Verwaltungsverfahren – Eine unterlassene Anhörung ist nachzuholen

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BSG, Urteil vom 7.7.2011,  B 14 AS 144/10 R

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist dieser anzuhören. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig und aufhebbar, wenn er ohne die erforderliche Anhörung erlassen wird. Der Verfahrensfehler kann allerdings bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden und ist dann unbeachtlich. Die Anhörung wird in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren nachgeholt. (mehr …)

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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) – Kostenübernahme

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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) sind therapeutische Maßnahmen, deren diagnostischer und therapeutischer Nutzen sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht anerkannt sind. Die Anerkennung wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien ausgesprochen. Fehlt es daran, dürfen diese Leistungen in der ambulanten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung nicht zulasten der Krankenkassen erbracht werden. Ausnahmen sind durch die Rechtsprechung anerkannt. (mehr …)

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Geldleistungen – Vorschüsse

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Benötigt ein Sozialleistungsträger längere Zeit, die Höhe einer dem Grunde nach zustehenden Geldleistung festzustellen, so kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Vorschuss gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch darauf. Der Vorschuss setzt voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialleistungsträger besteht. Die Vorschussleistung grenzt sich damit von der vorläufigen Leistung ab, bei der verschiedene Sozialleistungsträger über ihre Zuständigkeit streiten. (mehr …)

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Krankenkassen – Zusammenarbeit mit Unfall- und Rentenversicherungsträgern

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Krankenkassen und die Träger der Unfall- und Rentenversicherung sind verpflichtet zusammenzuarbeiten. Neben großen Übereinstimmungen beim versicherten Personenkreis oder den Leistungen ist sowohl erforderlich, die Leistungen zu koordinieren als auch die…

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Beiträge aus Entgeltersatzleistungen

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Bei Beziehern von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gelten 80 % des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommen, das der Bemessung der Leistung zu Grunde liegt (Regelentgelt), als beitragspflichtige Einnahme. Als Regelentgelt ist höchstens ein Betrag in Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs zu berücksichtigen (Bemessungsentgelt). (mehr …)

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