BSG, Urteil vom 7.4.2011, B 9 VG 2/10 R
Stalking ist nicht generell als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes zu werten. Dieser Begriff setzt eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung voraus. Je geringer dabei die Kraftanwendung durch den Täter ist, desto genauer muss geprüft werden, ob durch die Handlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Opfers bestand. Die Drohung mit Gewalt ist nur dann als tätlicher Angriff anzusehen, wenn die Gewaltanwendung unmittelbar bevorsteht. Hingegen reichen „gewaltlose“, insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer nicht aus.