Krankenversicherung der Rentner – Nicht alle Einnahmen sind beitragspflichtig

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Fachliteratur
  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
  • Lesedauer:9 min Lesezeit

500196_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio.de

Rentner zahlen hauptsächlich von ihrer Rente die Beiträge zur Krankenversicherung. Daneben werden die Beiträge auch ausVersorgungsbezügen und Arbeitseinkommen berechnet. Andere Einnahmen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinnahmen) werden nicht berücksichtigt.

Zu berücksichtigende Einnahmen

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden

  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und
  • das Arbeitseinkommen

als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt (vgl. § 237 Satz 1 SGB V).

Rente

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind

  • die Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie
  • die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung

(vgl. § 228 Abs. 1 SGB V). Sie werden mit ihrem Zahlbetrag (Brutto-Rente vor Abzug des Versichertenanteils an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) einschließlich eines Anteils aus Beiträgen der Höherversicherung berücksichtigt. Zum Zahlbetrag der Rente gehören auch Beträge, die an Dritte ausgezahlt werden (z. B. aufgrund von Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung). Rentenleistungen anderer Sozialleistungssysteme bleiben unberücksichtigt.

Hinweis

  • Der Auszahlungsbetrag einer befreienden Lebensversicherung ist keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, auch wenn der Abschluss der Lebensversicherung Voraussetzung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war (BSG, Urteil vom 27.1.2000, B 12 KR 17/99 R).
  • Renten der gesetzlichen Unfallversicherung oder Renten nach dem BVG oder in entsprechender Anwendung des BVG sind keine Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und gehören nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Rentennachzahlung

Eine Rentennachzahlung ist ebenfalls beitragspflichtig (vgl. § 228 Abs. 2 SGB V). Von der Rentennachzahlung sind Beiträge für Zeiten zu entrichten, in denen ein Anspruch auf Leistungen bestand. Beiträge aus der Rentennachzahlung sind demnach für die Zeiten

  • einer Mitgliedschaft aufgrund von Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung,
  • einer Familienversicherung oder
  • eines Anspruchs auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V oder § 51 Abs. 3 Satz 2 SGB V

zu entrichten. Das gilt auch, wenn die Nachzahlung auf die Zeit einer freiwilligen Mitgliedschaft (ganz oder teilweise) entfällt (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V, der u. a. auf § 228 Abs. 2 SGB V verweist). Die Rentennachzahlung ist auf die Monate des Nachzahlungszeitraums zu verteilen. Die Beiträge sind von den entsprechenden Beträgen (ggf. unter Beachtung unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze) zu berechnen.

Versorgungsbezüge

Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Gesetz der Begriff „Versorgungsbezüge“ verwendet (vgl. § 229 Abs. 1 SGB V). Die gesetzliche Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge. Allerdings werden diese Versorgungsbezüge nur insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, als sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.

Hinweis

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips auch für geboten erachtet (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff).

Als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne kommen laufende Geldleistungen, Kapitalleistungen oder vergleichbare Leistungen aus dem Ausland in Betracht.

Beitragspflichtig sind alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen. Dabei ist nicht auf den nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend anzuknüpfen. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen grundsätzlich Bezüge von Institutionen und aus anderen Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. . Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zugunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zugunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird. Die Versorgungsbezüge bleiben auch dann im vollen Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Beschäftigten als Versicherungsnehmer getragen werden.

Versorgungsbezüge in diesem Sinne sind

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
  • Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
  • Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Versorgungsbezüge werden mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt. Zahlbetrag ist der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Dazu gehören auch Kinderzuschüsse oder Erhöhungsbeträge für Kinder, sowie Einmalzahlungen ohne Rücksicht auf die Bezeichnung. Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung bzw. Abzweigungsbeträge nach § 94 Abs. 5 ALG. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Gleiches gilt im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB. Dagegen reduzieren Abzweigungsbeträge nach § 1587 b BGB (z. B. Kürzungsbeträge nach § 57 Beamtenversorgungsgesetz) im Rahmen des Versorgungsausgleichs den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.

Die Nachzahlung unterliegt ebenfalls der Beitragspflicht. Die Regelung zur Rentennachzahlung gilt entsprechend (vgl. § 229 Abs. 2 SGB V).

Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen ist der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 SGB IV). Zum Arbeitseinkommen gehören

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Das Arbeitseinkommen wird nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen (vgl. § 15 Abs. 2 SGB IV).

