärztlich festgestellt wird. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse bis zum 7.11.2025 zu melden.
Eine Ausnahmeregelung gilt für Arbeitnehmer, deren versicherungspflichtige Mitgliedschaft während des Krankengeldbezugs erhalten bleibt. Eine über das Ende des vorherigen Bewilligungsabschnitts hinaus fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit kann innerhalb eines Monats erneut ärztlich festgestellt werden. Allerdings wird Krankengeld erst wieder von der ärztlichen Feststellung an gezahlt.
Beispiel: Die Krankenkasse hat aufgrund einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. – 31.10.2025 (Freitag) Krankengeld bewilligt. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit wird erst am 28.11.2025 erneut ärztlich festgestellt. Der Anspruch auf Krankengeld besteht ununterbrochen fort. Krankengeld wird allerdings nur für die Zeit vom 9. – 31.10.2025 und erneut ab 28.11.2025 gezahlt.
Hinweis:
- Für den Anspruch auf Krankengeld ist es unerheblich, ob die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit wie im vorhergehenden Bewilligungsabschnitt beruht oder sich eine stationäre Behandlung anschließt.
- Eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit wird durch den Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements für längstens 7 Tage nach der Entlassung festgestellt und bescheinigt.
Pflichten des arbeitsunfähigen Versicherten
Dem Versicherten obliegt es, die Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen, um seinen Krankengeldanspruch zu sichern. Nachteilige Folgen einer verspäteten Feststellung gehen zu Lasten des Versicherten. Davon ist abzusehen, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich des Versicherten nicht zuzurechnen sind und der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren (z. B. bei einer offensichtlichen Fehlbeurteilung des Arztes.
Schließlich obliegt es dem Versicherten, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn zu melden. In den meisten Fällen ist der Versicherte davon aufgrund der elektronischen Meldung der Arztpraxis entbunden. In technischen Störfällen oder bei der Feststellung durch einen Arzt, der nicht Vertragsarzt ist, ist der Versicherte weiterhin selbst meldepflichtig. Kommt der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nach, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Das gilt ebenso bei einer ärztlich festgestellten Fortsetzungserkrankung.
Beispiel: Ein Versicherter ist seit dem 3.11.2025 arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 4.11.2025 ärztlich festgestellt. Die Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse spätestens am 10.11.2025 zu melden, ohne dass nachteilige Folgen für den Krankengeldanspruch eintreten.
Arbeitsunfähigkeit nach Beschäftigungsende
Krankengeld kann auch gezahlt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach beendeter Beschäftigung und nicht nahtlos daran festgestellt wird. Von der Krankenkasse wird eine Prognoseentscheidung erwartet, ob der zukünftige Versicherungsschutz gewährleistet ist.
Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld
Vielfach schließt sich an die Versicherungspflicht ein Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld an (freiwillige Mitgliedschaft, Familienversicherung, Krankenversicherung als Rentner). Damit ist der Bezug zur vorhergehenden Beschäftigung gelöst. Krankengeld kann nicht gezahlt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beendet die versicherungspflichtige Beschäftigung am 31.10.2025. Er ist seit dem 1.11.2025 als Rentner pflichtversichert. Der Hausarzt stellt am 3.11.2025 fest, dass der Rentner bereits seit dem 1.11.2025 arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld würde am 3.11.2025 entstehen. Da zu diesem Zeitpunkt die Versicherung als Rentner durchgeführt wird, kann kein Krankengeld gezahlt werden.
Kurzfristige Lücke im Versicherungsschutz
Arbeitnehmer, die in einer beschäftigungslosen Zeit erkranken, können einen nachgehenden Anspruch auf Krankengeld haben. Damit wird aber nur ein Zeitraum von höchstens einem Monat zwischen 2 Beschäftigungen überbrückt. Die Krankenkasse entscheidet vorausschauend (Prognoseentscheidung), ob der Arbeitnehmer nach der Monatsfrist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben wird. Ansonsten tritt eine obligatorische Anschlussversicherung ein, die den Anspruch auf Krankengeld ausschließt.
Die Krankenkasse zahlt für längstens einen Monat Krankengeld, wenn ein Versicherter nach beendeter Beschäftigung erkrankt.
