BSG, Urteil vom 21.6.2011 – B 1 KR 18/10 R -, WzS 11/2011
Zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen (vgl. § 27a SGB V). Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. Die Maßnahmen müssen erforderlich und Erfolg versprechend sein. Die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit muss keine Krankheit sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt die Grenzwerte für die Indikationen.