Keine rückwirkende Änderung

Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Arbeitseinkommen und der darauf entfallende Beitrag werden durch die Krankenkasse mittels eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (vgl. § 48 SGB X) für die Zukunft festgesetzt. Die Höhe es Gewinns und damit der beitragspflichtigen Einnahmen werden auf der Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheids ermittelt. Erst wenn der Krankenkasse der entsprechende Bescheid vorgelegt wird stehen Daten zu Verfügung, auf deren Grundlage sie verbindlich die Beiträge für die Zukunft festsetzen kann. Das gilt ebenso, wenn sich Änderungen in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ergeben. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.

Die Einnahmen werden in einer bestimmten Reihenfolge berücksichtigt

Bei der Beitragsberechnung sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (2013 = 3.937,50 EUR monatlich; vgl. § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Dabei ist eine bestimmt Reihenfolge einzuhalten:

1.   Rente;

2.   Versorgungsbezüge;

3.   Arbeitseinkommen

(vgl. § 238 SGB V). Neben der Rente können Versorgungsbezüge und/oder Arbeitseinkommen zusammen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.

Von geringfügigen Einnahmen sind keine Beiträge zu zahlen

Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammen monatlich 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen (2013 = 134,75 EUR). Beitragspflichtige Einnahmen unterhalb dieser Grenze werden nicht zur Beitragsbemessung herangezogen (vgl. § 237 Satz 2 i. V. m. § 226 Abs. 2 SGB V).

Beitragssätze

Für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gilt bei Versicherungspflichtigen der allgemeine Beitragssatz von 15,5 % (vgl. §§ 247, 248 Satz 1 SGB V).

Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich an den Beiträgen

Der Rentenversicherungsträger ist für die Entscheidung über die Tragung und die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung sachlich zuständig. Versicherungspflichtige Rentner und die Rentenversicherungsträger haben die aus der Rente nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessenen Beiträge gemeinsam zu tragen (vgl. § 249a SGB V). Der Anteil des Rentenversicherungsträgers beträgt 7,3% der Bruttorente. Den restlichen Beitrag trägt der Rentner.

Beispiel

Zahlbetrag der Rente     1.500,00 €
Gesamtbeitrag 15,5%        232,50 €
Anteil des RV-Trägers (15,5-0,9):2=7,3%        109,50 €
Anteil des Versicherten        123,00 €

Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sind vom Rentner allein zu tragen (vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V).

Bestimmte Beitragsteile sind vom Rentner einzuzahlen

  • Die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sind vom Rentner zu zahlen (vgl. § 252 SGB V).
  • Der Versichertenanteil der Beiträge aus der Rente wird vom Rentenversicherungsträger bei der Zahlung der Rente einbehalten und zusammen mit dem Anteil des Rentenversicherungsträgers für die Krankenkasse an die Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlt (vgl. § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
  • Die Beiträge aus Versorgungsbezügen werden von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge von den Versorgungsbezügen einbehalten und an die Krankenkassen gezahlt (vgl. § 256 Abs. 1 SGB V). Zahlstellen, die weniger als 30 beitragspflichtige Mitglieder von Krankenkassen betreuen, können beantragen, dass die Mitglieder die Beiträge selbst zahlen (vgl. § 256 Abs. 4 SGB V).

Die Krankenkasse kann einen zusätzlichen Beitrag erheben

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, erhebt sie von ihren Mitgliedern einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag (vgl. § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dazu ist eine Satzungsbestimmung erforderlich.

Foto: Rainer Sturm  / pixelio.de

Dieser Beitrag hat 19 Kommentare

  1. Klaus Kohl

    Aus meiner Sicht erfolgt hier eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern. In Falle einer gleichzeitigen geringfügigen selbständigen Tätigkeit, werden die Einnahmen daraus nicht Beitragspflichtig. Bei Versichrungspflichtigen Rentnern werden einfach Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (auch aus einer selbständigen Tätigkeit, wie dem Betrieb einer PV-Anlage, der keine „Arbeit“ im eigentlichen Sinne zugrunde liegt) zusammengerechnet. Selbst wenn diese Einnahmen weniger am 25 Euro pro Monat sind und damti für einen versicherungpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer keine Beiträge bedeuten würden, weil „Geringfügig“, muss man als Rentner daraus Beiträge zahlen – weil eben unterschiedliche Einnahmen einfach zusammengerechnet werden dürfen. Ich sehe das schon als eine Ungleichbehandlung an, weil auch zur Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen z.B. zeitliche und entgeltliche Geringfügigkeit nicht zusammengerechnet werden dürfen.

