Krankenversicherung der Rentner – Nicht alle Einnahmen sind beitragspflichtig

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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Rentner zahlen hauptsächlich von ihrer Rente die Beiträge zur Krankenversicherung. Daneben werden die Beiträge auch ausVersorgungsbezügen und Arbeitseinkommen berechnet. Andere Einnahmen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinnahmen) werden nicht berücksichtigt.

Zu berücksichtigende Einnahmen

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden

  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und
  • das Arbeitseinkommen

als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt (vgl. § 237 Satz 1 SGB V).

Rente

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind

  • die Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie
  • die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung

(vgl. § 228 Abs. 1 SGB V). Sie werden mit ihrem Zahlbetrag (Brutto-Rente vor Abzug des Versichertenanteils an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) einschließlich eines Anteils aus Beiträgen der Höherversicherung berücksichtigt. Zum Zahlbetrag der Rente gehören auch Beträge, die an Dritte ausgezahlt werden (z. B. aufgrund von Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung). Rentenleistungen anderer Sozialleistungssysteme bleiben unberücksichtigt.

Hinweis

  • Der Auszahlungsbetrag einer befreienden Lebensversicherung ist keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, auch wenn der Abschluss der Lebensversicherung Voraussetzung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war (BSG, Urteil vom 27.1.2000, B 12 KR 17/99 R).
  • Renten der gesetzlichen Unfallversicherung oder Renten nach dem BVG oder in entsprechender Anwendung des BVG sind keine Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und gehören nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Rentennachzahlung

Eine Rentennachzahlung ist ebenfalls beitragspflichtig (vgl. § 228 Abs. 2 SGB V). Von der Rentennachzahlung sind Beiträge für Zeiten zu entrichten, in denen ein Anspruch auf Leistungen bestand. Beiträge aus der Rentennachzahlung sind demnach für die Zeiten

  • einer Mitgliedschaft aufgrund von Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung,
  • einer Familienversicherung oder
  • eines Anspruchs auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V oder § 51 Abs. 3 Satz 2 SGB V

zu entrichten. Das gilt auch, wenn die Nachzahlung auf die Zeit einer freiwilligen Mitgliedschaft (ganz oder teilweise) entfällt (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V, der u. a. auf § 228 Abs. 2 SGB V verweist). Die Rentennachzahlung ist auf die Monate des Nachzahlungszeitraums zu verteilen. Die Beiträge sind von den entsprechenden Beträgen (ggf. unter Beachtung unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze) zu berechnen.

Versorgungsbezüge

Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Gesetz der Begriff „Versorgungsbezüge“ verwendet (vgl. § 229 Abs. 1 SGB V). Die gesetzliche Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge. Allerdings werden diese Versorgungsbezüge nur insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, als sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.

Hinweis

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips auch für geboten erachtet (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff).

Als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne kommen laufende Geldleistungen, Kapitalleistungen oder vergleichbare Leistungen aus dem Ausland in Betracht.

Beitragspflichtig sind alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen. Dabei ist nicht auf den nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend anzuknüpfen. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen grundsätzlich Bezüge von Institutionen und aus anderen Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. . Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zugunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zugunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird. Die Versorgungsbezüge bleiben auch dann im vollen Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Beschäftigten als Versicherungsnehmer getragen werden.

Versorgungsbezüge in diesem Sinne sind

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
  • Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
  • Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Versorgungsbezüge werden mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt. Zahlbetrag ist der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Dazu gehören auch Kinderzuschüsse oder Erhöhungsbeträge für Kinder, sowie Einmalzahlungen ohne Rücksicht auf die Bezeichnung. Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung bzw. Abzweigungsbeträge nach § 94 Abs. 5 ALG. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Gleiches gilt im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB. Dagegen reduzieren Abzweigungsbeträge nach § 1587 b BGB (z. B. Kürzungsbeträge nach § 57 Beamtenversorgungsgesetz) im Rahmen des Versorgungsausgleichs den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.