Beispiel: Die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig Beschäftigten endet am 11.11.2025. Am 13.11.2025stellt der Hausarzt fest, dass sein Patient bis zum 20.11.2025 arbeitsunfähig ist. Der Versicherte hat einen „nachgehenden“ Anspruch auf Krankengeld. Es wurde bereits vor längerer Zeit ein Arbeitsvertrag über eine versicherungspflichtige Beschäftigung ab 1.12.2025 geschlossen.
Die Krankenkasse hat in diesen Fällen (vorausschauend) eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob sich spätestens nach der Monatsfrist des nachgehenden Anspruchs ein neues Versicherungsverhältnis anschließen wird (z. B. aufgrund einer neuen Beschäftigung).
Längere Zeit ohne Beschäftigung
Bei einer Lücke im Versicherungsschutz von mehr als 1 Monat (z. B. weil es sich um eine länger dauernde Krankheit handelt), schließt sich an die Versicherung aufgrund der Beschäftigung eine obligatorische Anschlussversicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall an. Diese wiederum verdrängt den nachgehenden Anspruch und schließt das Krankengeld aus.
Beispiel: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer scheidet am 31.10.2025 aus der Mitgliedschaft aus. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (z. B. aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld besteht nicht). Voraussichtlich wird er nicht spätestens am 1.12.2025 ein neues Versicherungsverhältnis begründen. Es entsteht deswegen vom 1.211.2025 an eine obligatorische Anschlussversicherung (freiwillige Mitgliedschaft) wegen der fehlenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Krankengeldanspruch für Selbstständige
Versicherte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, sind grds. vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Sind sie gesetzlich versichert, besteht aber die Möglichkeit, eine Wahlerklärung abzugeben und den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld zu erlangen. Der gesetzliche Anspruch kann durch einen Wahltarif ergänzt werden.
Gesetzliches Krankengeld
Selbstständige riskieren oft einen Einkommensverlust, wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dieses Risiko abzusichern. Am einfachsten ist es, das gesetzlich geregelte Krankengeld der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen (Optionskrankengeld). Der Versicherte muss dazu nur eine entsprechende Erklärung gegenüber seiner Krankenkasse abgeben (Wahlerklärung).
Die Wahlerklärung kann zum Beginn der Versicherung abgegeben werden. Es ist aber auch möglich, zu einem späteren Zeitpunkt zu wählen. Wird die Wahlerklärung während einer Arbeitsunfähigkeit abgegeben, wird sie erst nach deren Ende wirksam.
Hinweis: Der Versicherte ist 3 Jahre an seine Erklärung gebunden.
Die Versicherung beinhaltet von ihrem Beginn an einen Krankengeldanspruch, wenn die Wahlerklärung innerhalb von 2 Wochen abgegeben wird (z. B. nach einem Kassenwechsel). Der Versicherte ist 3 Jahre an seine Wahlerklärung gebunden. In dieser Zeit ist ein Kassenwechsel nicht möglich.
Das Krankengeld wird frühestens von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitseinkommen, aus dem zuvor schon Beiträge gezahlt wurden. Bei länger dauernden Erkrankungen wird das Krankengeld nach einem Jahr erhöht. Krankengeld wird längstens für 78 Wochen gezahlt. Bei negativen Einkünften wird kein Krankengeld gezahlt.
Beispiel: Ein selbstständiger Unternehmer ist mit dem gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld versichert. Er sucht am 20.10.2025 seinen Hausarzt auf, der rückwirkend ab 18.10.2025 eine Arbeitsunfähigkeit feststellt. Krankengeld wird frühestens ab 29.11.2025 gezahlt.
Kombination mit Wahltarif
Alternativ zur Wahlerklärung kann ein Wahltarif gewählt werden, der sich nach der Satzung der Krankenkasse richtet. Wahlerklärung und Wahltarif können auch miteinander kombiniert werden (z. B. um den Einkommensausgleich während der ersten 7 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit auszugleichen).
Hinweis: Die Krankenkassen bieten häufig einen Wahltarif an, der es dem Selbstständigen ermöglicht, den Einkommensausfall in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Eine vollständige Absicherung des Einkommensausfalls ist oft nicht möglich. Da hilft nur eine private Absicherung (Krankentagegeld).