    1. NF

      Guten Tag,

      Ihre Anfrage kann ich leider nicht beantworten. https://www.finkenbusch.de ist ein publizistisches Angebot und keine Rechtsberatung. Für eine Rechtsberatung empfehle ich, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, einen Sozialrechtsverband oder an eine Gewerkschaft zu wenden.

  2. Wolfgang Seemann

    Guten Tag,

    ich werde bei der Liquidation meiner GmbH einmalig einen Veräußerungsgewinn erzielen.
    Ich bin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und nebenberuflich selbständig tätig.
    Zählt dieser Gewinn aus Sicht der Krankenkasse zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und muss ich dafür Beiträge bezahlen?

    Für ein verbindliche Antwort bzw. eine rechtliche Einschätzung bedanke ich mich schon jetzt ganz herzlich

    Wolfgang Seemann

  3. Grögl

    Für einen Vollrentner ist die Rangfolge der beitragspflichtigen Einnahmen nach SGB V
    Paragraph 238 geregelt
    Was aber ist, wenn der Voll-Rentner statt einem Arbeitseinkommen einer Teilzeittätigkeit nachgeht und dafür ein Arbeitsentgelt erhält ?
    Wie ist Rangfolge der beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Fall geregelt ?
    Rangfolge wie in Paragraph 226 angegeben?
    Eine weitere Frage:
    Muss ein Sozialbeitrag aus einer einmaligen Kap.-Zahlung auch dann geleistet werden, wenn offensichtlich ist, dass die BBG ohne diese erreicht, bzw. schon überschritten wird?

  4. Bernd Kosch

    Hallo,
    ich habe einen höheren Betrag aus einer Direktzusage geerbt. Selbst bin ich noch berufstätig. Ist für dieses Erbe Krankenkassenbeiträge zu entrichtend?

  5. D. Rech

    Sind Einkünfte aus Erfindervergütung oder Gebrauchsmustervergütung bei den Krankenkassen beitragspflichtig ?

  6. Rüdiger

    Moin und Hallie Hallo,
    als pensionierter Beamter habe ich aus früherer Ehe einen Versorgungsausgleich zu leisten, kann aber die von der Gegenseite erworbenen Rentenansprüche erst 2023 beantragen. Meine jetzige Ehefrau ist gegenwärtig nicht berufstätig, ihre Krankenkasse berücksichtigt bei der Berechnung ihres Krankenkassenbeitrages jedoch meinen Abschlag des Versorgungsausgleichs als Einkommen meinerseits. Wenn ich im Jahr 2023 dann tatsächlich die Rente aus diesem Ausgleich beantragen kann und erhalte würde diese dann als weiteres Einkommen zusätzlich berücksichtigt werden. Das würde damit eine doppelte Berücksichtigung bedeuten und kann doch mit dem GG vereinbar sein? Wer hat ähnliche Erfahrungen oder kann mir anderweitig helfen? Danke vorab

  7. Bob

    Hallo,
    wie ist denn die Situation für freiwillig versicherte Rentner? Welche Einkünfte werden berücksichtigt? Insbesondere: kann das Arbeitseinkommen des Ehepartner mit berücksichtigt werden?

    1. Jochele

      Das ist im §226 SGB V verständlich ausgedrückt. Im Absatz 2 werden die Bezugsarten genannt (und nur diese gelten), die der Geringfügigkeitsgrenze unterliegen und somit beitragsfrei sein können. Dabei gibt es keine Unterscheidung über den Ursprung der Rentenquellen, die auch mehrere sein können, also ob seinerzeit freiwillig und / oder Arbeitgeber-bezogen eingezahlt wurde.

      Im gleichen Absatz ist der monatliche Grenzwert beschrieben. Die dort genannte Bezugsgröße ändert sich jedes Jahr (wird erhöht). Die aktuelle Höhe sowie die der Vorjahre sind im Internet zu erhalten (für 2013 ist er zudem im obigen Beitrag angeführt), der vollständige Gesetzestext zum §226 SGB V z.B. bei dejure.org. Dort sind zudem zugehörige Urteile zu lesen.

