Krankengeld – Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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664255_web_R_K_B_by_Cristine Lietz_pixelio.deWer krank ist, hat neben gesundheitlichen Problemen oft auch finanzielle Sorgen. Daher ist es bei kurzen Erkrankungen beruhigend, dass das Entgelt durch den Arbeitgeber fortgezahlt wird. Anders ist es bei „jungen“ Arbeitsverhältnissen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber nämlich erst nach einer 4-wöchigen Wartezeit.

Wartezeit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht frühestens nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber. Die Frist wird vom vereinbarten Arbeitsbeginn an gerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vertraglich an einem Tag beginnt, an dem tatsächlich nicht gearbeitet wird (weil es sich z. B. um einen gesetzlichen Feiertag handelt).

Die Wartezeit stellt eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar; sie verkürzt nicht die Dauer des Anspruchs von 6 Wochen. Die vor dem Ablauf der Wartezeit liegende Arbeitsunfähigkeit ist nicht auf die Dauer des Anspruchs anzurechnen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer tritt am 1.9.2013 ein neues Arbeitsverhältnis an. Wegen eines privaten Unfalls ist er in der Zeit vom 5.9.2013 – 12.11.2013 arbeitsunfähig krank. Während der Wartezeit vom 1. bis zum 28.9.2013 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt erst vom 29.9.2013 an für 6 Wochen (bis 9.11.2013).

Durch Arbeitsvertrag ausschließen

Die Wartezeit kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder verkürzt werden.

Arbeitsverhältnis wird wegen Krankheit nicht angetreten

Entgeltfortzahlung ist auch dann zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer Krankheit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angetreten werden kann. Vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit ist eingetreten, nachdem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Auch in diesen Fällen ist die Wartezeit zu beachten.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer schließt am 4.10.2013 einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1.11.2013 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 22.10.2013 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Während der Wartezeit vom 1. – 28.11.2013 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt erst vom 29.11.2013 an für längstens 6 Wochen (bis 9.1.2014).

Neues oder einheitliches Arbeitsverhältnis

Jedes rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnis ist mit der Wartezeit ausgestattet. 2 aufeinander folgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber können ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden. Vorausgesetzt, dass zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn

  • es sich um eine kurze Unterbrechung von knapp 3 Wochen handelt und
  • ein tariflich vereinbarter Wiedereinstellungsanspruch besteht.

Eine neue Wartezeit ist damit nicht verbunden.

Statuswechsel

Ein Statuswechsel des Arbeitnehmers (z. B. nahtloser Wechsel vom Ausbildungsverhältnis in ein sich anschließendes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber) begründet ebenfalls keine Unterbrechung; eine neue Wartezeit entsteht nicht. Das gilt ebenso bei einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber.

Eine tatsächliche Unterbrechung innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Urlaub oder Krankheit) begründet keine neue Wartezeit.

Die Krankenkasse zahlt Krankengeld – mit Ausnahmen

Im Regelfall zahlt die Krankenkasse während der Wartezeit Krankengeld. Wenn der Arbeitnehmer also krank wird, nachdem er die Arbeit aufgenommen hat, dann ist der Sachverhalt eindeutig.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer tritt am 1.9.2013 ein neues Arbeitsverhältnis an. In der Zeit vom 4. bis zum 12.9.2013 ist er arbeitsunfähig krank (ärztliche Feststellung am 4.9.2013). Der Arbeitgeber zahlt wegen der Wartezeit nicht. Die Krankenkasse leistet vom 5. bis zum 12.9.2013 Krankengeld.

Die Krankenkasse zahlt auch, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber zum 31.8.2013 gekündigt. Mit dem neuen Arbeitgeber wurde am 20.8.2013 ein Arbeitsvertrag geschlossen mit Arbeitsbeginn am  1.9.2013. Der Arbeitnehmer ist in der Zeit vom 25.8. – 10.9.2013 arbeitsunfähig krank. Entgelt wird durch den bisherigen Arbeitgeber bis zum 31.8.2013 gezahlt. Der neue Arbeitgeber zahlt wegen der Wartezeit nicht. Die Krankenkasse leistet vom 1. bis zum 10.9.2013 Krankengeld.

Kein Krankengeld bei Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Kritisch wird es in einer beschäftigungslosen Zeit zwischen 2 Arbeitsverhältnissen. Für das Krankengeld ist das Versicherungsverhältnis während des beschäftigungslosen Zeitraums entscheidend. Wenn in dieser Zeit ein Versicherungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.

Foto: Cristine Lietz  / pixelio.de