Nicht jede Krankenkasse bietet Wahltarife an, die unabhängig von einer Wahlerklärung für das Optionskrankengeld abgeschlossen werden können.
Krankengeld für versicherungspflichtige Selbstständige
Selbstständige Unternehmer sind meistens freiwillig bei den Krankenkassen versichert. Für sie ist es unproblematisch, sich für eine Versicherung mit Krankengeld zu entscheiden.
Es gibt aber auch Unternehmer, die versicherungspflichtig sind, weil sie im Krankheitsfall nicht anderweitig abgesichert sind (Auffangversicherung). Dieser Personenkreis ist ebenfalls berechtigt, sich durch eine Wahlerklärung für das Optionskrankengeld zu entscheiden.
Vor- und Nachteile der Versicherung mit Krankengeld
Der Beitrag für eine Versicherung mit einem gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 % plus Zusatzbeitragssatz), obwohl der Anspruch erst nach 6 Wochen entsteht. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. Es gibt auch keine Altersgrenze.
Zusätzlich zum gesetzlichen Krankengeld oder unabhängig davon kann ein Wahltarif abgeschlossen werden. Dafür ist eine Prämie zu entrichten. Viele Wahltarife sehen Einschränkungen wie eine Wartezeit, ein späteres Entstehen des Anspruchs oder eine Altersgrenze vor.
Hinweis: In einer Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld richtet sich der Beitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz (14,0 % plus Zusatzbeitragssatz). Meistens ist es trotz einer Kombination von gesetzlichem Krankengeld und Wahltarif nicht möglich, den gesamten Einkommensausfall abzusichern.
Versicherte müssen danach individuell entscheiden, welche Versicherungsleistungen im Einzelfall vorteilhaft sind. Das gilt auch für den Vergleich mit einer privaten Absicherung des Verdienstausfalls.
Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind
Anspruch auf Krankengeld haben alle Versicherten. Entscheidend ist, dass der Anspruch nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Verdienstausfall entsteht (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, von dem Beiträge gezahlt werden). In diesem Kapitel werden einige Personengruppen kurz genannt.
Selbstständig Erwerbstätige
Selbstständig Erwerbstätige, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind (Optionskrankengeld), erhalten Krankengeld, wenn sie zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen erzielt und davon Beiträge entrichtet haben. Wird kein positives Einkommen erzielt, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Das Arbeitseinkommen wird auch dann in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt, wenn es geringer als der Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen ist.
Rentner
Rentner oder Rentenantragsteller haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht; vorausgesetzt, es wurden davon Krankenversicherungsbeiträge entrichtet. Der Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
Beispiel: Eine Witwenrentnerin ist wegen des Rentenbezugs bei einer Krankenkasse pflichtversichert. Ihre Beiträge zahlt sie aus der Rente und dem Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Im Krankheitsfall wird für das ausfallende Arbeitseinkommen Krankengeld gezahlt.
Werkstudent
Die meisten Studenten sind in der studentischen Krankenversicherung versichert und haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt auch, wenn eine versicherungsfreie Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wird.
Wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten allerdings nicht mehr überwiegend durch das Studium, sondern durch eine Beschäftigung in Anspruch genommen werden, ist der Student aufgrund der Beschäftigung versichert. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit kann dann auch Krankengeld beansprucht werden.
Bundesfreiwilligendienst
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind krankenversichert, wenn sie ein Taschengeld oder Sachbezüge erhalten. Dabei handelt es sich um Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zu zahlen sind. Somit besteht ein Anspruch auf Krankengeld.
Entgeltfortzahlung wird in den meisten Fällen nicht geleistet, weil die Teilnehmer arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten.
Versicherungspflichtige ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
Die Auffangversicherung erfasst Personen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben. Sie sind versicherungspflichtig (§ 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V). Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht geringfügig ist.
Beispiel: Ein Versicherter der „Auffangversicherung“ einer Krankenkasse nimmt nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Beschäftigung auf. Wegen seines Alters wird er aufgrund dieser Beschäftigung nicht versicherungspflichtig. Er bleibt in der Auffangversicherung versichert. Von seinem Arbeitsentgelt sind Beiträge zu entrichten. Wenn bei Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt erzielt wird, ist Krankengeld zu zahlen.
Grafik: Chat GPT