      Rentenbeiträge und Abgaben dazu sind immer auf eine einzelne Person bezogen.

      Besonders interessant in diesem Zusammenhang ist ein aktuelles Urteil des BVG geworden (das weit über einer Million Rentner Beitragsreduzierung beschert hat), nur wenige Monate alt, nach dem einzig Krankenkassenbeitrag für den Arbeitgeber-bezogenen Teil der Rentenzahlung zu entrichten ist. Bei einem Anteil aus ausschließlich auf freiwilliger Basis begründeten Rentenzahlung jedoch nicht, selbst wenn beide Rentenzahlungen bei ein- und demselben Rententräger in ein- und demselben zugrunde liegendem Vertrag begründet sind. Somit wird es jetzt eher möglich, dass der beitragspflichtige Rentenbetrag unter die Geringfügigkeitsgrenze des §226 SGB V fällt und somit überhaupt keine Abgaben an die Krankenkasse anfallen.

      Die Antrag auf Befreiung (in beiden Fällen: gemäß BVG-Urteil, Geringfügigkeitsgrenze) ist an die Krankenkasse und an den Rententräger oder an die Rententräger bei Mehrfachbezug zu stellen.

    2. Robert Roth

      Achtung, wenn der Partner Beamter ist kann sein Einkommen mit angerechnet werden!

  8. Lorenz

    Ich beziehe eine ges. Rente, eine Betriebsrente und einen Einmalbetrtag aus einer Direktversicherung. Auf jede Rente zahle ich anteilige KV-Beiträge in einer Gesamthöhe von 304,75 €. Auf die Gesamtsumme aller Renten würde ich jedoch nur einen KV-Beitrag in Höhe von 280,–€ je nachdem wie hoch man die Rente aus der Direktversicherung ansetzt. Ist das gerecht? So zahle ich fast den gleichen Anteil an die KV wie zu Zeiten meinerr Berufstätigkeit. Mein Gehalt war seinerzeit deutlich höher als meine jetzigen Renten. Kann mir das jeman beantworten?

    1. Reiner Mueller

      Hallo, Gleicher Fall bei mir. Ja man hat deutlich weniger Brutto aber der Eigenanteil an der KV ist u. U. nur geringfügig weniger. Die KV argumentiert man ja ja sowieso nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezählt. Hier die Antwort eines Sachverständigen wie gerechnet wird.

      Bei pflichtversicherten Rentnern sind folgende Einkünfte beitragspflichtig:

      Gesetzliche Rente: Beitragssatz: 7,3 % + Zusatzbeitrag der Kasse (ab 2019 halber Zusatzbeitrag)

      Versorgungsbezüge (Betriebsrenten, Direktversicherungen): Beitragssatz 14,6 % + Zusatzbeitrag der Kasse

      Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit: Beitragssatz 14,6 % + Zusatzbeitrag der Kasse

      Bei freiwillig versicherten Rentnern sind die folgenden Einkunftsarten zusätzlich beitragspflichtig: Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden etc.) und private Renten. Der Beitragssatz beträgt hier 14 % + Zusatzbeitrag.

      Wenn die Direktversicherung als Einmalbetrag ausbezahlt wird, wird sie für 10 Jahre beitragspflichtig. Dafür wird der Betrag durch 120 Monate geteilt. Aus diesem Betrag werden dann für 10 Jahre monatlich Beiträge berechnet. Der Beitragssatz beträgt 14,6 % + Zusatzbeitrag. Offensichtlich beträgt der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse 0,6 %, woraus sich dann der gesamte Beitragssatz von 15,2 % ergibt. Ein Zusatzbeitrag von 0,6 % liegt unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Kassen, welcher bei rund 1 % liegt.

      Versorgungsbezüge sind beitragsfrei, wenn sie 152,25 € nicht überschreiten (2018). Allerdings werden hierbei alle Versorgungsbezüge, also Ihre Betriebsrente und 1/120tel der Direktversicherung, zusammengerechnet.

      Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung, also der Betrag aus dem maximal Beiträge berechnet werden, beträgt im Jahr 2018 53.100 € jährlich und 4.425 € monatlich.