Die Nachzahlung unterliegt ebenfalls der Beitragspflicht. Die Regelung zur Rentennachzahlung gilt entsprechend (vgl. § 229 Abs. 2 SGB V).

Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen ist der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 SGB IV). Zum Arbeitseinkommen gehören

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Das Arbeitseinkommen wird nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen (vgl. § 15 Abs. 2 SGB IV).

Keine rückwirkende Änderung

Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Arbeitseinkommen und der darauf entfallende Beitrag werden durch die Krankenkasse mittels eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (vgl. § 48 SGB X) für die Zukunft festgesetzt. Die Höhe es Gewinns und damit der beitragspflichtigen Einnahmen werden auf der Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheids ermittelt. Erst wenn der Krankenkasse der entsprechende Bescheid vorgelegt wird stehen Daten zu Verfügung, auf deren Grundlage sie verbindlich die Beiträge für die Zukunft festsetzen kann. Das gilt ebenso, wenn sich Änderungen in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ergeben. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.

Die Einnahmen werden in einer bestimmten Reihenfolge berücksichtigt

Bei der Beitragsberechnung sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (2013 = 3.937,50 EUR monatlich; vgl. § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Dabei ist eine bestimmt Reihenfolge einzuhalten:

1.   Rente;

2.   Versorgungsbezüge;

3.   Arbeitseinkommen

(vgl. § 238 SGB V). Neben der Rente können Versorgungsbezüge und/oder Arbeitseinkommen zusammen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.

Von geringfügigen Einnahmen sind keine Beiträge zu zahlen

Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammen monatlich 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen (2013 = 134,75 EUR). Beitragspflichtige Einnahmen unterhalb dieser Grenze werden nicht zur Beitragsbemessung herangezogen (vgl. § 237 Satz 2 i. V. m. § 226 Abs. 2 SGB V).

Beitragssätze

Für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gilt bei Versicherungspflichtigen der allgemeine Beitragssatz von 15,5 % (vgl. §§ 247, 248 Satz 1 SGB V).

Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich an den Beiträgen

Der Rentenversicherungsträger ist für die Entscheidung über die Tragung und die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung sachlich zuständig. Versicherungspflichtige Rentner und die Rentenversicherungsträger haben die aus der Rente nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessenen Beiträge gemeinsam zu tragen (vgl. § 249a SGB V). Der Anteil des Rentenversicherungsträgers beträgt 7,3% der Bruttorente. Den restlichen Beitrag trägt der Rentner.

Beispiel

Zahlbetrag der Rente     1.500,00 €
Gesamtbeitrag 15,5%        232,50 €
Anteil des RV-Trägers (15,5-0,9):2=7,3%        109,50 €
Anteil des Versicherten        123,00 €

Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sind vom Rentner allein zu tragen (vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V).

Bestimmte Beitragsteile sind vom Rentner einzuzahlen

  • Die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sind vom Rentner zu zahlen (vgl. § 252 SGB V).
  • Der Versichertenanteil der Beiträge aus der Rente wird vom Rentenversicherungsträger bei der Zahlung der Rente einbehalten und zusammen mit dem Anteil des Rentenversicherungsträgers für die Krankenkasse an die Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlt (vgl. § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
  • Die Beiträge aus Versorgungsbezügen werden von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge von den Versorgungsbezügen einbehalten und an die Krankenkassen gezahlt (vgl. § 256 Abs. 1 SGB V). Zahlstellen, die weniger als 30 beitragspflichtige Mitglieder von Krankenkassen betreuen, können beantragen, dass die Mitglieder die Beiträge selbst zahlen (vgl. § 256 Abs. 4 SGB V).

Die Krankenkasse kann einen zusätzlichen Beitrag erheben

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, erhebt sie von ihren Mitgliedern einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag (vgl. § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dazu ist eine Satzungsbestimmung erforderlich.

Foto: Rainer Sturm  / pixelio.de

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