Die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zeigt sich während der Corona-Pandemie. Das Kurzarbeitergeld hilft in dieser Zeit entscheidend, die Krise wirtschaftlich zu bewältigen. Deswegen werden die Leistungsanträge zügig bewilligt. Die Leistungsbescheide stehen allerdings unter dem Vorbehalt einer späteren Prüfung und ergehen vorläufig. Die Arbeitsagenturen prüfen innerhalb von 7 Monaten nach dem Leistungsbezug die bewilligten Leistungen abschließend. Fehlerhafte Entscheidungen werden berichtigt. Überzahlte Beträge sind durch den Arbeitgeber zu erstatten.
Voraussetzungen
Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn es zu einem erheblichen Arbeitsausfall mit entsprechenden Einbußen an Arbeitsentgelt kommt. Daneben sind vom Betrieb und vom Arbeitnehmer weitere Voraussetzungen zu erfüllen (z. B. muss der Betrieb mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, der in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht). Schließlich ist der (zukünftige) Arbeitsausfall vorausschauend durch den Arbeitgeber schriftlich oder „online“ bei der Arbeitsagentur anzuzeigen. Dort werden entsprechende Formulare bereitgestellt.
Mit der Anzeige versichert der Arbeitgeber, dass wirtschaftliche Gründe den Arbeitsausfall verursacht haben. Der Betriebsrat muss dem zustimmen. Die Arbeitsagentur erteilt aufgrund der Anzeige einen Bescheid (Anerkennungsbescheid) darüber, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können damit sicher davon ausgehen, einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben.
Verfahren: Antrag, Leistungsbescheid, Zahlung
Aufgrund des Anerkennungsbescheides beantragt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und erhält darüber einen vorläufigen Leistungsbescheid der Arbeitsagentur. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an seine Arbeitnehmer aus. Er tritt damit in Vorlage und erhält anschließend eine Erstattung durch die Arbeitsagentur. Das Kurzarbeitergeld ist für den Arbeitnehmer als Sozialleistung steuerfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.
Rückforderung
Die Arbeitsagentur prüft innerhalb von 7 Monaten nach dem Leistungszeitraum abschließend das vom Arbeitgeber ausgezahlte Kurzarbeitergeld. Sie kann dazu die Lohn- und Arbeitszeitunterlagen einsehen (z. B. im Betrieb, in eigenen Räumen oder beim Steuerberater). Über das Ergebnis der Prüfung wird ein abschließender Leistungsbescheid erteilt, durch den ggf. zu Unrecht gezahltes Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zurückgefordert wird. In diesen Fällen ist die Entgeltabrechnung zu berichtigen. Aus dem lohnsteuerfreien Kurzarbeitergeld wird nachträglich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Dem Arbeitnehmer droht eine Steuernachzahlung.
Aufhebung des Anerkennungsbescheides
Neben der Rückforderung unrechtmäßig gezahlten Kurzarbeitergeldes aufgrund eines abschließenden Leistungsbescheides sind auch Sachverhalte denkbar, in denen die Arbeitsagentur den Anerkennungsbescheid aufhebt und Leistungen zurückfordert.
Der Anerkennungsbescheid wird rückwirkend aufgehoben, wenn sich nach seinem Erlass die Verhältnisse ändern (z. B. wegen einer Betriebsschließung). Darauf beruhende Leistungsbescheide werden ebenfalls aufgehoben und Leistungen vom Arbeitgeber zurückgefordert.
Erweist sich ein Anerkennungsbescheid bereits anfänglich als fehlerhaft, darf er trotzdem nicht zurückgenommen werden, wenn der Arbeitgeber auf den Bestand des Bescheides vertraut. Er genießt Vertrauensschutz. Das gilt u. a., wenn die Leistungen bereits an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er „bösgläubig“ gehandelt und bei seiner Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Die Arbeitsagentur ist in diesen Fällen verpflichtet, den Anerkennungsbescheid rückwirkend aufzuheben. Zusätzlich wird geprüft, ob der Arbeitgeber ordnungswidrig gehandelt oder sich vielleicht strafbar gemacht hat. Dann droht ein Bußgeld oder eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Davon kann auch der Arbeitnehmer betroffen sein, der z. B. durch Beihilfe strafbar gehandelt hat.
Fazit
Von der Anzeige des Arbeitgebers bis zu Rückforderung ergeben sich mehrere Verfahren, die jeweils durch einen Bescheid der Arbeitsagentur abgeschlossen werden. Adressat ist der Arbeitgeber, der Rechtsschutz beanspruchen und Klage erheben kann. Wird Kurzarbeitergeld zurückgefordert, ist die Arbeitsagentur beweispflichtig. Der Arbeitgeber hat allerdings mitzuwirken, indem er Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt.
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