Krankengeld – Die Leistung wird nicht neben einer Rente gezahlt

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  • Beitrags-Kategorie:Fachliteratur
  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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SONY DSCKrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Wenn Krankengeld mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft, ergeben sich daraus Auswirkungen auf das Krankengeld. Abhängig von der Rentenart und ggf. dem Beginn des Rentenanspruchs kann der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sein, gekürzt werden oder unbeeinträchtigt bleiben.

Ausschluss des Krankengeldes

Der Anspruch auf Krankengeld endet vom Beginn der nachfolgend genannten Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
  • Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V,
  • Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Erwerbsunfähigkeit, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
  • Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Erwerbsunfähigkeit, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden

(vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Neuer Anspruch auf Krankengeld

Nach dem Ausschluss des Anspruchs entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld erst dann, wenn

  • die Rentenleistung nicht mehr gezahlt wird,
  • die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit beendet ist und
  • beim Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld besteht

(vgl. § 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V).

Beginn einer Rentenleistung

Beginn der Rentenleistung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist der Zeitpunkt, von dem an ein Anspruch auf Rente besteht. Das gilt auch für befristete Renten (vgl. § 101 SGB VI) oder Renten, die wegen eines anrechenbaren Hinzuverdienstes (vgl. § 96a SGB V) tatsächlich nicht ausgezahlt werden. Von diesem Tagan besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Der Versicherte kann nicht über diesen Zeitpunkt hinaus die Auszahlung von Krankengeld beanspruchen. Über den Rentenbeginn hinaus ausgezahltes Krankengeld kann nicht vom Versicherten zurückgefordert werden.

Erstattungsanspruch der Krankenkasse

Die Krankenkasse hat einen Erstattungsanspruch auf die Rente vom Rentenbeginn bis zur Einstellung der Krankengeldzahlung (vgl. § 103 SGB X). Für den Erstattungsanspruch der Krankenkasse steht höchstens die Netto-Rente zur Verfügung. Dabei handelt es sich um den Zahlbetrag der Rente (Brutto-Rente) abzüglich des Versichertenanteils an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. insbesondere § 228 Abs. 2 SGB V zur Beitragspflicht von Rentennachzahlungen). Die Brutto-Rente unterliegt der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; das gilt auch für die Nachzahlung (vgl. u. a. § 228 Abs. 2 SGB V). Der Beitragsanteil des Versicherten speist somit die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und steht deshalb nicht für den Erstattungsanspruch zur Verfügung.

Wird die Rentenleistung von einem ausländischen Leistungsträger gezahlt (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V), hat der Versicherte die Rentenleistung für die Zeit bis zur Einstellung der Krankengeldzahlung an die Krankenkasse herauszugeben (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Bleibt die Krankenkasse mit einem „Krankengeldspitzbetrag“ belastet, weil die Leistung niedriger als das Krankengeld ist, kann die Krankenkasse den „Krankengeldspitzbetrag“ nicht vom Versicherten zurückfordern (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Kürzung des Krankengeldes

Der Anspruch auf Krankengeld ist beim Zusammentreffen mit folgenden Leistungen zu kürzen:

  • Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte;
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Knappschaftsausgleichsleistung oder Rente für Bergleute,
  • vergleichbare Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
  • Leistung, die ihrer Art nach mit den oben genannten Leistungen vergleichbar sind und ausschließlich nach den für die „neuen“ Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden

(vgl. § 50 Abs. 2 SGB V).

Rente nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Das Krankengeld wird allerdings nur dann gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird. Sonst werden Rente und Krankengeld ungekürzt nebeneinander gezahlt. Das Krankengeld wird außerdem dann nicht gekürzt, wenn Rente und Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausbehandlung am selben Tagbeginnen.

Beginn und Höhe der Kürzung

Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Krankengeld vom Zeitpunkt der Rentenzubilligung an zu kürzen. Darüber hinaus gezahltes ungekürztes Krankengeld kann nicht vom Versicherten zurückgefordert werden. Andererseits hat der Versicherte keinen Anspruch auf Auszahlung des ungekürzten Krankengelds über den Zeitpunkt der Rentenzubilligung hinaus.

Der Kürzungsbetrag ist zu ermitteln, indem der Zahlbetrag der Rente (vgl. § 228 Abs. 1 SGB V) durch 30 geteil wird.

Rentenbeginn

Eine Versichertenrente beginnt mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Wird der Rentenantragspäter gestellt, beginnt die Rente mit dem Kalendermonat, in dem die Rente beantragt wird (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI).

Foto: Bernd Kasper  / pixelio.de

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Mary

    Könnten Sie freundlicherweise im Artikel ergänzen, welches Gesetz bzw. welche Verordnung Ihrer Aussage „Darüber hinaus gezahltes ungekürztes Krankengeld kann nicht vom Versicherten zurückgefordert werden.“ zugrunde liegt? Vielen Dank.

  2. Moma

    Frage: Habe mtl. 1200,- € Krankengeld erhalten bei teilweiser Erwerbsminderung von Juli 2012 bis Februar 2013 des folgenden Jahres, dann wurde nachträglich die volle Rente ab Mai 2012 bewilligt 1.100,–€.
    Dann musste ich an die Deutsche Rentenversicherung 2.900,– € zurückzahlen.
    Ich habe nur das Krankengeld von 1200,00 € erhalten (keine Rente).
    Jetzt bekam ich vom Finanzamt eine Nachzahlungsaufforderung von 900,00 € .
    Ich weiss jetzt nicht mehr weiter, hat jemand einen Hinweis?

  3. Martina Frank

    Soweit habe ich alles verstanden, ich zahle an meine private Krankenkasse fast 700€, bin nun aber voll erwerbsunfähig und beziehe Rente, wieviel muss ich nun zurück zahlen, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wurde? Kann ich die fast 700€ monatlich davon ab ziehen?

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