      Wenn die Einkünfte zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, werden zunächst die Beiträge aus der Rente berechnet. Die Versorgungsbezüge werden dann mit dem Rest bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

      Beispiel:

      Gesetzliche Rente: 2.000 €

      Betriebsrente + Direktversicherung 2.500 €

      Beitragsbemessungsgrenze 4.425 €

      minus Rente 2.000 €

      —————————————————————–

      Rest 2.425 €

      Die Betriebsrente und die Direktversicherung zusammen werden nicht voll beitragspflichtig, sondern nur bis 2.425 €.

      Bei jeder Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (immer zum Jahreswechsel) oder Ihrer Betriebsrente müssen die Beiträge neu berechnet werden. Nach 10 Jahren entfällt die Beitragspflicht für die Direktversicherung.

    2. Birgit Baumgärtner

      Hallo,
      ich beziehe eine Altersrente, eine Zusatzrente des öffentlichen Dienstes und zahle auf einen Einmalbetrag aus einer Direktversicherung 120 Monate lang Beitrag. Für unsere Photovoltaikanlage haben wir vom Finanzamt einen Einnahmeverlust bescheinigt bekommen. Diesen Minusbetrag setzt aber die Krankenkasse bei der Berechnung auf „0“ Warum? Sonst wird doch auch alles zusammengezählt. Gibt es dafür gesetztliche Vorgaben? Wenn ja, wo finde ich diese?

      1. Helmuth J. Schumacher

        Sozialrecht und Steuerrecht sind zwei rechtlich total unterschiedliche Gegebenheiten, daher die Diskrepanzen.

        Bei den angesprochenen KV-Beiträgen handelt es sich wahrscheinlich um KV-Versicherung auf freiwilliger Basis. Versuchen, in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) zu kommen — da gibt es einige Möglichkeiten. Da hier keine Rechtsberatung erfolgen darf / kann, sich sachkundigen Rat einholen.

        Bei der KVdR sind i.d.R. Zusatzeinkünfte über die Rente und ein Arbeitseinkommen hinaus nicht beitragspflichtig.

        Weiterhin gibt es in machen Fällen die Möglichkeit, Einkünfte bei Photovoltaikanlagen nicht als gewerblich zu deklarieren, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (verhandeln mit dem Finanzamt!). Dann werden diese beim KVdR-Fall grundsätzlich nicht berücksichtigt.

  9. Christian Berndt

    Hallo,

    Im vergangenem Jahr habe ich Beiträge zur Krankenversicherung aus meiner Rente, aus Versorgungsleistungen und aus einem Arbeitsverhältnis gezahlt. Von der Krankenkasse bekam ich einen Bescheid, dass ich auf Grund der zu viel gezahlten Beiträge für das kommende Jahr weniger zu bezahlen habe. Bei der Berechnung des zukünftigen Krankenkassenbeitrages wurde nicht die Zahlung aus meiner Rente berücksichtigt. Ist das korrekt?

  10. Heinz Zinnke - Benne

    Guten Tag !
    Ich war von 1963 bis 1988 bei der Volkspolizei in der damaligen DDR und werde demnächst für die angegebene Zeit eine Rentennachzahlung erhalten.
    Meine Frage : Muss ich dann eine Nachzahlung zu den Sozialbeiträgen leisten und wie hoch könnte diese sein ?
    Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits im Voraus.
    Mit freundlichem Gruß !
    Heinz Zinnke – Benne

  11. Jürgen Liepe

    Bin mit 63 nach46 Beitragsjahren in Rente gegangen und in der Krankenkasse freiwillig pflichtversichert. Hatte im März einmalig für 4 Tage eine gerigfügige Beschäftigung angenommen, wofür der Arbeitgeber die Pauschale von 20% an Sozialabgaben abgeführt hat. Jetzt soll ich für 408€ Verdienst 73 € an Krankenkassen- und Pflegevesicherung nachzahlen. Ist das korrekt?

    1. Ströhmann

      Der Arbeitgeber zahlt in der Regel 30% pauschal, Sozialversicherung und Lohnsteuer, damit ist alles abgegolten.

  12. Helmes

    Bin pflichtversichertes Mitglied in der KVdR und beziehe zusätzlich zur Altersrente eine ZVK-Rente von mtl. ca. 400 Euro. Weiter hatte ich im Jahr 2013 noch ein Einkommen von 10 Euro aus Photovoltaikstrom. Meine Krankenkasse (DAK) verlangt jetzt von diesen 10 Euro Kranken- und Pflegeversicherung (= 15 ct. monatlich). Ist das korrekt?

Kommentare sind geschlossen.